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Einräumung von Sicherheiten - Fortsetzung

Limitierung von Sicherheiten

Die Sicherheiten können limitiert werden. So kann eine Beschränkung der Sicherheiten etwa wie folgt vereinbart werden:

  • Begrenzung der Haftung der Höhe nach; dies geschieht meist im Wege einer sogenannten Höchstbetragssicherheit, bei denen die Haftung der Sicherheiten nur bis zu einem genau vereinbarten Höchstbetrag erfolgt,
  • Beschränkung der Sicherheit auf den Ausfall des Kreditgebers beim Kreditnehmer; z.B. dass der Kreditgeber erst alle anderen Sicherheiten verwerten muss, so dass die Ausfallssicherheit nur noch den verbleibenden Rest absichert, oder
  • zeitliche Limitierung, wenn die Sicherheit nur für die Dauer eines abgegrenzten Zeitraums haften soll, z.B. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Kreditlaufzeit.

Sicherheitenbestellungsvertrag

Mit dem Sicherungsbestellungsvertrag wird das Sicherungsrecht dem Sicherungsnehmer bestellt. Es handelt sich hier um die dingliche Seite des Sicherungsvertrags als schuldrechtliche Verpflichtung. So gibt z.B. der Bürge die vereinbarte Bürgschaft ab oder die Grundschuld wird dem Sicherungsnehmer in der vereinbarten Weise bestellt oder die zur Sicherheit vereinbarten Forderungen werden an den Sicherungsnehmer abgetreten. Soweit hierzu weitere Maßnahmen notwendig sind, gehören diese zum Akt der Sicherheitenbestellung. So ist beispielsweise eine Buchgrundschuld erst bestellt, wenn sie für den Sicherheitennehmer im Grundbuch eingetragen ist. Oder die Sicherungsübereignung von Edelmetallen (z.B. Gold- oder Silberbarren) ist erst zustande gekommen, wenn die Edelmetalle dem Sicherheitennehmer übergeben sind. Oder die Sicherheitenbestellung an einem Kraftfahrzeug ist erst erfüllt, wenn der KfZ-Brief übergeben ist.

Oftmals werden Sicherheiten durch Dritte einem Darlehensgeber eingeräumt. Sicherheitengeber sind in diesen Fällen meist

  • Ehegatten, die Sicherheiten für Kredite an den anderen Ehegatten einräumen,
  • nahe Angehörige für Darlehen an andere nahe Angehörige
  • oder Gesellschafter für Darlehen an die Gesellschaft.

Ist die Sicherheit dem Darlehensgeber auf unbestimmte Zeit eingeräumt, hat der Sicherheitengeber nach der Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben das Recht, den Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit der Wirkung zu kündigen, dass sich die Besicherung auf die bei Wirksamwerden der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners - im Falle eines Kontokorrents auf den entsprechenden Tagessaldo - beschränkt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht nur bei einem Bürgen und hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem Charakter der Sicherungsabrede als (zeitlich begrenztem) Dauerschuldverhältnis zusammen. Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einer Grundschuld oder eines Pfandrechts, die den Kredit eines Dritten sichern.

Dies hat der BGH (Urteil vom 07.10.2002, II ZR 74/00) bestätigt. Hier hatte die Ehefrau der Bank ihrem mittlerweile geschiedenem Ehemann Sicherheiten in Form der Verpfändung von Goldmünzen zur Verfügung gestellt und zum späteren Zeitpunkt von der Bank heraus verlangt. Danach verlängerte die Bank dem geschiedenen Ehemann gegenüber die Kontokorrentlinie. Der BGH sah in dem Herausgabeverlangen eine wirksame Kündigung, weil besonders wichtige Umstände vorlagen, die die Kündigung rechtfertigten. Der BGH führte aus, dass als wichtiger Grund in diesem Sinne z.B. das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für deren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden ist. Für den Ehegatten, der den Kredit des anderen ersichtlich aus Anlass der mit ihm bestehenden Ehe besichert hat, könne nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Hinzu kam, dass seit der Pfandrechtsbestellung drei Jahre verstrichen waren.


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