Neustrukturierung der Inhaberschaft der Auffanggesellschaft

Nur selten kommen langjährig bestehende Unternehmen nicht in die Krise. Manchmal wird die Krise rechtzeitig erkannt und das Unternehmen lässt sich wieder auf Erfolgskurs bringen. Aber oftmals ist die Krise so massiv, dass der Zusammenbruch des Unternehmens und dadurch seine Zerschlagung droht. Hier stellt sich schnell die Frage nach der zweiten Chance.

Das Insolvenzrecht bietet hierfür zwei grundsätzliche Modelle für den Erhalt von Betrieben an, nämlich die Sanierung des Rechtsträgers im Insolvenzplanverfahren
oder die Übertragung des Betriebs auf eine Auffanggesellschaft. Voraussetzung in beiden Modellen ist, dass der Betrieb eine positive Fortsetzungsprognose hat.

Beide Modelle haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Bei kleineren und mittleren Unternehmen neigen die Insolvenzverwalter eher zu einer Betriebsveräußerung an eine Auffanggesellschaft. Das ist einfacher und geht schneller und der Betrieb muss nicht in der Insolvenz auf möglicherweise längere Zeit fortgeführt werden. Aus der Sicht der Insolvenzverwaltung ist die Veräußerung des Betriebs ein typischer Vorgang im Rahmen der Liquidation durch Verkauf aller Vermögensgegenstände. Im Hinblick auf den Betrieb werden nicht die einzelnen Vermögensanteile isoliert veräußert, sondern es wird der Betrieb als Ganzes als organisatorische Einheit mit
allem, was dazu gehört, veräußert.

Als Erwerber steht hier meist eine Auffanggesellschaft zur Verfügung, die aus dem Lager der Alteigentümer zum Zwecke des Betriebserwerbs gebildet wird. Die Inhaber der Auffanggesellschaft sind in der Regel eingehend mit dem Betrieb vertraut und haben dort oftmals selbst mitgearbeitet. Sie haben daher einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber einem etwaigen anderen Erwerbsinteressenten.


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