Kreditsicherheiten

1. Einführung
1.1 Überblick Eigenkapitalfinanzierung
1.2 Überblick Fremdkapitalfinanzierung
     1.2.1 Der Kreditmarkt
     1.2.2 Forderung von Sicherheiten
     1.2.3 Einfaches Muster für die Vereinbarung eines Privatkredits
     1.2.4 Muster für einen Tilgungskredit
1.3 Die Einräumung von Sicherheiten
     1.3.1 Sicherungsvertrag
     1.3.2 Zweckerklärung
     1.3.3 Sicherheitenbestellungsvertrag
1.4 Kombination von Sicherheitsmitteln
1.5 Sicherheitenpool
1.6 Übersicherung
1.7 Vorzeitige Ablösung von Sicherheiten
1.8 Austausch von Sicherheiten

2. Die Bewertung von Sicherheiten
2.1 Bewertung von Sicherheiten
2.2 Rangstelle
2.3 Kontoguthaben und Wertpapiere
2.4 Bauspraguthaben und Kapitallebensversicherung
2.5 Globalzession von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
     2.5.1 Bewertung
     2.5.2 Strategischer Wert der Globalzession für den Kreditgeber
2.6 Sicherungsübereignung
2.7 Sicherungsabtretung von immateriellen Werten
2.8 Gesellschaftsanteile
2.9 Verpfändung und Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen
2.10 Bürgschaften und ähnliche Personalsicherheiten
3. Die Verwertung von Sicherheiten
3.1 Eintritt des Sicherungsfalls
3.2 Ablösungsrecht
3.3 Androhung der Verwertung
3.4 Durchführung der Verwertung
3.5 Auswahl unter mehreren Sicherheiten
3.6 Die Sicherheiten in der Insolvenz des Sicherungsgebers
     3.6.1 Bewegliche Sachen mit Absonderungsrecht
     3.6.2 Forderungszession
     3.6.3 Immobilien 

4. Immobiliarsicherheiten
4.1 Überblick
     4.1.1 Hypothek
     4.1.2 Grundschuld
4.2 Belastungsgegenstände
     4.2.1 Grundstück
     4.2.2 Erbbaurecht
     4.2.3 Wohnungs– und Teileigentum
     4.2.4 Miteigentumsanteile
4.3 Grundschulden
     4.3.1 Übersicht
     4.3.2 dingliche Zinsen
     4.3.3 Zubehörhaftung
     4.3.4 Rückgewährsansprüche vor- und gleichrangiger Grundschulden
     4.3.5 Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft
     4.3.6 Persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
     4.3.7 Löschung von Grundschulden 

4.4 Risiken eines Kreditverkaufs
5. Bürgschaften
5.1 Haftung für eine fremde Schuld
5.2 Abgrenzung zur Mitdarlehensnehmereigenschaft
5.3 Form
5.4 Besondere Arten der Bürgschaften
     5.4.1 Selbstschuldnerische Bürgschaft
     5.4.2 Mitbürgschaft
     5.4.3 Zeitbürgschaft
     5.4.4 Teilbürgschaft
     5.4.5 Höchstbetragsbürgschaft
     5.4.6 Bürgschaften bei Werkverträgen
     5.4.7 Prozessbürgschaft
5.5 Muster einer Bürgschaft
5.6 Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft
     5.6.1 Überforderung des Bürgen
     5.6.2 Bürgschaft der Kinder
     5.6.3 Bürgschaft des Ehegatten
     5.6.4 Arbeitnehmerbürgschaften
5.7 Bürgschaften von Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern
     5.7.1 Ruinöse Bürgschaft eines Minderheitsgesellschafters
     5.7.2 Formularmäßige Globalbürgschaften eines Minderheitsgesellschafters
5.8 Bürgschaft auf erstes Anfordern
5.9 Bürgschaft und AGB-Recht
     5.9.1 Keine Ausweitung von Höchstbetragsbürgschaften
     5.9.2 Unwirksame Bürgschaft eines Vertreters
     5.9.3 Bürgschaft auf erstes Anfordern
     5.9.4 Rückgabe der Bürgschaftsurkunde
5.10 Patronatserklärung 

