Rechtsformen für Unternehmen

1. FAKTOREN FÜR DIE WAHL DER RECHTSFORM
1.1 Überblick
1.2 Verwendung der Rechtsformen – Statistik
1.3 Haftungsrisiken der Unternehmensinhaber
      1.3.1 Unbeschränkte Haftung
      1.3.2 Keine generelle Haftungsbeschränkung durch Vollmachtsreduzierung
      1.3.3 Haftung mit der Einlage
1.4 Organisationsgewalt
      1.4.1 Organisationsgewalt bei der GmbH
      1.4.2 Organisationsgewalt bei der AG
      1.4.3 Gemeinsame Geschäftsführung bei der BGB-Gesellschaft
      1.4.4 Keine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten
      1.4.5 Geschäftsführung bei der KGaA
      1.4.6 Geschäftsführung bei der stillen Gesellschaft
1.5 Kapitalaufbringung
      1.5.1 Kapitalaufbringung bei der GbR und OHG
      1.5.2 Kapitalaufbringung bei der GmbH und AG
      1.5.2 Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co. KG
1.6 Steuer- und Kostenbelastung
      1.6.1 Steuerbelastung bei den Körperschaften
      1.6.2 Steuerbelastung bei den Personengesellschaften
      1.6.3 Weitere Kostenbelastungen
1.7 Aufstellung des Jahresabschlusses, Prüfungs- und Publizitätspflichten
      1.7.1 Prüfung des Jahresabschlusses
      1.7.2 Publizität
1.8 Folgen der Krise eines Unternehmens
1.9 Sonstige Faktoren
      1.9.1 Image im Geschäftsverkehr
      1.9.2 Entscheidungen im Kollektiv 
      1.9.3 Anonymität der Beteiligung 

2. EINZELUNTERNEHMEN 
2.1 Überblick 
2.2 Verwendung in Deutschland 

3. CHECKLISTE FÜR REGELUNGEN IM GESELLSCHAFTSVERTRAG 
3.1 Gesellschaftsform 
3.2 Gegenstand 
3.3 Sitz 
3.4 Firma 
3.5 Dauer, Kündigung 
3.6 Geschäftsjahr 
3.7 Einlagen und Beteiligungsverhältnisse 
3.8 Haftung und etwaige Nachschusspflichten 
3.9 Geschäftsführung und Vertretung 
3.10 Ergebnisbeteiligung 
3.11 Entnahmeregelung 
3.12 Tätigkeitsvergütung 
3.13 Stimmrechte 
3.14 Informations- und Kontrollrechte 
3.15 Rechnungswesen 
3.16 Ausscheiden von Gesellschaftern 
3.17 Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Aufnahme von Gesellschaftern 
3.18 Liquidation der Gesellschaft 
3.19 Wettbewerbsverbote 
3.20 Schriftformklausel 
3.21 Salvatorische Klausel 
3.22 Übernahme der Kosten 
3.23 Schiedsgerichtsvereinbarung 

4. GMBH
4.1 GmbH als juristische Person 
4.2. Die Gründung der GmbH 
      4.2.1 notarielle Beurkundung 
      4.2.2 Standardgründung 
      4.2.3 Gründung mit Musterprotokoll
      4.2.4 Gründung einer Mini-GmbH
4.3 Das Stammkapital
      4.3.1 Mindestkapital, Stammkapital, Geschäftsanteil 
      4.3.2 Sacheinlage 
      4.3.3 Notwendige Einzahlung 
      4.3.4 Das freie Kapital 
      4.3.5 Stammkapital als Haftungsgrundlage der Gläubiger 
      4.3.6 Schutz des Gesellschaftskapitals 
      4.3.7 Gesellschafterdarlehen 
      4.3.8 Haftung und etwaige Nachschusspflichten
4.4 Wechsel der Gesellschafter 
      4.4.1 Übertragung von Geschäftsanteilen 
      4.4.2 Ausscheiden von Gesellschaftern 
      4.4.3 Erwerb eigener Anteile 
4.5 Die Geschäftsführung 
      4.5.1 Geschäftsführung und Vertretung 
      4.5.2 Amtsniederlegung 
      4.5.3 Anstellung der Geschäftsführer 
      4.5.4 Die Pflichten bei der Führung der Geschäfte: Grundlagen
      4.5.5 Haftung der Geschäftsführer 
      4.5.6 Entlastung 
      4.5.7 Weisungen der Gesellschafter 
      4.5.8 Mehrere Geschäftsführer 
4.6 Gesellschafterversammlungen 
      4.6.1 Einberufung Überblick 
      4.6.2 Formvorschriften für die Einladung 
      4.6.3 Stimmrechte 
      4.6.4 Protokollierung 
4.7 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter 
      4.7.1 Die Gesellschafter, die wahren Geschäftsherren 
      4.7.2 Ergebnisbeteiligung 
      4.7.3 Entnahmeregelung 
      4.7.4 Tätigkeitsvergütung 
      4.7.5 Rechnungswesen und Buchführung 
      4.7.6 Informations- und Kontrollrechte 
      4.7.7 Wettbewerbsverbote 
      4.7.8 Pflichten bei Führungslosigkeit der Gesellschaft 
4.8 Liquidation der Gesellschaft 
4.9 Bekanntmachung, Kosten 

