Bei seefelder.de suchen:
  • eBooks
  • U-Führung
    • Übersicht
    • Unternehmens-
      planung
    • Unternehmens-
      analyse
    • Change-
      management
    • Haftung
    • Handelsvertretung
    • Unternehmens-
      finanzierung
    • Konflikt-
      management
    • Risiko-
      management
    • Unternehmens-
      kultur
    • Unternehmens-
      sanierung
    • Fremdfinanzierung
    • Kreditsicherung
  • Untern.recht
    • Rechtsformen
      Unternehmen
    • Gesellschaftsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Geschäftsführer
    • Geschäftsführer
      Haftung
    • Umwandlung
    • Unternehmens-
      gründung
    • Gewerb. Rechtsschutz
    • Unternehmenssteuern
  • Arb.recht
    • Übersicht
    • Arbeitsentgelt
    • Arbeitszeit
    • Geringfügige
      Beschäftigung
    • Gleitzone
    • Kündigungs-
      erklärung
    • Schein-
      selbständigkeit
    • Befristung
  • M&A
    • Mergers +
      Acqusitions
    • Unternehmens-
      analyse
    • Unternehmens-
      nachfolge
    • Testaments-
      vollstreckung
    • Betriebsübergang §613a BGB
    • Unternehmens-
      bewertung
    • going public
    • Venture Capital
  • Quiz & Tests

Testamentsvollstreckung und Unternehmensführung

Insbesondere dann, wenn ein Unternehmer bis ins hohe Alter arbeitet, kommt es häufig vor, dass die Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch nicht vollständig geregelt ist, wenn er verstirbt. Für das Unternehmen bedeutet dies ein hohes Risiko, durch den Ausfall des Unternehmers im Bestand gefährdet zu sein oder zumindest erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen, bis die Erben die Unternehmensführung anderweitig organisiert haben. Eine Lösung hierfür kann eine frühzeitige testamentarische Verfügung des Erblassers sein, eine Testamentsvollstreckung einzusetzen.
Grundsätzlich gibt es drei Arten von Testamentsvollstreckungen, nämlich
  • die im Regelfall angeordnete Abwicklungsvollstreckung - hier hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§§ 2203 bis 2207 BGB),

  • die nur selten angeordnete Dauervollstreckung, die den Erben erheblich beschränkt und eine Art fürsorglicher Bevormundung für ihn darstellt (§ 2209 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) und
  • die Verwaltungsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker nur den Nachlass verwaltet ohne andere Aufgaben übertragen erhalten zu haben (§ 2209 Satz 1 Halbsatz 1 BGB).
Für die Sicherung der Unternehmensführung kommt praktisch nur die Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Mit dieser Anordnung hat der Erblasser die Möglichkeit, speziell bezogen auf die Weiterführung seines Unternehmens konkrete Anordnungen zu treffen und Ziele und Grundsätze zu definieren. Da sich das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht in ihren rechtlichen Wirkungen oftmals sehr überschneiden, sind bei der Konzeption der Nachfolgeregelungen frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ggf. zu ändern oder zu ergänzen, um eine rechtlich gesicherte Weiterführung des Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker zu ermöglichen.
hierzu näher......


Nähere Ausführungen in unserem eBook
"Die Unternehmensnachfolge"

    Unternehmens-
    nachfolge
  • Nachfolge Modelle
  • Nachfolge Überblick
  • Notfallregelungen
  • Erbrecht
  • Erbschaftsteuer-
    reform
  • Anteilsbewertung GmbH
  • Verkauf
  • Testaments-
    vollstreckung
  • Testaments-
    vollstrecker
  • Gesellschaftsrecht
    und Erbrecht

    Betriebsübergang
  • Einführung
  • Betrieb, Betriebsteil
  • Übergang
  • Folge
  • Widerspruchsrecht
  • Kündigungsverbot

    Auffanggesellschaft
  • Einführung
  • Betriebserwerb
  • Insolvenzplanverfahren
  • Neustrukturierung

aktuelle eBooks zum Thema:

Die Nachfolge von Unternehmen
Auflage: 2018, 84 Seiten DIN A 4
Konzeption, Vorbereitung, Tipps, Vertragsmuster
24.97 €
 
=> Zum Katalog unserer eBooks

Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Alles wirklich Wertvolle kommt nicht aus dem Ehrgeiz oder aus dem Pflichtgefühl, sondern aus der Liebe und Devotion gegenüber Menschen und objektiven Dingen.
Albert Einstein

  • Über uns |
  • Impressum und Datenschutzerklärung