6. Lebensversicherungen
6.1 Risikolebensversicherung
6.2 Kapitallebensversicherung
6.3 Policendarlehen 

7. Globalzession von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
7.1 Überblick
7.2 Abtretbarkeit von Forderungen
7.3 Stille Zession
7.4 Forderungen aus dem Kontokorrent
7.5 Muster für eine einfache Sicherungsabtretung

8. Sicherungsübereignungen
8.1 Überblick
8.2 Der Sicherungsvertrag
8.3 Sicherungsübereignung des Warenlagers
8.4 Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs
8.5 Das Sicherungsgut in der Insolvenz des Sicherungsgebers
8.6 Das Sicherungsgut in der Zwangsvollstreckung
8.7 Umsatzsteuerliche Fragen

9. Sicherungsabtretung von sonstigen Forderungen und Rechten
9.1 Sicherungsabtretung von immateriellen Rechten 
9.2 Sicherungsabtretung von nicht börsennotierten Gesellschaftsanteilen
      9.2.1 Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
      9.2.2 Sicherungsabtretung von GmbH-Anteilen
      9.2.3 Sicherungsabtretung für Darlehen an die Gesellschafft
9.3 Besondere Erscheinungsformen der Sicherungsabtretung
      9.3.1 Teilabtretung
      9.3.2 Mietforderungen
      9.3.3 Bausparvertrag
      9.3.4 Steuererstattungsansprüche
      9.3.5 rechtshängige Forderung
      9.3.6 Arbeitsentgelt

10. Pfandrecht an Gesellschaftsanteilen
10.1 Einführung
10.2 Pfandrechte an GmbH-Geschäftsanteilen
10.3 Pfandrechte an Aktien
9.4 Pfandrechte an Kommanditanteilen

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Kreditsicherheiten

1.     Einführung

Sicherheiten werden vorrangig für Kredite eingeräumt. Sie werden aber auch für andere Verbindlichkeiten bestellt, wie etwa zur Absicherung einer Bürgschaftsverpflichtung. Sicherheiten werden unterschieden in dingliche und persönliche Sicherheiten. Bei der dinglichen Sicherheit werden vorhandene Vermögenswerte als Sicherheit für Dritte verwendet. Bei der persönlichen Sicherheit wird lediglich das Versprechen gegeben, für eine Schuld eines Anderen einzustehen. Diese persönliche Sicherheit – meist eine Bürgschaft – könnte, wenn sie in Anspruch genommen wird, ggf. aus dem vorhandenen Vermögen eingelöst werden, etwa aus einem Bankguthaben oder durch Verkauf von Vermögen. Meist kann eine solche persönliche Bürgschaft aber nur dadurch eingelöst werden, dass aus dem künftigen Arbeitseinkommen bestimmte Geldbeträge zur Befriedigung der Bürgschaftsverpflichtung verwendet werden. In diesem Falle zieht der Bürge quasi einen Wechsel auf seine zukünftige Tätigkeit.

Die Sicherheiteneinräumung stellt also entweder die Weggabe von vorhandenen Vermögensteilen im Rahmen einer Fremdfinanzierung dar oder noch schlimmer, die Sicherheitengeber verpfänden ihr persönliches zukünftiges Vermögen und insbesondere den Ertrag ihrer zukünftigen Arbeitskraft. Können die Kredite nicht in dem Maße wie vereinbart bedient werden, hat der Kreditgeber die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheiten. Bei der dinglichen Sicherheit werden diese oftmals weit unter Wert verschleudert. Bei der persönlichen Sicherheit heißt es, persönliches Vermögen wegzugeben, oder entsprechend zu arbeiten, damit das Geld hereinkommt, das an den Gläubiger abgeführt wird.

Davon, dass auch ein noch so vorsichtiger Kreditnehmer im Laufe vieler Jahre einmal in die Krise kommt, kann ausgegangen werden. Die Praxis bestätigt dies.

TIPP:

Seien Sie sich bewusst, dass jede Kreditaufnahme für Sie ein Risikogeschäft ist!

Überlegen Sie mehrmals und kritisch, ob eine Kreditaufnahme tatsächlich erfolgen soll!

Verzichten Sie notfalls auf die Investition!