5. BGB-GESELLSCHAFT (GDBR) 
5.1 Überblick 
5.2 Arten von GbRs 
      5.2.1 Gewerbliche GbR und Nichtkaufleute 
      5.2.2 Freiberufler 
      5.2.3 Konsortien, Arbeitsgemeinschaften 
      5.2.4 Kooperationen, Erwerbsgesellschaften 
5.3 Außengesellschaft, Innengesellschaft 
5.4 Ehegatteninnengesellschaft
      5.4.1 Grundsatz 
      5.4.2 Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft 
      5.4.3 Eheähnliche Lebensgemeinschaft 
5.5 Verwaltung gemeinsamen Vermögens 
5.6 Besonderheiten 

6. OHG 
6.1 Überblick 
6.2 Gründung 
6.3 Gesellschaftereinlagen 
6.3 Haftung 
6.4 Geschäftsführung und Vertretung 

7. KOMMANDITGESELLSCHAFT 
7.1 Rechtsgrundlagen 
7.2 Geschäftsführung 
7.3 Steuerrecht 

8. GMBH & CO. KG 
8.1 Überblick 
8.2 Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
      8.2.1 Familiengesellschaft 
      8.2.2 Einpersonen-GmbH & Co. KG 
      8.2.3 Organisation einer Konzerngruppe 
      8.2.4 Einheitsgesellschaft
      8.2.5 Finanzierung des Unternehmens über den Kapitalmarkt 
      8.2.6 AG & Co. KG, Limited & Co. KG, UG & Co. KG 
8.3 Motive für die GmbH & Co. KG 
      8.3.1 Haftung 
      8.3.2 Organisationsgewalt 
      8.3.3 Kapitalaufbringung 
      8.3.4 Steuer- und Kostenbelastung 

9. STILLE GESELLSCHAFT 
9.1 Struktur der stillen Gesellschaft 
9.2 Verwendung der stillen Gesellschaft
9.3 Typisch und atypisch stille Gesellschaft
      9.3.1 Typisch stille Gesellschaft
      9.3.2 Atypisch stille Gesellschaft 
9.4 Steuerliche Grundlagen einer typisch stillen Gesellschaft
      9.4.1 Steuerliche Behandlung beim stillen Gesellschafter 
      9.4.2 Steuerliche Behandlung beim Geschäftsinhaber
9.5 Steuerliche Grundlagen einer atypisch stillen Gesellschaft 
      9.5.1 Einkommensteuer 
      9.5.2 Steuerliche Gewinnermittlung
      9.5.3 Begrenzungen der steuermindernden Verlustzuweisungen 
      9.5.4 Einkommensteuer bei Aufgabe oder Veräußerung der Beteiligung 
      9.5.5 Gewerbesteuer 
9.6 Stille Beteiligung an AG – Teilgewinnabführungsvertrag
9.7 Abgrenzungen 

10. AKTIENGESELLSCHAFT (AG)
10.1 Gründe für eine AG 
      10.1.1 Deckung des Finanzierungsbedarfs durch Investoren 
      10.1.2 Sicherheit durch Eigenkapitalfinanzierung 
      10.1.3 Dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen 
      10.1.4 Kein weiterer Partner im Unternehmen nötig
      10.1.5 Leichte Veräußerbarkeit von Gesellschaftsanteilen
      10.1.6 Anonymität der Beteiligung 
      10.1.7 Erhöhtes Prestige 
      10.1.8 Vorteil beim Rating 
      10.1.9 Generationswechsel und Unternehmensnachfolge
10.2 Die Struktur der AG 
      10.2.1 Die Errichtung der AG 
      10.2.2 Gründungsprüfung 
      10.2.3 Sachgründung 
      10.2.4 Die Organe der AG 
      10.2.5 Schutz des Gesellschaftskapitals 
      10.2.6 Schutz vor Überfremdung 
10.2.7 Kosten der AG 
      10.2.8 Die Umwandlung eines Unternehmens in eine AG 
10.3 Der Vorstand 
      10.3.1 Geschäftsführung und Vertretung 
      10.3.2 Sorgfaltsmaßstab 
      10.3.3 Haftung des Vorstandes 
      10.3.4 Entlastung 
      10.3.5 Weisungen an den Vorstand 
      10.3.6 Mehrere Vorstandsmitglieder 
      10.3.7 Organisatorische Verpflichtungen 
      10.3.8 Risiko-Management 
      10.3.9 Die Führung der Geschäfte eines konzernabhängigen Unternehmens 
      10.3.10 Bestellung
      10.3.11 Beendigung des Vorstandsamtes 
10.4 Der Aufsichtsrat
      10.4.1 Überwachung und Beratung 
      10.4.2 Einsichts- und Prüfungsrechte, Feststellung des Jahresabschlusses
      10.4.3 Rechte gegenüber dem Vorstand 
      10.4.4 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
      10.4.5 Innere Ordnung des Aufsichtsrats 
      10.4.6 Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder 
      10.4.7 Vergütung des Aufsichtsrats 
10.5 Die Hauptversammlung 
10.6 Aktien 
      10.6.1 Inhaberaktien 
      10.6.2 Namensaktien 
      10.6.3 Stückaktien
10.7 Die Änderung des Grundkapitals 
      10.7.1 Die ordentliche Kapitalerhöhung 
      10.7.2 Die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
      10.7.3 Die bedingte Kapitalerhöhung 
      10.7.4 Bezugsrecht
      10.7.5 Kapitalherabsetzung 
10.8 Öffentliches Angebot der Aktien

