Der Betriebserwerb durch eine Auffanggesellschaft

Die Auffanggesellschaft ist ein anderer Rechtsträger, der den Betrieb als organisatorische Einheit auffängt. Meist ist das ein Rechtsträger, der zum Zwecke des Betriebserwerbs gegründet wird. War das insolvent gegangene Unternehmen ein Familienunternehmen sind Gesellschafter der Auffanggesellschaft dann meist andere Familienmitglieder. Damit wird das Familienunternehmen für die Familie erhalten. Dies setzt voraus, dass die Familie noch über entsprechendes Kapital bzw. eine entsprechende Finanzierungskraft verfügt, um den Kaufpreis an die Insolvenzmasse zu bezahlen. Dies setzt vielfach voraus, dass die Familie nicht zuvor ihr Kapital erfolglos zur Vermeidung der Insolvenz des Familienunternehmens investiert hat.

Nur selten sind die Inhaberverhältnisse beim insolventen Unternehmen mit denen der Auffanggesellschaft identisch.

Insolventer Einzelunternehmer oder Personengesellschafter

Wenn ein Einzelunternehmer insolvent wird hat er kaum die Möglichkeit, eine Auffanggesellschaft zu gründen, die den Betrieb vom Insolvenzverwalter übernimmt. Ein Einzelunternehmer haftet gegenüber seinen Gläubigern für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen, das er besitzt und noch erwirbt. Er haftet also sowohl mit seinem gegenwärtigen als auch mit seinem künftigen Vermögen. Wenn er einen Gesellschaftsanteil an einer Auffanggesellschaft erwerben würde, wäre dieser ebenso durch seine Gläubiger verwertbar. Ferner hat ein insolventer Einzelunternehmer in der Regel nicht die Möglichkeit einer Finanzierung des Betriebserwerbs. Eigenkapital ist keines vorhanden, weil ein solches zur Insolvenzmassen gehört. Banken würden keine Kredite geben und dürften dies aus bankrechtlichen Bestimmungen auch gar nicht. Finanzierungen durch nahe Verwandte und Freunde scheiden in der Regel aus.

Sollte dennoch ein insolventer Einzelunternehmer mit Hilfe naher Verwandter und/oder Freunde als Gesellschafter einer Auffanggesellschaft den Betrieb erwerben wollen, so würde dies die Zustimmung des Insolvenzverwalters voraussetzen. Aber auch in diesen Fällen scheidet ein Erwerb durch eine Auffanggesellschaft des insolventen Schuldners aus, weil das Rating des Unternehmens mit seiner Insolvenz verbunden wäre und daher durch die schlechten Auskünfte das Fortkommen der Auffanggesellschaft mit erheblichen Nachteilen einhergehen würde.

Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise, wenn die Person zwar nicht als Einzelunternehmer, sondern im Rahmen einer Gesellschaft tätig geworden ist, bei denen er persönlich haftet, wie etwa bei einer GbR oder OHG oder als persönlicher Komplementär einer Kommanditgesellschaft.

Insolvente Einpersonen- oder Mehrheitsgesellschaft

Der Gesellschafter des insolventen Unternehmens ist nicht Schuldner im Insolvenzverfahren, so dass die Insolvenzgläubiger keinen Zugriff auf sein Vermögen haben. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter alleiniger Gesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter des insolventen Unternehmens ist und auch dessen Geschäfte als Geschäftsführer geführt hat. Deshalb könnte ein solcher Gesellschaftergeschäftsführer an der Auffanggesellschaft in gleicher Weise beteiligt sein, wie an der insolventen Gesellschaft.

Aber ein Gesellschaftergeschäftsführer unterliegt in der Insolvenz des Unternehmens in der Regel weitgehenden Haftungen gegenüber Insolvenzverwalter, Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und auch einzelnen Gläubigern. Die rechtlichen Haftungsvorschriften für Geschäftsführer in der Krise des von ihm geführten Unternehmens sind so komplex und weitreichend, dass es einem Gesellschaftergeschäftsführer nur selten gelingt, haftungsfrei in der Insolvenz des von ihm geführten Unternehmens zu bleiben. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftergeschäftsführer bei der Unternehmensfinanzierung durch Banken in der Regel persönliche Bürgschaften geleistet hat, aus denen er nunmehr in Anspruch genommen wird.

Ist die Schuldnerin, zu der der Betrieb gehört, eine Gesellschaft, bei der der bisherige Inhaber alleiniger Gesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter ist und die Geschäfte als Geschäftsführer geführt hat, gelten daher in der Regel die vorherigen Ausführungen.

Gesellschafterstrukturen einer Auffanggesellschaft

Bei der Frage nach den Gesellschafterstrukturen einer Auffanggesellschaft zeigt sich der wahre Inhalt einer Auffanggesellschaft, dass nämlich die Aufrechterhaltung der betriebssozialen Einheit und die Fortführung des Betriebs Zweck des Betriebserwerbs ist. Hier sind insbesondere folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Familien-Auffanggesellschaft

Wird eine Familiengesellschaft insolvent und soll der Familienbetrieb durch die Familie erhalten bleiben, so werden in der Regel andere Familienmitglieder Gesellschafter der Auffanggesellschaft sein und auch der bisherige Geschäftsführer wird nicht mehr Geschäftsführer der Auffanggesellschaft sein. Oftmals wird die Insolvenz der Familiengesellschaft mit einer Unternehmensnachfolge kombiniert. Hat etwa der Senior die Geschäfte der Familiengesellschaft geführt, so wird dann die Auffanggesellschaft gleich direkt durch die Junioren gegründet und geführt. Der Senior arbeitet zwar meist im Rahmen der Auffanggesellschaft mit, zumal er erhebliches Know-how hat und viele der Geschäftsverbindungen an ihm persönlich hängen. Diese Mitarbeit ist dann meist zeitlich befristet und meist mit abnehmender Tendenz.

Auffanggesellschaft eines Unternehmers

Das Interesse, den Betrieb eines insolventen Unternehmens aufzufangen und als betriebssoziale Einheit fortzuführen, besteht vielfach bei Unternehmen, die bereits in diesem Gebiet tätig sind und ihre Geschäftstätigkeit durch Erwerb dieses Betriebs erweitern wollen. Besonderheiten bei den Gesellschafterstrukturen der Auffanggesellschaft liegen hier nicht vor.


weitere Links:
==> eBook “Betriebserwerb durch Auffanggesellschaft
==> Der Betriebserwerb aus der Insolvenz
==> Auffanggesellschaft versus Insolvenzplanverfahren
==> Neustrukturierung der Inhaberschaft


==> eBook: “Betriebserwerb durch Auffanggesellschaft – Inhaltsverzeichnis”
==> eBook: “Betriebserwerb durch Auffanggesellschaft – Leseprobe”