Im Rückblick stellt sich eine unterlassene (oder bis zu einer evtl. späteren besseren Finanzierbarkeit mit Eigenkapital verlangsamt durchgeführte Investition) oftmals als die bessere Entscheidung dar, weil damit die Aufnahme eines Kredites vermieden worden ist. Denn wenn die Investition gescheitert ist, die Kreditverpflichtung bleibt.

Kommt es zur Kreditaufnahme: Gehen Sie mit den Vereinbarungen sehr vorsichtig um und lassen Sie sich vorher von jemanden beraten, der nicht im Lager des Kreditgebers steht!

Vertrauen Sie nicht einer mündlichen Aussage eines Mitarbeiters des Kreditgebers, sondern nur dem, was Ihnen von all dem, was gesagt wurde, auch schriftlich bestätigt wurde!

Seien Sie sich bewusst, dass die Bank in mindestens zwei Bereiche aufgeteilt ist, die unterschiedlich mit dem Kunden umgehen, nämlich in den freundlichen Bereich der Kundenakquisition, der die Kunden mit dem Ziel des Abschlusses eines Geschäfts umwerben soll, und den meist aggressiven Bereich der Abwicklung, der alle Möglichkeiten des Vollstreckungsrechts bis hin zur Insolvenz des Kunden ausnutzt. Zuweilen gibt es mit dem Bereich der Überwachung noch einen Zwischenbereich, die aus einer Mischung von freundlich-aggressiv eine Lösung sucht.

1.1    Überblick Eigenkapitalfinanzierung

Kreditsicherheiten werden bei einer Eigenkapitalfinanzierung grundsätzlich nicht benötigt, wenn es sich um ein liquides Vermögen handelt, etwa ein frei verfügbares Guthaben auf einem Bankkonto. In diesem Falle erfolgt eine Finanzierung aus Eigenmittel und nicht aus Finanzierungsmitteln Dritter.

Oftmals ist es nicht ratsam, eine mögliche durch liquides Eigenkapital zahlbare Anschaffung durch Einsatz dieses Eigenkapital zu finanzieren.

Beispiel:

  • Die A-GmbH, ein Handelsunternehmen, hat größere Verkaufsräume angemietet und will ihr Sortiment erweitern. Dazu benötigt es einen größeren Warenbestand. Das Unternehmen könnte diesen erweiterten Warenbestand aus dem Guthaben ihres Bankkontos bezahlen. Es finanziert aber die Anschaffungen durch einen auf längere Frist fest abgeschlossenen Bankkredit und übereignet zur Sicherheit die zu erwerbenden Waren. Damit steht die vorhandene Liquidität dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung, so dass etwa bei Liquiditätsengpässen diese Liquidität zur Verfügung steht. Andernfalls müsste, wenn die Liquidität zur Anschaffung der Waren verwendet werden würde, das Unternehmen einen Kredit zur Deckung der Liquiditätsunterdeckung aufnehmen. Nicht immer ist dann ein solcher Kredit beschaffbar, oder dies dauert infolge der einzureichenden Unterlagen dann zu lange und bindet zudem mögliche Managementkapazitäten, die dann besser in die Beseitigung der Liquiditätsunterdeckung verwendet werden sollen.
  • Eine solche Liquiditätsunterdeckung kann etwa eintreten, wenn in einer Phase geringeren Umsatzes, z.B. außerhalb einer Saison, höhere Steuerzahlungen fällig werden.

Unter Eigenkapitalfinanzierung ist im engeren Sinne nur die Finanzierung durch liquides Eigentum zu verstehen, etwa indem die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges aus einem Bankguthaben bezahlt werden.

Eine Mischung einer Eigenkapital- und einer Fremdfinanzierung liegt vor, wenn Eigenkapital zur Beschaffung von Fremdkapital verwendet wird. Formell liegt eine Fremdfinanzierung vor, weil ein Kreditvertrag mit einem Kreditgeber abgeschlossen wird. Wirtschaftlich liegt eine Eigenkapitalfinanzierung vor, weil quasi Eigenkapital für die Zeit der Kreditlaufzeit an den Fremdkapitalgeber „verkauft“ also weggegeben wird.

