Kauf und Verkauf von Unternehmen

1. Einführung
1.1 Die Begriffe Unternehmen und Betrieb 
1.2 Ziele eines Unternehmenskaufs 
      1.2.1 Unternehmensgründung 
      1.2.2 Strategischer Erwerb 
      1.2.3 Entfernung eines Konkurrenten 
      1.2.4 Assetstripping 
1.3 Kauf versus Neugründung 
1.4 Assetkauf oder Share-Deal 
      1.4.1 Assetkauf 
      1.4.2 Sharedeal 
      1.4.3 In allen Fällen sorgfältige Vorbereitung notwendig 

2. Assetkauf
2.1 Übernahme der vermögenswerten Gegenstände 
2.2 Übereignung und Abtretung 
2.3 Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers 
2.4 Übernahme von Vertragsbeziehungen 
2.5 Übernahme von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen 
2.6 Steuerrechtliche Folgen 
2.7 Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB 
      2.7.1 Überblick
      2.7.2 Betrieb, Betriebsteil. Betriebsübergang 
      2.7.3 Übergang der Arbeitsverhältnisse 
      2.7.4 Haftung des Erwerbers 
      2.7.5 Übergang der kollektivrechtlichen Vereinbarungen 
      2.7.6 Zuordnung der Arbeitsverhältnisse 
      2.7.7 Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer 
      2.7.8 Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs
      2.7.9 § 613a BGB beim Erwerb eines Betriebs aus der Insolvenz

3. Der Share-Deal
3.1 Einbringung im Wege der Sacheinlage
3.2 Gewährleistung 
3.3 Besteuerung des Veräußerungsgewinns 
      3.3.1 Veräußerung von Personengesellschaften und Mitunternehmeranteilen 
      3.3.2 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 
      3.3.3 Übergang des wirtschaftlichen Eigentums 
3.4 Besteuerung bei Veräußerung gegen Leibrente 
3.5 Verwendung des steuerlichen Verlustvortrags beim Mantelkauf

4. Die Vorbereitung des Unternehmenskaufs
4.1 Der übliche Werdegang für einen Unternehmenskauf 
4.2 Die Vertraulichkeitsvereinbarung 
      4.2.1 Einfache Vertraulichkeitserklärung 
      4.2.2 Erweiterte Vertraulichkeitserklärung 
4.3 Der Letter of Intent (LoI) 
4.4 Mandatsvertrag für den Kauf oder Verkauf von Unternehmen

5. Die due diligence
5.1 Die Ziele des Käufers bzw. Verkäufers 
      5.1.1 Notverkauf 
      5.1.2 Erreichung von Synergieeffekten 
5.2 Unternehmen und Unternehmensgeschichte 
      5.2.1 Langjähriger Erfolg
      5.2.2 Kauf junger Unternehmen 
      5.2.3 Kauf eines Unternehmens mit Beteiligung einer VC-Gesellschaft
5.3 Struktur des Unternehmens 
5.4 Organisation und Geschäftsführung
5.5 Markt- und Konkurrenzanalyse
      5.5.1 Produkte und Dienstleistungen
      5.5.2 Elastizität 
      5.5.3 Positionierung 
      5.5.4 Zielgenauigkeit der Marketingkommunikation 
5.6 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Domainrechte 
5.7 Marketing- und Vertriebsstruktur 
5.8 Produktion und Logistik 
5.9 Einkauf 
5.10 Forschung und Entwicklung (R&D) 
5.11 Personalangelegenheiten (HR) 
5.12 Finanzen 
      5.12.1 Eigenkapitalquote
      5.12.2 Gesamtkapitalrendite
      5.12.3 Cash-Flow
      5.12.4 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 
      5.12.5 Vorsteuergewinn
      5.12.6 Umsatzrendite
      5.12.7 Stille Reserven
      5.12.8 Struktur des Anlagevermögens
      5.12.9 Liquidität 
5.13 Berichtswesen und Controlling
5.14 Versicherungen
5.15 Chancen und Risiken
5.16 Due Diligence Checkliste

