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Einräumung von Sicherheiten - Fortsetzung

Kombination von Sicherungsmitteln

Oftmals besteht - insbesondere bei einer Unternehmensfinanzierung - die Sicherheit aus der Kombination von Sicherungsmitteln, um die Sicherheiteneinräumung praktikabel zu machen und um Sicherheitslücken zu schließen. So wird z.B. bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers dem Sicherheitengeber gestattet, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Waren aus dem Warenlager zu entnehmen und zu verkaufen. Für diesen Fall wird der Anspruch aus dem Kaufvertrag an den Sicherheitengeber voraus abgetreten. Das bedeutet, dass anstelle der Sicherheit "Ware" im Falle des Verkaufs die Sicherheit "Forderung" kommt.

Gleiches gilt für die Sicherungsübereignung von Zubehör eines Grundstücks. Grundsätzlich wird nämlich das Zubehör von der Grundschuld als Sicherungsmittel umfasst. Eine Sicherungsübereignung würde damit nicht möglich sein. Dennoch wird in der Regel auch eine Sicherungsübereignung des Zubehörs vereinbart, die dann zum Zuge kommt, wenn die Zubehörhaftung der Grundschuld nicht entstehen oder erlöschen sollte.

Beispiel:

Das Hotel A nimmt einen Kredit zur Finanzierung eines Hotelbusses auf. Ein Hotelbus ist Zubehör des Hotelgrundstücks, wenn das Hotel Eigentümerin des Grundstücks ist. Dadurch kann der Hotelbus nur durch Verwertung über die eingeräumten Grundschulden erfolgen. Dennoch vereinbart der Kreditgeber mit dem Hotel die Sicherungsübereignung des Hotelbusses.


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Im Beet des Erfolges blüht die Verwegenheit.
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