Das für die Finanzierung eines unternehmerischen Vorhabens verwendete Eigenkapital, etwa für die Anschaffung einer Maschine, eines Kraftfahrzeugs oder eines Lagers, steht in diesem Falle dem Eigenkapitalgeber erst wieder zu, wenn die Investition zu einem entsprechenden Rückfluss geführt hat. Die laufenden Rückflüsse werden als ROI, Return of Investment, bezeichnet. Wer z.B. die Anschaffung einer Immobilie, die er vermietet, mit Eigenmittel finanziert, erhält sämtliche Mieteinnahmen und muss sie nicht dem Eigenkapitalgeber für Zins und Tilgung überlassen. Bei dieser Art der Finanzierung trägt der Eigenkapitalgeber das Risiko der Investition, indem das zur Sicherung weggegebene Vermögen nicht wieder zurückkommt.

Was Eigenkapital bei der Finanzierung eines Unternehmens ist, hängt von der Rechtsform des Unternehmens und von der Art und Weise der Finanzierung ab. So ist das Stammkapital bei der GmbH oder das Grundkapital bei der AG das Eigenkapital des Unternehmens. Dies kann, weil sich Rücklagen und stille Reserven gebildet haben, mehr sein als das Stamm- bzw. Grundkapital der Gesellschaft. Es kann aber auch weniger sein, wenn sich das Unternehmen als Kapitalvernichter herausgestellt hat.

Aus § 266 HGB ergibt sich, wie Eigenkapital in bilanzieller Hinsicht errechnet wird, nämlich als Saldo aus

  • gezeichnetem Kapital (z.B. Stammkapital bei der GmbH oder Grundkapital bei der AG),
  • Kapitalrücklage,
  • Gewinnrücklagen wie gesetzliche Rücklage, Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen,
  • Gewinnvortrag / Verlustvortrag und
  • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.

Zum Eigenkapital des Unternehmens zählen aber auch die stillen Reserven, die sich nicht aus der Bilanz ergeben. Stille Reserven können darin bestehen, dass Gegenstände im Aktivvermögen der Bilanz einen höheren Wert haben, als sie in der Bilanz angegeben sind, z.B. weil der Erwerb eines Grundstücks mit den Anschaffungskosten aktiviert ist, das Grundstück aber mittlerweile erheblich im Wert gestiegen ist. Stille Reserven können aber auch darin bestehen, dass Passivposten in der Bilanz überbewertet sind, z.B. weil Rückstellungen für drohende Verluste gebildet sind, die sich in dieser Höhe nicht realisieren.

1.2    Überblick Fremdkapitalfinanzierung

Bei der Fremdkapitalfinanzierung stellt der Fremdkapitalgeber ein Darlehen zur Verfügung, das zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss und das in der Regel zu einem bestimmten Zinssatz zu verzinsen ist. Für den Fremdkapitalgeber ist es unerheblich, ob der Darlehensnehmer mit dem Kapital gut oder schlecht wirtschaftet. Der Fremdkapitalgeber ist nur daran interessiert, dass Zins, Kosten und Tilgung vereinbarungsgemäß vom Darlehensnehmer geleistet werden. Der Fremdkapitalgeber trägt damit kein Risiko im Hinblick auf den Unternehmenserfolg und hat dem gegenüber aber auch keinen Vorteil, wenn das Unternehmen erfolgreich ist. Das einzige Risiko für den Fremdkapitalgeber ist das Risiko, dass der Darlehensnehmer nicht mehr in ausreichendem Maße leistungsfähig ist, das Darlehen vereinbarungsgemäß nach Befriedigung von Zinsen und Kosten zurückzuzahlen. Um dieses Risiko auszuschließen oder zumindest zu vermindern, lässt sich der Fremdkapitalgeber absichern, so dass er notfalls durch die Verwertung von Sicherheiten seine Ansprüche befriedigen kann, wenn der Darlehensnehmer seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommt.