6. Vertragsmuster
6.1 Einfacher Kauf von Geschäftsanteilen
6.2 Kauf sämtlicher Geschäftsanteile (erweiterte Fassung)
6.3 Kaufvertrag über ein Taxiunternehmen
6.4 Kauf eines Geschäftsbereichs eines Großhandelsgeschäfts 
6.5 Kauf eines Ladengeschäfts
6.6 Kauf eines Friseursalons
6.7 Verkauf einer GmbH & Co. KG aus Altersgründen 
6.8 Einbringung einer GmbH in eine AG durch Sacheinlage
6.9 Kauf einer Aktiengesellschaft

Sie erhalten den Zugang zu folgenden Mustern:

  • Vertraulichkeitserklärung (erweitert): Eine Vertraulichkeitserklärung wird vom Verkäufer verlangt, bevor dieser Informationen und Unterlagen zu dem zu verkaufenden Unternehmen herausgibt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kaufinteressent die Informationen nur zum Zwecke der Prüfung seines Kaufinteresses verwendet.
  • Vertraulichkeitserklärung (einfach): Diese Vertraulichkeitserklärung ist einfach und übersichtlich und erfüllt in der Regel ebenso seinen Zweck.
  • Due Diligence Liste: Diese Liste ist eine Checkliste dafür, welche Informationen und Unterlagen in der Regel der Käufer vom Verkäufer anfordert, um das Kaufinteresse näher prüfen zu können.
  • Letter of Intent: Wenn das Interesse des Käufers zum Kauf eine bestimmte Phase erreicht hat, möchten die Parteien, dass die Verhandlungen intensiviert werden. Meist entstehen beim Käufer dadurch teils nicht unerhebliche Kosten für seine Berater, etwa für Rechtsanwälte und Steuerberater. Eine schriftliche Absichtserklärung schafft hier eine Vertrauensbasis dafür, dass das Interesse ernsthaft ist.
  • Mandatsvertrag: Oftmals sind Unternehmensberatungen in den Prozess, eine Käufer oder Verkäufer für das Unternehmen zu suchen und den Kaufprozess zu begleiten. Das Muster ist eine Vorlage für eine solche Vereinbarung.
  • GmbH-Kauf, einfacher Vertrag: Die Kaufverträge für einen Share-Deal können sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Dieses Muster zeigt eine sehr einfache Form eines solchen Kaufs. Das hat den Vorteil, dass die Vereinbarungen sehr übersichtlich sind und nicht durch intensive Vertragsverhandlungen zu den Details belastet werden.
  • Share Deal: Dieses Muster ist schon sehr umfangreich und enthält viele Regelungen zum Unternehmenskauf.
  • Katalog der Garantien: Die großen Schwierigkeiten im Rahmen eines Unternehmenskaufs liegen in den Abgrenzungen der Risiken. Der Verkäufer möchte so wenig wie möglich Risiken übernehmen. Der Käufer kennt das Unternehmen in der Regel nicht, so dass er eher interessiert ist, den Verkäufer an alle Erklärungen und Unterlagen, die er im Rahmen der Kaufverhandlungen geliefert hat, zu binden. Das Dokument gibt Formulierungsvorschläge für solche Garantien des Verkäufers.
  • Kauf eines Friseursalons: Das Muster betrifft einen Vertrag für den Kauf eines Friseursalons.
  • Kauf eines Taxiunternehmens: Das Muster betrifft einen Vertrag für den Kauf eines Taxiunternehmens.
  • Kauf eines Unternehmens mit Stilllegung: Der Kauf betrifft einen Assetdeal einer GmbH, die ein Unternehmen für den Verkauf von Damenbekleidung betreibt. Die GmbH möchte ihren Geschäftsbetrieb beenden. Der Käufer übernimmt alle Assets und auch das Recht der Firmenfortführung.
  • Kauf eines Großhandelsunternehmens: Dieses Muster betrifft den Kauf eines Großhandelsbetriebs.