11. DIE GMBH & CO. KGAA 
11.1 Die persönlich haftende Gesellschafterin 
11.2 Aufsichtsrat
11.3 Hauptversammlung 
11.4 Systematik der anwendbaren Rechtsvorschriften 
      11.4.1 Juristische Person 
      11.4.2 Anwendung des KG-Rechts
      11.4.3 Besonderheiten der Vorschriften des AktG zur KGaA 
      11.4.4 Im Übrigen Aktienrecht 
11.5 Schutz vor Überfremdung 
11.6 Kosten der GmbH & Co. KGaA 
11.7 Vergleich AG / GmbH & Co. KGaA 
11.8 Mitbestimmung 
11.9 Auszahlungen an Gesellschafter 

12. PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT 
      12.1 Übersicht 
      12.2 Die PartG mbB 

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Rechtsformen für Unternehmen

1.     Faktoren für die Wahl der Rechtsform

1.1    Überblick

Die Entscheidung, welche Rechtsform für die Gründung eines Unternehmens gewählt werden soll, ist sehr komplex. Eine Vielzahl von gesetzlich möglichen Rechtsformen stehen zur Verfügung. Jede Rechtsform verfolgt unterschiedliche Ziele und weist damit strukturelle Unterschiede gegenüber anderen Rechtsformen auf. Ist die richtige Rechtsform gefunden, geht es dann weiter um die Frage der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages im Einzelnen. Denn die meisten der Rechtsformen sind sehr flexibel in der Ausgestaltung. So kann z.B. eine GmbH & Co. KG das Gepräge einer Familiengesellschaft oder aber auch einer Publikumsgesellschaft erhalten. Oder eine GbR kann zu einem vorübergehenden Zweck z.B. der Begründung einer Fahrgemeinschaft oder für einen dauerhaften Zweck, z.B. eines geschlossenen Immobilienfonds oder als Konsortium zur Finanzierung milliardenschwerer Projekte verwendet werden. Wie sich aus dem Beispiel der GmbH & Co. KG ergibt, sind die Rechtsformen zudem in weitem Umfange kombinierbar. Die Gestaltungsformen sind daher nahezu unbegrenzt, so dass für jeden Zweck die geeignete Rechtsform und die geeignete Zusammenfügung mehrerer Rechtsformen gefunden werden kann.

Die grundsätzliche Auswahl der Rechtsform für eine unternehmerische Tätigkeit und ihre Komposition im einzelnen hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele der Unternehmer mit der Unternehmensgründung verfolgt und wie dabei die Gewichtung der Vor– und Nachteile jeder einzelnen möglichen Rechtsform ausfällt. Wählt er die falsche Rechtsform, wird dies meist nicht nur erhebliche Kosten für die spätere Anpassung der fehlerhaften Entscheidung bewirken, sondern die falsche Wahl kann die geplante Entwicklung der Geschäftsidee massiv beeinträchtigen oder gar zum Scheitern bringen. Und bei allem sollte nicht der Fiskus vernachlässigt werden. Denn nicht nur die Rechtsformen selbst sind sehr unterschiedlich, sondern auch die steuerlichen Systeme, die an die Wahl der Rechtsform anknüpfen.

1.2    Verwendung der Rechtsformen – Statistik

In 2015 gab es 3.255.537 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen (Quelle: Statistisches Bundesamt), die in sehr unterschiedlichen Rechtsformen geführt wurden. Zieht man davon 122.166 Unternehmen ab, die Sonderformen aufwiesen (z.B. öffentlich-rechtliche umsatzsteuerpflichtige Unternehmen wie kommunale Eigenbetriebe, z.B. städtisches Schwimmbad) so existierten 3.133.371 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, deren Rechtsformen jedem Unternehmensgründer üblicherweise offen stehen.