Die Absicherung kann dabei in höchst unterschiedlicher Form geschehen. Die Sicherheiten können so werthaltig sein, dass der Fremdkapitalgeber kaum ein Risiko trägt. Dies ist z.B. der Fall, wenn er mit einer Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von mehr als der Darlehenssumme oder mit erstrangigen Grundschulden auf einem Grundstück abgesichert ist, das wesentlich mehr wert ist, als er an Darlehen gegeben hat und auch auflaufende Zinsen und Kosten für einen längeren Zeitraum von der Sicherheit gedeckt sind.

Die Absicherung kann aber auch mit Sicherheiten geschehen, bei denen der Fremdkapitalgeber ein Sicherheitenverwertungsrisiko trägt, also ein Risiko, dass er bei der Verwertung der Sicherheiten nicht einen ausreichend hohen Verwertungserlös erzielt, um seine Ansprüche aus dem Kreditvertrag befriedigt zu erhalten.

Von der Höhe des Risikos für den Fremdkapitalgeber hängt die Höhe des Zinssatzes ab, den er für den Kredit verlangt. So bewertet der Fremdkapitalgeber zunächst die Höhe seines Risikos, dass der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage ist, Zins, Kosten und Tilgung für das Darlehen aufzubringen. Bei diesem Risiko handelt es sich um das so genannte Bonitätsrisiko, das sich aus der Person des Kreditnehmers ergibt. Sodann bewertet er das Risiko im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Sicherheiten, also das Risiko, dass die Befriedigung der Darlehensansprüche aus der Verwertung der Sicherheiten nicht in vollem Umfange erfolgen kann. Der Darlehensgeber erleidet also dann Schaden, wenn zwei Voraussetzungen eintreten, nämlich dass der Darlehensnehmer nicht mehr zahlen kann und dass die Sicherheiten nicht den notwendigen Verwertungserlös bringen.

Der entsprechende Risikoaufschlag auf den Zins stellt quasi einen Versicherungsbeitrag dar. Das heißt, dass der Risikoaufschlag kalkulatorisch gesammelt und dieser „Topf“ dann verwendet wird, wenn sich ein Ausfallrisiko realisiert. So wie Versicherungen kalkulieren und im Saldo nach Abzug aller Zahlungen auf die Versicherungsleistungen immer noch gute Erträge übrigbleiben so reicht der Risikozuschlag der Banken auf die Zinsen in der Regel aus, um Ausfälle bei den Krediten zu decken.

Es gibt auch Kreditgeber, für die die Bonität des Kreditnehmers keine Rolle spielt. Das sind die sogenannten Pfandleiher. Die Pfandleiher nehmen in der Regel nur mobile und leicht zu verwertende Sicherheiten als Pfand, wie z.B. eine goldene Uhr, und geben hierfür einen Kreditbetrag. Der Kreditnehmer zahlt dem Pfandleiher zu dem vereinbarten Termin den Kredit nebst Zinsen zurück und erhält sein Pfand zurück. Ist dies nicht der Fall, wird das Pfand vom Kreditgeber verwertet. Banken sind keine Pfandleiher, sondern haben in erster Linie die Bonität des Kreditnehmers zu bewerten. Die Kreditsicherheit dient damit nur für den Fall, dass sich eine anfangs gute Bonität des Kreditnehmers verschlechtert und die Rückzahlung des Kredits nur durch Verwertung der Sicherheiten erfolgen kann.

TIPP:

Seien Sie sich bewusst, dass der Kreditgeber Ihr ihm als Sicherheit eingeräumtes Vermögen schnell unter Wert verwerten kann, wenn Sie einmal nicht in der Lage sind, den Kredit ordnungsgemäß zu bedienen!

Der Kreditgeber hat es in der Hand, Existenzen zu zerstören, z.B. durch die Herbeiführung der Insolvenz des Familienbetriebs, oder soziale Konflikte zu verursachen, z.B. durch die Zwangsversteigerung der selbst bewohnten Immobilie oder durch Inanspruchnahme des Ehegatten aus einer Bürgschaft und Pfändung dessen Arbeitseinkommens.

Machen Sie sich nicht ohne Not zum Sklaven der Bank!

Seien Sie vorsichtig, wenn eine Bank in der Krise eine Sicherheitenverstärkung verlangt! Wird diese gewährt, besteht das Risiko, dass die Bank nach einer kurzen Schonfrist auch noch diese Sicherheiten verwertet, wie die Erfahrungen aus der Praxis zeigen.