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Kauf und Verkauf von Unternehmen

1.   Einführung

1.1     Die Begriffe Unternehmen und Betrieb

Sowohl der Unternehmenskauf als auch der Betriebsübergang betreffen eine Sachgesamtheit, die als organisatorische Einheit dazu dient, bestimmte Zwecke zu erreichen. Die Sachgesamtheit besteht aus Arbeitsverhältnissen und Gegenständen wie z.B. Maschinen, Vorräte, Rechte, wie Vertriebsrechte, Rechtsverhältnisse, wie z.B. Kunden- und Lieferverträge und Mietverträge, Marktanteile, Ressourcen, Geschäftschancen, und vielem mehr. Bei einem Unternehmen handelt es sich also um einen lebenden und komplexen Organismus, bei dem erst das Zusammenspiel einer Vielzahl von Komponenten die Zweckerreichung ermöglicht.

Als Unternehmenskauf wird in der Regel auch ein Betriebserwerb bezeichnet. Jedoch sind Unternehmen und Betrieb unterschiedliche Begriffe und haben unterschiedliche Inhalte. Der Begriff des Betriebs ist der engere Begriff. Er definiert die betriebliche Einheit, mit der ein bestimmter Zweck erzielt werden soll, z.B. die Produktion von Maschinen eines Produktionsunternehmens oder die Verkaufsorganisation eines Handelshauses. Der Produktionsbetrieb umfasst alles, was für die Produktion der Maschinen notwendig ist, wie Produktionsanlagen, Werkzeuge, Vorräte und Mitarbeiter. Die Verkaufsorganisation ist der Betrieb des Handelshauses und umfasst das Ladengeschäft mit seinen Einrichtungen wie Theken, Kassen und Verkaufsständer, das Warenlager zum Auffüllen der Verkaufsregale und die Anlieferstätte zum Empfang der gelieferten Waren.

Der Begriff Unternehmen ist umfangreicher und umfasst diesen Produktionsbetrieb bzw. die Verkaufsorganisation und alles, was außerhalb des Betriebs für ein dauerhaftes Gelingen notwendig ist, wie etwa Unternehmensfinanzierung, Buchhaltung, Personalverwaltung, Steuer und Controlling.

Nachfolgend wird als Unternehmenskauf sowohl der Kauf des gesamten Unternehmens als auch der Erwerb nur eines Betriebs verstanden. Nur wenn es speziell um den Betriebserwerb geht wird dies als Betriebsübergang bezeichnet. Der Begriff “Betriebsübergang” stammt aus der gesetzlichen Bezeichnung des § 613a BGB, wonach im Falle eines Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse übergehen. Dieser Begriff verursacht Verwirrung in den Begriffen, denn der Erwerb eines Betriebs ist jedoch mehr als ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, denn es geht nicht nur um den Übergang der Arbeitsverhältnisse, sondern auch um den Übergang der zum Betrieb gehörenden Sach- und Rechtsmittel, wie etwa Maschinen und Vorräte und Markenrechte und Kundenkontakte.

1.2     Ziele eines Unternehmenskaufs

Wer ein Unternehmen kauft, kann damit unterschiedliche Ziele verfolgen.

1.2.1   Unternehmensgründung

So können Unternehmen oder Betriebe beispielsweise erworben werden, weil sich der Käufer damit selbständig machen und davon den Lebensunterhalt für sich und seine Familie decken möchte (hierzu unten die Muster “Kauf eines Taxiunternehmens”, Ziffer 6.3 oder “Kauf eines Friseursalons”, Ziffer 6.6).

1.2.2   Strategischer Erwerb

Bei strategischen Käufen kommt es weniger auf die Ertragskraft der zum Kauf anstehenden Sachgesamtheit, sondern darauf an, welche Vorteile die Eingliederung des Unternehmens oder Betriebs in das eigene Unternehmen des Käufers bietet. Dies sind z.B. Fälle, bei denen das zu erwerbende Unternehmen über besonderes Know-how oder über besondere Ressourcen für den Zugang zu bestimmten Märkten verfügt, die dem Käufer in seinem bereits vorhandenen Unternehmen wesentlich mehr einbringen, als die Ertragskraft des zu kaufenden Unternehmens selbst.