Der Schwerpunkt der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen wurde in 2015 mit 2.181.285 Unternehmen als Einzelunternehmen geführt, das sind 70% der üblicherweise verwendeten Rechtsformen. Der Rest von 30%, das sind 952.086 Unternehmen, verteilt sich auf die nachfolgend in der Grafik dargestellten Rechtsformen:

Aus dieser Grafik folgt, dass absoluter Schwerpunkt bei der Wahl der Rechtsform die GmbH mit mehr als einer halben Million Unternehmen ist. Mit großem Abstand, aber immerhin noch 208.016 Unternehmen, wurden in der Rechtsform der GbR geführt. Danach kommen die GmbH & Co. KG, die UG (haftungsbeschränkt), die KG (mit einer natürlichen Person als Komplementär) und die OHG.

Nachstehend erfolgt ein Überblick über die grundsätzlichen Faktoren einer Rechtsformwahl.

1.3    Haftungsrisiken der Unternehmensinhaber

Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit Risiken verbunden, die sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte stets in mehr oder weniger großem Umfange realisieren. Schon die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen zeigt, wie riskant die Unternehmensführung ist und wie schnell unüberschaubare Haftungsverhältnisse entstehen können. Häufig sind die unternehmerischen Risiken Existenz bedrohend und führen zum Zusammenbruch des Unternehmens. Bricht das Unternehmen zusammen kann es je nach gewählter Rechtsform zur persönlichen Haftung des Unternehmers kommen. Hat dieser sein Unternehmen z.B. in der Rechtsform des Einzelunternehmens, organisiert, haftet er persönlich für die offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern.

Die meisten Unternehmen sind in der Rechtsform einer Gesellschaft organisiert. Das Gesellschaftsrecht bietet Rechtsformen wie z.B. die GmbH, die GmbH & Co. KG, die AG, die GmbH & Still und die GmbH & Co. KGaA an, die es ermöglichen, dass die wirtschaftlichen Risiken lediglich die Gesellschaft treffen und nicht den hinter der Gesellschaft stehenden Unternehmer. Im Falle eines Zusammenbruchs der Gesellschaft haftet der Unternehmer, soweit nicht Sonderfaktoren für einen persönlichen Haftungstatbestand vorliegen, dann lediglich mit seiner Einlage.

Aber es muss nicht immer um die persönliche Haftung des Unternehmers gehen. Haftungsrisiken bestehen auch dann, wenn ein Teil des Vermögens vernichtet wird, weil nicht eine geeignete Rechtsform gewählt wurde. Dabei geht es bei dieser Betrachtung nicht um die Einlage in ein Unternehmen, bei der man weiß, dass diese im Risiko steht. Es geht darum, dass mit der unternehmerischen Tätigkeit in der Regel erhebliche Werte geschaffen werden, die im Falle einer Insolvenz des Unternehmens vernichtet werden. Ist z.B. ein Unternehmer in mehreren Geschäftsbereichen tätig, bietet es sich an, dass er für jeden Geschäftsbereich eine eigene Gesellschaft gründet. Dann kann er mit der richtigen Konzernorganisation sicherstellen, dass Risiken der einen Gesellschaft nicht auf die andere übergreifen. Bricht etwa eines dieser Unternehmen zusammen, so werden bei der Wahl einer optimalen Rechtsform andere Geschäftsbereiche nicht dadurch mitgerissen und zerstört.

Eine solche risikominimierende Konzernorganisation stellt auch eine Betriebsaufspaltung dar. In diesem Falle werden die wertvollen Assets, z.B. Grundstücke, Maschinen und immaterielle Rechte in einer eigenen Gesellschaft konzentriert, die nicht unternehmerisch nach außen tätig ist und damit keine Risiken aus der Beteiligung am allgemeinen Geschäftsverkehr eingeht. Die Assets werden über Miet- und Pachtverträge den anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Bricht eines dieser operativ tätigen Unternehmen zusammen, bleiben zumindest die Assets noch erhalten.

Damit können mit der richtigen Wahl der Rechtsform die Haftungsrisiken der unternehmerischen Tätigkeiten begrenzt werden.

1.3.1  Unbeschränkte Haftung

Beim Einzelunternehmen ergibt sich die volle persönliche Haftung des Unternehmensinhabers daraus, dass alle Geschäft in seinem Namen abgeschlossen werden. Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft betrieben besteht eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

  • bei der BGB-Gesellschaft,
  • bei der OHG,
  • Bei der KG (einschließlich der KGaA) für den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).