1.2.1  Der Kreditmarkt

Seit der Finanzkrise in 2008 sind die Banken und Sparkassen wesentlich zurückhaltender bei der Vergabe von Krediten geworden. Vielfach werden deshalb Kredite überhaupt nicht vergeben. Wenn sie vergeben werden, werden erhebliche Sicherheiten verlangt. Die Banken und Sparkassen sind nicht mehr so risikofreudig wie vor der Finanzkrise 2008, die viele Banken und Sparkassen wegen zu leichtfertiger Kreditvergabe an die Grenze der eigenen Insolvenz gebracht hat. Allerdings steigt die Risikofreude seit einiger Zeit wieder an, nachdem sogenannte Stresstests durchgeführt wurden, bei denen das Insolvenzrisiko der Banken selbst geprüft wurde und die Banken entsprechend den Vorgaben von Basel III und der Finanzaufsicht ihr Eigenkapital erhöht haben.

1.2.2  Forderung von Sicherheiten

Ausgereicht wird der Kredit in der Regel gegen entsprechende Sicherheiten. Die Banken müssen bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kreditwesengesetzes, darauf achten, dass ihre Darlehensansprüche ausreichend sicher sind. Wann dies der Fall ist, muss die Bank selbst entscheiden. Die Einräumung von Sicherheiten ist zwar gesetzlich weder nach dem KWG noch nach anderen Bestimmungen vorgeschrieben. Aber bestimmte Kredite werden banküblich nur auf der Grundlage von Sicherheiten eingeräumt, wie etwa bei der Hausfinanzierung oder bei größeren Investitionskrediten.

Die Vermeidung eines Kreditrisikos und damit die Absicherung durch eine gute Bonität des Kunden und guter Sicherheiten folgt insbesondere daraus, dass den Banken fremde Gelder anvertraut sind, mit deren Hilfe sie die ausgereichten Kredite refinanzieren. Diejenigen, die der Bank Geld anvertraut haben, wollen ihre Forderungen geschützt sehen, also sicher sein, dass sie ihr Kapital nebst den vereinbarten Zinsen zurückerhalten. Andernfalls müssten sie sich gegen das Ausfallsrisiko so absichern lassen, wie dies im Verhältnis der Bank gegenüber ihrem Kreditnehmer der Fall ist. Dies wäre aber nicht durchführbar, so dass das Bankensystem kaum mehr funktionstauglich wäre. Die Sicherheit desjenigen, der der Bank Kapital anvertraut, muss daher aus der Sicherheit des Systems kommen, dass nämlich die Bank stets in der Lage ist, dem Kapitaleinleger das Kapital und die Zinsen zu bezahlen. Die Sicherheit des Systems ist aber nur dann gewährleistet, wenn die Bank ihrerseits die Ansprüche aus den ausgereichten Krediten realisieren kann, was von der Frage abhängt, wem mit welcher Bonität Kredite und diese mit welchen Sicherheiten mit welcher Qualität eingeräumt werden.

Nur dann, wenn trotz aller Regelungen eine Insolvenz der Bank nicht vermeidbar ist, steht der Einlagensicherungsfonds bis zu einer bestimmten Höhe dem Einleger für seine Forderungen gegenüber der Bank ein. Auch vor diesem Hintergrund muss die Bank eine Kreditausreichung mit höchster Sorgfalt prüfen und vereinbaren, um eben eine eigene Insolvenz und die Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds zu vermeiden.

Banküblich werden je nach Kredit unterschiedliche Sicherheiten gefordert:

  • Langfristige Kredite werden in der Regel mit Grundpfandrechten und/oder der Sicherungsübereignung von Anlagevermögen abgesichert.
  • Betriebsmittelkredite werden in der Regel mit einer Globalzession von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abgesichert.
  • Anschaffungsdarlehen für KfZ werden durch eine Sicherungsübereignung des angeschafften KfZ abgesichert.
  • Darlehen für den Kauf von Maschinen werden durch eine Sicherungsübereignung dieser gekauften Maschinen abgesichert.

1.2.3  Einfaches Muster für die Vereinbarung eines Privatkredits