Beispiel:

Ø  Die A-GmbH ist ein Software-Hersteller für die Programmierung von Videospielen und wird von drei Partnern betrieben, die am Rande ihrer Kapazitätsauslastung arbeiten. Die A-GmbH produziert im Wesentlichen im Auftrag eines großen Softwarehauses. Dieses will eine neue Spielserie herausgeben und hierfür die A-GmbH beauftragen, was ein Vielfaches des bisherigen Auftragsumfanges bedeuten würde. Die drei Partner könnten dieses Projekt nur durchführen, wenn sie mindestens 20 Programmierer anstellen würden. Die Suche nach geeigneten Mitarbeitern und das Einlernen würde die drei Partner so erheblich beanspruchen, dass sie die Erfüllung ihrer bestehenden Aufträge nicht mehr vollständig leisten könnten. Ferner ist den drei Partnern bewusst, dass nach der Einstellung von 20 Mitarbeitern einige der neue eingestellten Mitarbeiter voraussichtlich die Aufgaben nicht erfüllen würden, so dass man sich wieder davon trennen müsste mit der Folge, dass dafür wieder Ersatzmitarbeiter gesucht und eingelernt werden müssten. All diesen Aufwand scheuen sie.

Ø  Die drei Partner nehmen Kontakt zu einem Studienfreund auf, der Inhaber eines Software-Unternehmens mit 30 Mitarbeitern ist. Sie sprechen ihn darauf an, ob er bereit wäre, sein Unternehmen zu verkaufen. Dieser ist überrascht, weil er sich mit einem Verkaufsgedanken noch gar nicht beschäftigt hatte. Aber nach einigen Tagen ist er zum Verkauf bereit, weil er mit dem Kaufpreis andere Lebensziele verwirklichen kann.

Ø  Die A-GmbH erwirbt das Unternehmen des Studienfreundes. Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage errechnet, was es kosten würde, 30 Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt zu suchen und zu einem Team zu formieren. Der Auftraggeber der A-GmbH finanzierte den Kaufpreis vor und vereinbarte mit der A-GmbH, dass von deren Honoraransprüchen je ein Anteil von 10% zur Tilgung der Kaufpreisfinanzierung verwendet wird.

Ø  Die A-GmbH reduziert bei dem neu erworbenen Unternehmen die Auftragslage und behält nur die 1-A-Kunden. Mit den dadurch frei werdenden Mitarbeitern können sie bald mit dem neuen Projekt beginnen.

1.2.3   Entfernung eines Konkurrenten

Der Kauf eines Unternehmens oder Betriebs kann auch dazu dienen, einen bestimmten Wettbewerber aus dem Markt zu nehmen. Durch die Reduzierung der Wettbewerbssituation verspricht sich der Käufer eine Verbesserung des eigenen Fortkommens.

Beispiel:

Ø  Die B-GmbH ist ein regionaler Reiseveranstalter für Busreisen. In der Region betreibt ein anderer Reiseveranstalter ebenfalls Busreisen. Das potenzielle Marktvolumen ist nicht ausreichend, um beide Unternehmen einen angemessenen Erfolg zu vermitteln. Deshalb bietet die B-GmbH dem anderen Reiseveranstalter den Kauf seines Unternehmens an. Dieser ist bereit, sein Unternehmen zu verkaufen, was vollzogen wird. Die B-GmbH kann durch die neue Größe viele Kosten reduzieren, das Management und den Vertrieb effektiver machen und das Marktvolumen erzeugt nunmehr einen angemessenen Erfolg.

1.2.4   Assetstripping

Ferner kann Motiv für den Kauf eines Unternehmens oder Betriebs sein, bestimmte Sachwerte zu erwerben, beispielsweise ein strategisch wertvolles Grundstück oder für den Erwerberbetrieb wichtige gewerbliche Schutzrechte oder schwer zu beschaffende öffentlich-rechtliche Zulassungen und Genehmigungen. In diesem Falle ist der Käufer nicht interessiert, das Unternehmen oder den Betrieb fortzuführen.