Diese Gesellschafter haften unbegrenzt und mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Auch die Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. KGaA haftet in vollem Umfange für alle Verbindlichkeiten der KG. Allerdings betrifft die persönliche Haftung nur die GmbH selbst, nicht aber die Gesellschafter der GmbH. Insofern ist die GmbH & Co. KG aus der Sicht der Kommanditisten und der GmbH-Gesellschafter eine Rechtsform mit einer beschränkten Haftung.

1.3.2  Keine generelle Haftungsbeschränkung durch Vollmachtsreduzierung

Eine Haftungsbeschränkung wurde früher vielfach bei der BGB-Gesellschaft mit Hilfe einer generellen Vollmachtsreduzierung der Geschäftsführung erreicht, indem die Vertretungsbefugnis auf die Verpflichtung des Vermögens der Gesellschaft begrenzt wurde. Eine solche Methode wurde unter der Bezeichnung „GbR mit beschränkter Haftung“ geführt. Dies hat der BGH für unzulässig und nichtig erklärt. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist daher nur durch individuelle Vereinbarung mit den Gläubigern möglich (grundsätzlich hierzu mit weiteren Nachweisen: Urteil des BGH vom 24.11.2004, XII ZR 113/01).

1.3.3  Haftung mit der Einlage

Die Gesellschafter einer GmbH, die Aktionäre einer AG, die Kommanditisten der KG, die Kommanditaktionäre der KGaA und die Genossen einer eingetragenen Genossenschaft haften lediglich mit ihrer Einlage. Wird die Einlage, z.B. im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung ganz oder teilweise zurückgewährt, lebt die Haftung auf Einzahlung der Einlage allerdings wieder auf. Die Gesellschafter der GmbH haften für nicht eingezahlte Stammeinlagen ihrer Mitgesellschafter.

1.4    Organisationsgewalt

1.4.1  Organisationsgewalt bei der GmbH

Ein wichtiges Kriterium bei der Wahl der Rechtsform ist die Frage, wer die Organisationsgewalt, wer also im Unternehmen das Sagen hat. Der Gesellschafter möchte in der Regel die Möglichkeit der Letztentscheidung haben. Diese Möglichkeit bietet ihm die Rechtsform der GmbH, bei der die Gesellschafter auch dann steuernd eingreifen können, wenn sie nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind. Denn bei der GmbH hat der Geschäftsführer der Gesellschaft den Anweisungen der Gesellschafter Folge zu leisten, soweit diese mit Satzung und Gesetz in Einklang stehen. Der Geschäftsführer einer GmbH hat damit infolge seiner Weisungsabhängigkeit lediglich eine schwache Stellung.

Will sich ein Unternehmensleiter, der lediglich als Minderheitsbeteiligter am Unternehmen beteiligt ist, z.B. weil seine Finanzkraft zu einer Mehrheitsbeteiligung nicht ausreicht, von der Gesellschafterseite nicht hereinreden lassen, kann dieser das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, der GmbH & Co. KGaA führen, wenn er mehrheitlich an der GmbH beteiligt ist. Ob dies seitens der Kommanditisten bzw. Kommanditaktionäre, die das Unternehmen finanzieren, so akzeptiert wird, ist dann im Einzelfall fraglich.

Im Rahmen der Gesellschaftsverträge können weitgehend individuelle und flexible Lösungen und Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden.

1.4.2  Organisationsgewalt bei der AG

Bei der AG können die Aktionäre nicht aus ihrer Gesellschafterposition heraus regieren. Dazu müssten sie erreichen, dass sie zum Vorstand bestellt werden. Denn die Geschäftsführung bei der AG erfolgt eigenständig durch den Vorstand. Die Aktionäre sind nicht weisungsbefugt. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat überwacht. Der Geschäftsführer, gesetzlich als Vorstand bezeichnet, hat damit eine starke Stellung.

1.4.3  Gemeinsame Geschäftsführung bei der BGB-Gesellschaft

Die Geschäftsführung der BGB-Gesellschaft erfolgt gemeinsam durch ihre Gesellschafter. Sie können aber einen oder mehrere BGB-Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragen. Einen Fremdgeschäftsführer können sie aufgrund des Zwangs zur Selbstorganschaft nicht beauftragen.

1.4.4  Keine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten

Bei der KG erfolgt die Geschäftsführung durch die Komplementäre, also durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditisten haben keine gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis. Sie haben nur ein Widerspruchsrecht, wonach sie einer Handlung des Komplementärs widersprechen können, wenn die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, z.B. indem Kommanditisten vertraglich die Befugnis zur Geschäftsführung erhalten, z.B. aufgrund einer Prokura, einer Handlungsvollmacht oder einer einfachen rechtsgeschäftlichen Vollmacht. Die grundsätzliche Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre darf dadurch aber nicht ausgehöhlt werden.

Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, dass ein Kommanditist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, denn ist diesem Falle erfolgt die Geschäftsführung nicht als Kommanditist, sondern als Komplementär.

