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Abstimmung des Gesellschaftsrechts mit dem Erbrecht zur Durchführung von Testamentsvollstreckungen

Erbrecht und Gesellschaftsrecht überschneiden sich in ihren rechtlichen Wirkungen oftmals. Daher sind bei der Konzeption der Nachfolgeregelungen frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ggf. zu ändern oder zu ergänzen, um eine rechtlich gesicherte Weiterführung des Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker zu ermöglichen. Hierzu muss nach den einzelnen Rechtsformen unterschieden werden, in der das Unternehmen geführt wird.
Bei der GmbH:
Ist das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH organisiert und ist der Erblasser Mehrheitsgesellschafter, so übt der Testamentsvollstrecker alle seine Gesellschafterrechte aus. Damit kann das Unternehmen, da bei der GmbH die Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig sind, aus der Stellung des Mehrheitsgesellschafters vom Testamentsvollstrecker geführt werden - bis hin zur Entscheidung, wer als Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens in welcher Weise nach welchen Grundsätzen führt. Der Testamentsvollstrecker kann sich damit auch selbst zum Geschäftsführer bestellen. Er darf dies aber aus dem Rechtsgedanken des § 181, der das Selbstkontrahierungsverbot vorsieht, aber nur, wenn der Erblasser oder die Erben ihm dies gestattet haben.

Einzelunternehmen und Umwandlung in GmbH:
Um den Bestand des Unternehmens zu erhalten kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker das Unternehmen fortzuführen hat. Er kann auch anordnen, dass das Unternehmen seinen Abkömmlingen übergeben wird, sobald diese zur Unternehmensführung reif sind. Da bei der Fortführung des Einzelunternehmens der Testamentsvollstrecker persönlich haftet, ist dieser in der Regel daran interessiert, das Einzelunternehmen in eine Rechtsform umzuwandeln, bei der seine persönliche Haftung ausscheidet. Vorrangig wird dies die Rechtsform der GmbH sein. Zweifelhaft ist aus erbrechtlichen Gründen, ob der Testamentsvollstrecker zur Gründung einer GmbH befugt ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Erblasser in seinem Testament den Testamentsvollstrecker mit einer solcher Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH beauftragen.

Personengesellschaften:
Grundsätzlich kann mit erbrechtlichen Verfügungen nicht in den Kernbereich von Personengesellschaften als Arbeits- und Haftungsgemeinschaft eingegriffen werden. Soll der Testamentsvollstrecker als Fremdverwalter nicht nur auf die Verwaltung der Vermögensrechte beschränkt sein, kann ihm der Gesellschaftsanteil vom Erblasser als Treuhänder übertragen werden, falls dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Damit nimmt der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte in eigenem Namen, aber für Rechnung der Erben wahr. Aber auch hier haftet der Testamentsvollstrecker den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, so dass dieser an einer Umwandlung in eine haftungsbeschränkende Rechtsform, hier insbesondere an einer Umwandlung des Anteils des Erblasser an der Personengesellschaft in einen Kommanditanteil interessiert ist. Auch insoweit sind die Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
 

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