Beispiel:

Ø  Die C-GmbH, ein alteingesessenes regionales Verkaufsgeschäft für Outdoor-Bekleidung in München merkt zunehmend die Marktveränderungen aufgrund der Einkäufe über das Internet und sieht die Notwendigkeit, Verkäufe auch über das Internet vorzunehmen. IT-Berater raten davon ab, einen Internet-Verkaufsshop neu zu erstellen, weil das zu teuer ist und auch zu lange dauert, bis dieser in ausreichender Weise bekannt gemacht ist, was ebenso nicht unerhebliche Kosten verursachen würde.

Ø  Die IT-Berater empfehlen den Kauf eines Outdoor-Bekleidungsunternehmens, das bereits über einen gut eingeführten Internet-Verkaufsshop verfügt. Dieses Unternehmen betreibt ihr Verkaufsgeschäft allerdings in Hamburg. Die C-GmbH ist nicht bereit, das Verkaufsgeschäft auch in Hamburg zu führen, will aber den Internet-Verkaufsshop. Die C-GmbH erwirbt das Unternehmen in Hamburg, führt einen Räumungsverkauf durch, beendet den Mietvertrag für das Ladengeschäft und entlässt diejenigen Mitarbeiter, die nicht nach München umziehen wollen.

Ø  Über den Internet-Verkaufsshop vertreibt das Münchner Ladengeschäft ihre Produkte auch auf diesem Vertriebsweg und versendet die über das Internet bestellten Waren von München aus.

1.3     Kauf versus Neugründung

Der Kauf eines Unternehmens ist oftmals billiger als die Errichtung eines neuen Unternehmens „auf der grünen Wiese“. Wer ein Unternehmen neu gründet ist anfangs davon überzeugt, dass die Strategie und Planung zielgerichtet zum Erfolg führt. Dies ist aber in der Regel nicht der Fall. Der Markt reagiert anders als man dies erwartet hat. Oder die Planung führt zwar zum gewünschten Erfolg, aber dies dauerte wesentlich länger als erwartet, so dass die laufenden Kosten bis zur Erreichung des Break-even-Points höher waren. Mitarbeiter werden mit hohen Kosten gesucht und gefunden aber diese stellen sich nicht als so erfolgreich heraus, wie erwartet. Man trennt sich von diesen und sucht erneut. Die dabei entstehenden Kosten können sehr hoch sein.

Wer einen bestehenden Betrieb oder ein Unternehmen erwirbt, kann anhand der Abschlüsse feststellen, wie erfolgreich die Vergangenheit gelaufen ist. Man vermeidet die Irrwege und damit die dadurch entstehenden Kosten, die meist nach einer Unternehmensgründung gegangen werden müssen. Der Kauf eines Unternehmens oder Betriebs erweist sich daher in der Regel als die bessere Methode.

Vielfach ist auch der Zeitfaktor für die Entscheidung maßgeblich, ob Kauf oder Neugründung. Mit dem Erwerb eines bestehenden Unternehmens oder Betriebs kann nahtlos der Weiterbetrieb erfolgen. Die vorhandenen Managementkapazitäten können dann zum weiteren Ausbau des Erfolgs ggf. mit Änderungen in der Struktur eingesetzt werden.

Beispiel:

Ø  Anton A. möchte sich nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt selbständig machen. Die vorhandenen Mandate sind jedoch nicht ausreichend genug, um eine wirtschaftlich erfolgreiche Kanzlei zu führen. Er sucht deshalb den Kauf einer bereits eingeführten Kanzlei mit Kanzleiräumen, ausreichenden Mandaten, Mitarbeitern und einer funktionierenden Kanzleiorganisation.

Ø  Er kommt in Kontakt zu einem Kanzleiinhaber, der aus Altersgründen seine gut eingeführte Kanzlei verkaufen möchte und auch bereit ist, für eine gewisse Zeit noch mitzuarbeiten, um den Käufer bei dem Personal und den Mandanten einzuführen.