1.4.5  Geschäftsführung bei der KGaA

Auch bei der KGaA verbleibt es bei den Regeln der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wie bei einer KG. Die Geschäftsführung erfolgt durch die Komplementäre. Das Widerspruchsrecht gegen bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung wird durch die Hauptversammlung ausgeübt. Handelt es sich bei der KGaA um eine GmbH & Co. KGaA, so erfolgt die Geschäftsführung durch die Geschäftsführer der GmbH.

1.4.6  Geschäftsführung bei der stillen Gesellschaft

Die Geschäftsführung bei der typisch stillen Gesellschaft erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. Bei der atypisch stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter ein Mitbestimmungsrecht ähnlich dem Recht eines Kommanditisten bei der KG. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

1.5    Kapitalaufbringung

Die Finanzierung des Geschäftsbetriebs und der Investitionen erfolgt in der Regel sowohl durch Eigenkapital als auch durch Fremdkapital. Bestimmte Finanzierungsformen setzen bestimmte Rechtsformen voraus. So kann die Finanzierung über eine Börsennotierung nur in den Rechtsformen der AG und KGaA erfolgen. Außerbörsliche Finanzierungen durch den Kapitalmarkt sind auch in den Rechtsformen der KG, der GmbH & Co. KG und der stillen Beteiligung möglich. Für eine Finanzierung über den Kapitalmarkt eignet sich die Rechtsform der GmbH kaum und Rechtsformen wie die OHG oder GdBR eignen sich überhaupt nicht.

Eine Fremdkapitalfinanzierung ist dagegen bei einem Einzelunternehmen oder besonders bei einer OHG und GdBR leichter möglich, weil hier der Unternehmer bzw. die Gesellschafter in vollem Umfange persönlich haften. Die GmbH wird aus der Sicht der Banken nur selten als eigenständiger Darlehensgeber gesehen. Eine Kreditvergabe an eine GmbH erfolgt deshalb in der Regel nur im Zusammenhang mit einer vollen persönlichen Haftung der Gesellschafter über Bürgschaften. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Bankkredite lässt sich am ehesten bei einer AG mit einem wesentlichen Anteil breiter Aktienstreuung vermeiden.

Eine wesentliche Finanzierung eines Unternehmens erfolgt auch durch die Lieferanten mittels so genannter Lieferantenkredite. Diese liefern ihre Waren und Dienstleistungen gegen Rechnungsstellung mit einer bestimmten Laufzeit. Lieferantenkredite an Unternehmen, bei denen die Unternehmer persönlich haften, oder an Aktiengesellschaften sind damit leichter und in größerer Weise zu erreichen, als z.B. Lieferantenkredite an GmbHs. In der Regel haben die Lieferanten entsprechende Kreditversicherungen abgeschlossen, wonach diese ihre Forderung als Versicherungsleistung erhalten, wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Abnehmer uneinbringlich ist. Die Versicherungen überwachen die Bonität des Abnehmers und weisen den Lieferanten darauf hin, wenn künftige Lieferungen an einen Abnehmer nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst ist, weil die Bonität des Abnehmers zu einem erhöhten Risiko eines Forderungsausfalls führt.

1.5.1  Kapitalaufbringung bei der GbR und OHG

Bei der BGB-Gesellschaft und der OHG erfolgt die Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch die vereinbarten Beiträge der Gesellschafter. Sie setzen ihr Eigenkapital, ihre Arbeitskraft und ihre persönliche Haftung für das Unternehmen und für die Absicherung von Krediten ein.

1.5.2  Kapitalaufbringung bei der GmbH und AG

Auch bei der GmbH und der AG erfolgt die Kapitalaufbringung in der Regel durch die Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Gesellschaft tätig sind oder nicht. Die Finanzierung erfolgt neben dem Stamm– und Grundkapital insbesondere durch Leistungen der Gesellschafter, z.B. indem sie Darlehen an die Gesellschaft geben oder dieser Gegenstände zur Nutzung überlassen oder Bankdarlehen mit eigenem Vermögen absichern.

Bei der AG, die zunehmend für mittelständische Unternehmen gewählt wird, nähert sich die Kapitalaufbringung der GmbH an. D.h. auch hier verlangen die Banken persönliche Bürgschaften der Aktionäre für Kreditgewährungen an die AG.

Bei größeren AGs und der KGaA erfolgt die Kapitalaufbringung dagegen vorwiegend durch den Kapitalmarkt durch eine größere Zahl von Aktionären (Publikumsgesellschaften).

1.5.3  Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG erfolgt die Kapitalaufbringung durch die Kommanditisten. Die Komplementär-GmbH ist in der Regel nur mit der Geschäftsführung, nicht aber mit der Finanzierung des Unternehmens beauftragt. Bei Publikums-GmbH & Co. KGs kann die Finanzierung auch über den Kapitalmarkt erfolgen.

