Bei seefelder.de suchen:
  • eBooks
  • U-Führung
    • Übersicht
    • Unternehmens-
      planung
    • Unternehmens-
      analyse
    • Change-
      management
    • Haftung
    • Handelsvertretung
    • Unternehmens-
      finanzierung
    • Konflikt-
      management
    • Risiko-
      management
    • Unternehmens-
      kultur
    • Unternehmens-
      sanierung
    • Fremdfinanzierung
    • Kreditsicherung
  • Untern.recht
    • Rechtsformen
      Unternehmen
    • Gesellschaftsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Geschäftsführer
    • Geschäftsführer
      Haftung
    • Umwandlung
    • Unternehmens-
      gründung
    • Gewerb. Rechtsschutz
    • Unternehmenssteuern
  • Arb.recht
    • Übersicht
    • Arbeitsentgelt
    • Arbeitszeit
    • Geringfügige
      Beschäftigung
    • Gleitzone
    • Kündigungs-
      erklärung
    • Schein-
      selbständigkeit
    • Befristung
  • M&A
    • Mergers +
      Acqusitions
    • Unternehmens-
      analyse
    • Unternehmens-
      nachfolge
    • Testaments-
      vollstreckung
    • Betriebsübergang §613a BGB
    • Unternehmens-
      bewertung
    • going public
    • Venture Capital
  • Quiz & Tests

Einräumung von Sicherheiten - Fortsetzung

Zweckerklärung

Wesen der Zweckerklärung

Von dem Sicherungsvertrag zu unterscheiden ist die Sicherungsabrede, auch Zweckerklärung, Zweckbestimmungserklärung oder Zweckvereinbarung genannt. Die Zweckerklärung ist damit ein wichtiger Bestandteil des Sicherungsvertrags und wird in der Regel in dem Sicherheitenvertrag vorgenommen. Mit der Zweckerklärung wird vom Sicherheitengeber erklärt, welche Sicherheiten für welche Kredite an welche Personen zur Verfügung stehen. Die Zweckerklärung stellt die Verbindung zwischen der Vereinbarung der Sicherheitenbestellung zu der tatsächlichen Einräumung der Sicherheiten dar. Insbesondere wird mit der Erklärung festgelegt,

  • für welche Forderung die Sicherheit haftet, insbesondere ob die Sicherheit nur für die aus dem Kreditverhältnis bereits entstandenen Forderungen oder auch für künftig entstehende Forderungen haftet,
  • ob nur die jeweilige Hauptsumme oder ob auch Ansprüche auf Zinsen, Kosten und Vertragsstrafen von der Sicherheit gedeckt sind,
  • ob auch Schadenersatzansprüche, etwa wegen Verzugs aus der Sicherheit beansprucht werden können,
  • ob auch Forderungen aus neuen Kreditverhältnissen damit gesichert sein sollen und
  • ob eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erfolgt.

Üblicherweise wird von Banken eine weite Zweckbestimmungserklärung formularmäßig vorgelegt. Damit werden über die Forderung hinaus, die Anlass für die Einräumung der Sicherheiten war, alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche, die der Bank aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art), aus Bürgschaften und aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingenommen worden sind) zustehen mit den eingeräumten Sicherheiten abgesichert.

In einer Reihe von Urteilen hat der BGH diese Praxis zu Gunsten des Sicherheitengebers auf der Grundlage des AGB-Rechts entschärft, wonach überraschende Klauseln in den AGBs nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305c BGB).