1.4     Assetkauf oder Share-Deal

Der Erwerb eines Unternehmens oder Betriebs kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

1.4.1   Assetkauf

Der Unternehmenskauf kann in Form eines so genannten Assetkaufs erfolgen (hierzu näher unten Ziffer 2.). In diesem Falle werden sämtliche Gegenstände, die zum Betrieb gehören, einzeln an den Käufer übertragen, weswegen ein solcher Kauf auch „Kauf durch Singularsukzession“ genannt wird. Ein solcher Assetkauf ist notwendig, wenn der zu veräußernde Betrieb als Einzelunternehmen betrieben wird, wenn nur ein Teil des Betriebs verkauft werden soll oder wenn der Betrieb eines insolventen Unternehmens vom Insolvenzverwalter erworben wird.

Diese Form eines Assetverkaufs hat oftmals steuerliche Gründe. Beim Assetverkauf bleiben die Gesellschafter der den Betrieb verkaufenden Gesellschaft weiterhin Gesellschafter. Die Gesellschaft wird zur leeren Hülle, wenn der einzige Betrieb im Wege der Einzelübertragung an den Käufer veräußert wird.

1.4.2   Sharedeal

Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft betrieben kann der Unternehmensverkauf auch in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen an den Käufer übertragen werden (hierzu näher unten Ziffer 3). Ein solcher Unternehmensverkauf wird „Beteiligungskauf“ oder „Share-Deal“ genannt. Eine solche Unternehmensübertragung ist wesentlich einfacher durchzuführen als ein Assetkauf. Er birgt für den Käufer aber auch mehr Risiken, da auch unbekannte Verbindlichkeiten übernommen werden und eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers möglicherweise rechtlich oder wirtschaftlich nicht durchsetzbar ist.

Wird das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben, ist der Sharedeal in der Regel etwas aufwändiger. Erreicht werden kann dies dadurch, dass der Käufer im Wege des Share-Deals sämtlich Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft und alle Kommanditanteile erwirbt.

Handelt es sich um eine klassische Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementär, scheidet der Komplementär aus der Gesellschaft aus und der Käufer tritt mit einer eigenen GmbH als neuer Komplementär ein. Parallel dazu werden sämtliche Kommanditanteile an den Käufer veräußert.

1.4.3   In allen Fällen sorgfältige Vorbereitung notwendig

Die Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs muss sorgfältig vorbereitet und verhandelt werden. Die Vorstellungen und Motive sowohl der Verkäufer- als auch der Käuferseite für die Unternehmensveräußerung müssen sorgfältig erforscht und das Vertragswerk hierauf ausgerichtet werden. Erfahrungsgemäß ergeben sich trotz intensiver Verhandlungen und Prüfungen immer noch unterschiedliche Vorstellungen zum Unternehmen und seiner Eigenheiten, die auf den künftigen Unternehmenserfolg wesentlichen Einfluss haben können. Deshalb muss der Kaufvertrag alle Eventualitäten vertraglich regeln. Häufig münden Unternehmensverkäufe in gerichtliche Streitigkeiten, insbesondere, wenn der Unternehmenskaufvertrag nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorbereitet und formuliert wurde.

2.     Assetkauf

2.1     Übernahme der vermögenswerten Gegenstände

Ausgangspunkt und Grundlage für die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände ist die Bilanz des vom Verkauf betroffenen Unternehmens oder Unternehmensteils. Hieraus ergibt sich, welche Aktiv- und Passivposten dem zu kaufenden Unternehmen oder Betrieb zuzuordnen sind. Zu beachten ist aber, dass auch eine Vielzahl von vermögenswerten Gegenständen zum Unternehmen oder Betrieb gehören, die nicht bilanziert werden. Dies können insbesondere im Bereich des Anlage- und Umlaufvermögens Gegenstände sein, die der Verkäufer aufgrund eines Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnisses besitzt. Ferner gehören hierzu Kommissionswaren oder die als geringwertige Wirtschaftsgüter nicht aktivierten Gegenstände.