1.6    Steuer- und Kostenbelastung

Einen wesentlichen Einfluss auf die Bestimmung der Rechtsform für den Betrieb eines Unternehmens haben die Rechtsform bezogenen Steuern und Kosten. Beim Steuerrecht ist grundsätzlich danach zu fragen, wer Steuersubjekt ist.

1.6.1  Steuerbelastung bei den Körperschaften

Steuersubjekt ist bei den rechtsfähigen Gesellschaften wie GmbH und AG ausschließlich die Gesellschaft selbst. Diese hat Körperschaftssteuer in Höhe von 15 % nebst Soli und zusätzlich Gewerbesteuer des körperschaftssteuerlich zu versteuernden Einkommens unabhängig von der Ausschüttung zu leisten. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig von dem Ort, an dem die Gewinne erzielt werden. Die Höhe der Gewerbesteuer schwankt etwa zwischen 13 – 17%, so dass die gesamte Ertragsteuer etwa 28 – 33% des Gewinns beträgt. Der Gesellschafter selbst steht mit der Steuer nicht in Verbindung. Auf seine persönlichen steuerlichen Merkmale kommt es nicht an. Die Steuerpflicht des Gesellschafters einer juristischen Person wird erst bei Ausschüttung von Gewinnen betroffen. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person fällt eine Abgeltungssteuer von 25% des Ausschüttungsbetrags an. Der Gesellschafter kann die Ausschüttungen, wenn sein persönlicher Steuersatz niedriger ist, auch regulär im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Dieses Steuersystem bedeutet für den Fall von Verlusten der Körperschaft auch, dass diese Verluste durch den Gesellschafter nicht mit eigenen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können.

Gewinne von Kapitalgesellschaften werden daher nur auf zwei Ebenen versteuert werden, nämlich zunächst bei der Gesellschaft, die den Gewinn originär erzielt und schließlich bei der Ausschüttung dieses Gewinns an eine natürliche Person. Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, ist die Ausschüttung für diesen steuerfrei. Allerdings sind 5% der Ausschüttungen gewinnerhöhend anzusetzen. Bei einem Steuersatz von 30% für Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer verbleibt daher, soweit die Gewinnerhöhung nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann, eine Steuer in Höhe von gesamt 1,5%.

Die Versteuerung auf der persönlichen Ebene erfolgt erst, wenn diese Körperschaft ihrerseits Ausschüttungen an die natürliche Person tätigt. Oder anders formuliert: Wird die Beteiligung an der Gesellschaft, die den Gewinn erzielt, nicht unmittelbar von der natürlichen Person, sondern über eine oder mehrere zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften gehalten, löst eine Weiterleitung der originären Gewinne durch Gewinnausschüttungen an die zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften bis auf die Gewinnerhöhung von 5% keine weitere Besteuerung aus.

1.6.2             Steuerbelastung bei den Personengesellschaften

Steuersubjekt bei den Personengesellschaften sind dagegen die Gesellschafter selbst. Damit kommt es bei der Steuerhöhe lediglich auf ihre persönlichen Voraussetzungen an. Die Personengesellschaft erklärt hierfür das Ergebnis einheitlich gegenüber dem Finanzamt, das das Gesamtergebnis des Unternehmens einheitlich feststellt und den jeweiligen Ergebnisanteil eines jeden Gesellschafters auf diesen gesondert durch Mitteilung an das für die Gesellschafter jeweils zuständige Finanzamt verteilt. Die Steuerpflicht tritt bereits mit der Gewinnerzielung ein. Darauf, ob der Gewinn von der Personengesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, kommt es nicht an. Gleiches gilt für Verluste, die mit ihrer Entstehung den Gesellschaftern bis zur Grenze seiner Einlagen zugerechnet werden.

1.6.3  Weitere Kostenbelastungen

Zu berücksichtigen sind bei der Wahl der Rechtform für eine Gesellschaftsgründung oder der Gestaltung einer Unternehmensgruppe auch laufende rechtsformabhängige Kosten, wie z.B. für die Publizität und die Prüfung der Jahresabschlüsse.

Will man von einer Rechtsform in die andere wechseln, so ist dies nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln zwar weitgehend möglich. Jedoch können damit einschneidende steuerliche und kostenmäßige Belastungen verbunden sein. Deshalb sollte man bei der Wahl einer Rechtsform sehr sorgfältig prüfen, ob diese Wahl auch den unternehmerischen Zielen in der Zukunft gerecht wird. Ist z.B. zu erkennen, dass alsbald aus Gründen der Finanzierung die Rechtsform der AG nötig sein wird, dann sollte man von vorneherein diese Rechtsform wählen, auch wenn sie am Anfang überdimensioniert erscheint und teilweise zu höheren Kosten führt.

