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Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Betriebsteil, sondern der ganze Betrieb übertragen wird. Hat der Arbeitnehmer Kenntnis von dem bevorstehenden Betriebsübergang und macht er bis zum Betriebsübergang von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, geht das Arbeitsverhältnis nicht über. Der Widerspruch kann gegenüber dem Veräußerer oder gegenüber dem Erwerber ausgesprochen werden. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Unterrichtung erklärt werden.

Das Widerspruchsrecht bewirkt, dass dem Arbeitnehmer nicht ein anderer Arbeitgeber aufgedrängt werden kann, so dass er letztlich selbst entscheiden kann, ob sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht (wenn er dem Übergang nicht widerspricht) oder ob er bei seinem alten Arbeitgeber bleiben möchte (wenn er dem Übergang widerspricht).

Soweit ein Arbeitnehmer infolge seines Widerspruchs mit seinem Arbeitverhältnis bei dem Veräußerer des Betriebs oder Betriebsteils verbleibt, riskiert er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes. Denn sein Arbeitsplatz ist infolge des Übergangs des Betriebs oder Teilbetriebs nunmehr bei dem Erwerber, zu dem dieses Arbeitsverhältnis infolge des Widerspruchs des Arbeitnehmers nicht übergegangen ist. Der widersprechende Arbeitnehmer müsste daher gegen eine mögliche Kündigung geltend machen können, dass er trotz seines Widerspruchs bei seinem bisherigen Arbeitgeber auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnte. Diese Möglichkeit wird nur selten der Fall sein.

==> zum Kündigungsverbot beim Betriebsübergang .....

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