  • So muss, wenn die Sicherung für ein Tilgungsdarlehen gegeben worden ist, bei einer Sicherungsgrundschuld und bei einer Bürgschaft der Sicherungsgeber ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen, dass er unbeschränkt für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners haftet. Es bedarf hierfür eines besonderen Hinweises, der die Gewähr dafür bietet, dass sich der Sicherungsgeber der vollen Tragweite seiner Erklärung bewusst wird (BGH Urteil vom 04.10.1995, XI ZR 215/94).
  • Dies gilt auch für die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit (BGH Urteil vom 18.05.1995, IX ZR 108/94).
  • Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlass der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sicherungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend und damit nichtig (BGH Urteil vom 20.03.2002, IV ZR 93/01).
  • Ob eine Klausel in der Zweckerklärung für den Sicherungsgeber überraschend ist wird in der Regel durch die Erwartungen des Sicherungsgebers wesentlich durch den Anlass der Sicherheitenbestellung geprägt. Der Sachverhalt in der Entscheidung des BGH vom 24.11.2016, IX ZR 278/14, betraf jedoch eine Bestellung als Sicherungsgrundschuld, ohne dass dem ein konkreter Darlehensvertrag zugrunde lag. Dies ist häufig der Fall, wenn mit einer Hausbank eine laufende Geschäftsbeziehung vorliegt, aus der heraus immer wieder Kredite gegeben werden. In diesem Falle macht es Sinn, der Bank eine Sicherung zu bestellen, auf die dann schnell und einfach mit einer Zweckerklärung zurückgegriffen werden kann, wenn eine neue Kreditausreichung erfolgt. In dem Ausgangsfall war in einer späteren Zweckerklärung vereinbart, dass die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Sicherungsgeber, seine Ehefrau, seine Schwester sowie gegen mehrere von diesen Personen beherrschte Gesellschaften sichert. Seine Sicherheiten wurden von der Bank (u.a.) für Ansprüche gegen die in der Zweckerklärung erweiterten Personen in Anspruch genommen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, was Gegenstand der Erwartungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung der erweiterten Zweckerklärung war, wurde die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.

TIPP:
Seien Sie sich der hohen Bedeutung der Zweckerklärung bewusst!

Lesen Sie die Ihnen vorgelegte Zweckerklärung im Rahmen der Kreditaufnahme deutlich durch. Lassen Sie sich dabei genügend Zeit und lassen Sie sich beraten, wenn Sie was nicht verstehen!

Verlangen Sie eine einfache und verständliche Formulierung der Zweckerklärung!

Wenn Ihnen dies nicht gelingt, schreiben Sie der Bank und formulieren Sie mit eigenen Worten, für welche Kredite - und nur für diese - die Sicherheiten haften sollen!

Seien Sie besonders vorsichtig bei der Zweckerklärung für eine Bürgschaft. Geben Sie der Bank keinen Blankoscheck für die Bürgschaft. "Verkaufen" Sie der Bank nicht Ihre Zukunft!

Seien Sie ebenso besonders vorsichtig bei der Zweckerklärung für Grundschulden auf dem von Ihnen selbst bewohnten Familienheim! Sie könnten dadurch obdachlos werden!


===>Lesen Sie weiter zur Limitierung von Sicherheiten und zum Sicherheitenbestellungsvertrag

===>zurück zur Einräumung von Sicherheiten


Nähere Informationen, insbesondere zu den einzelnen Sicherheiten und mit Tipps und Mustervorlagen erhalten Sie in unserem eBook "Kreditsicherheiten"

Fremdfinanzierung
  • Darlehensrechner
  • Risiken der Fremdfinanzierung
  • Bankfinanzierung
  • Verschuldungsgrad
  • Fristigkeit
  • Historie
  • Basel II
  • Basel III
  • Bereitstellungszinsen
  • Checkliste Rating
  • Restschuldversicherung
  • Schätzkosten
  • Vorfälligkeitsentschädigung

Kreditsicherung
  • Einführung
  • Eigenkapitalfinanzierung
  • Fremdkapitalfinanzierung
  • Einräumung von Sicherheiten
  • Sicherheitenpool | Übersicherung
  • Ablösung und Austausch
  • Bewertung von Sicherheiten
  • Verwertung von Sicherheiten

Untern.finanzierung
  • Übersicht

aktuelle eBooks zum Thema:

Kreditsicherheiten
Auflage: 2017, 90 Seiten DIN A 4
Bürgschaften, Grundschulden und andere Sicherheiten, Sicherungsvereinbarung
25.97 €
 
=> Zum Katalog unserer eBooks

Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun.
Wolfgang von Goethe

  • Über uns |
  • Impressum und Datenschutzerklärung