1.7    Aufstellung des Jahresabschlusses, Prüfungs– und Publizitätspflichten

Die Prüfungspflichten bei Kapitalgesellschaften richten sich nach der Größe des Unternehmens (§§ 316 f. HGB bzw. §§ 325 ff. HGB). Nach der Größe der Kapitalgesellschaft richten sich auch die Publizitätspflichten. Prüfungs– und Publizitätspflichten führen zu nicht unerheblichen Kosten.

Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Jedoch hat die Aufstellung innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu erfolgen.

1.7.1  Prüfung des Jahresabschlusses

Jahresabschluss und Lagebericht der AG sind von einem Abschlussprüfer dann nicht zu prüfen, wenn die Gesellschaft eine kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist (§ 316 Abs. 1 HGB). Eine kleine Gesellschaft liegt vor, wenn sie mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:

  • 000.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB),
  • 000.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Ist eine Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich notwendig, kann ohne einer solchen der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt werden (§§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB, 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

1.7.2  Publizität

Die AG hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 1 AktG). Kleine Gesellschaften brauchen aus dem Jahresabschluss nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang sowie den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses zum Handelsregister einzureichen. Die Hinterlegung im Bundesanzeiger ist bekanntzumachen. Die Veröffentlichung hat spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 326 HGB).

1.8    Folgen der Krise eines Unternehmens

Der Einzelunternehmer unterliegt im Falle der Krise des Unternehmens nicht dem Zwang zur Stellung eines Insolvenzantrags, weil die Insolvenzantragspflichten lediglich in den Fällen eines für die Gläubiger beschränkten Haftungskapitals die rechtzeitige Durchführung einer Gesamtvollstreckung im Sinne eines Insolvenzverfahrens sicherstellen wollen. Beim Einzelunternehmen gibt es kein beschränktes Haftungskapital, weil der Einzelunternehmer mit allem haftet, was er hat und zukünftig noch erwirbt. Damit kann das Unternehmen leichter als bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, AG oder KGaA, bei denen eine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht, im Bestand erhalten bleiben. Denn in der Regel wird ein Unternehmen zerschlagen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nur in sehr seltenen Fällen kommt es zur Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter und seiner Sanierung im Insolvenzverfahren. Da aber eine Zahlungsunfähigkeit im Laufe einer langen Unternehmenstätigkeit schnell eintreten kann, geht ein kleineres oder mittleres Unternehmen, das nicht als Einzelunternehmen geführt wird, ein erhöhtes Risiko ein, zerschlagen zu werden. Denn eine Zahlungsunfähigkeit liegt nämlich schon dann vor, wenn das Unternehmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von wenigen Wochen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Tritt dieser Umstand bei einem Einzelunternehmen ein, kann dieses im Falle einer solchen Voraussetzung weiter tätig sein in der Hoffnung, dass sich die Geschäfte wieder zum Besseren wenden. Zwar könnte ein Gläubiger in diesem Falle Insolvenzantrag stellen, dies kommt aber in der Praxis kaum vor, weil es der Gläubiger vorzieht, selbst tätig zu werden und Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. In einem solchen Falle kann er sich dann mit dem Unternehmer individuell vergleichen.

Handelt es sich bei dem Eintritt der Krise aber um eine strukturelle Unfähigkeit des Unternehmers, so wird ihm dieser Vorteil, aus der Führung eines Einzelunternehmens anstatt einer Gesellschaft mit beschränktem Haftungskapital nicht viel nützen.

Eine Beteiligung durch stille Gesellschafter ist möglich. Oftmals werden die Familienmitglieder als stille Gesellschafter beteiligt.

1.9    Sonstige Faktoren

Darüber hinaus bestimmen vielfältig auch die nachfolgend genannten Sonderfaktoren die Wahl einer Rechtsform, z.B.:

1.9.1  Image im Geschäftsverkehr

Die AG verfügt im Geschäftsverkehr über ein wesentlich höheres Image als andere Gesellschaftsformen, was zu Erleichterungen bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen und bei der Finanzierung führt. Das Vertrauen in ein Unternehmen ist im Allgemeinen besser, wenn es sich um eine AG handelt. Lieferantenkredite werden schneller und höher eingeräumt. Geschäftspartner bevorzugen bei gleich guten Angeboten in der Regel das Angebot einer AG. Dieses erhöhte Image führt dazu, dass es bei einem Unternehmen in der Rechtsform der AG leichter ist, qualifizierte und eigenverantwortliche Führungskräfte zu erhalten. Die Führungskräfte können sich allein mit der besseren Stellung in der Öffentlichkeit als „Vorstand“ einer AG schmücken, sind motivierter und in der Regel leistungsorientierter.

1.9.2  Entscheidungen im Kollektiv