Ferner ist aus der Bilanz das vorhandene spezifische Know-how nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte wie speziell für Zwecke des Unternehmens oder Betriebs vorhandene EDV-Programme, Kunden- und Lieferantenkarteien, bereits abgeschriebene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und urheberrechtliche Nutzungsrechte und Titelrechte in der Bilanz aktiviert. Zu beachten sind insbesondere die Besonderheiten des Urheberrechts, wie etwa bei der Erstellung von EDV-Programmen. Soweit Arbeitnehmer des Unternehmens diese Arbeiten durchgeführt haben, stehen die Softwarerechte dem Unternehmen zu (§ 69b UrhG). Soweit die Arbeiten an der Software durch Dritte gemacht worden sind, kommt es auf die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an.

Von erheblicher Bedeutung für die erfolgreiche Fortsetzung des Unternehmens, aber ebenso wenig aus der Bilanz ersichtlich, sind vertragliche und sonstige Rechtsverhältnisse. Dazu gehören insbesondere Verträge mit Lieferanten, Verträge mit Kunden (Aufträge), Arbeits-, Dienst- und Beratungsverträge, Verträge mit Handelsvertretern, Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge, Lizenz- und Know-how-Verträge, Versicherungsverträge, Mitgliedschaften, Konzessionen, Betriebsgenehmigungen und vieles mehr.

Auch hinsichtlich der Übergabe und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen sind vertragliche Vereinbarungen notwendig.

2.2     Übereignung und Abtretung

Die Übereignung von Sachen und die Abtretung von Rechten müssen den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Übereignung und Abtretung müssen so konkret bezeichnet sein, dass jederzeit festgestellt werden kann, welche Gegenstände veräußert wurden und welche nicht. Ähnliche, wenn auch nicht ganz so strenge Grundsätze gelten hinsichtlich der Abtretung von Forderungen. Hier genügt zur Zuordnung zur Abtretung die bloße Bestimmbarkeit.

Erwirbt der Käufer das Unternehmen mit dem Recht zur Firmenfortführung, so gelten alle im Bereich des Handelsgeschäfts begründeten Forderungen gegenüber den jeweiligen Schuldnern als auf den Erwerber übergegangen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB). Abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer sind gegenüber Dritten nur wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder vom Verkäufer oder Käufer dem Dritten mitgeteilt worden sind (§ 25 Abs. 2 HGB).

Soweit zum Unternehmen gehörende immaterielle Werte nicht durch eingetragene Schutzrechte verkörpert werden wie z.B. Patente und Marken, ist besonders zu prüfen, wie eine Übertragung stattfinden kann. Soweit Zustimmungen Dritter erforderlich sind, z.B. im Falle von Urheberrechten, müssen diese Zustimmungen beschafft werden. Ferner ist eine Regelung notwendig, was ist, wenn die Zustimmung der Dritten nicht beschaffbar ist.

2.3     Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers

Im Hinblick auf die zu übernehmenden Verbindlichkeiten des Unternehmens sind die künftigen Haftungsverhältnisse klar zu regeln. Die Rechtsverhältnisse sollten im Kaufvertrag einzeln aufgelistet und konkret bezeichnet werden, welche Haftungsverhältnisse in welcher Höhe den Käufer und welche den Verkäufer treffen. Soweit der Käufer im Außenverhältnis mehr Verpflichtungen übernimmt, als es nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgen soll, sind Freistellungsvereinbarungen zugunsten des Käufers zu treffen.

Das Recht zur Firmenfortführung kann nur zusammen mit einem bestehenden Handelsgeschäft erworben werden (§ 22 Abs. 1 HGB). Ferner kann die Firma nur fortgeführt werden, wenn das Unternehmen auf den Käufer im ganzen oder jedenfalls in seinem wesentlichen Kern übertragen wird. Der Erwerber haftet im Falle der Firmenfortführung bereits deswegen für alle im Unternehmen begründeten Verpflichtungen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder vom Verkäufer oder Käufer dem Dritten mitgeteilt worden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB).

2.4     Übernahme von Vertragsbeziehungen

Beim Assetdeal bleiben die Vertragsbeziehungen beim Verkäuferunternehmen. Mit einem so genannten dreiseitigen Vertrag muss bei der Übernahme von Vertragsbeziehungen durch den Käufer ein Parteiwechsel vereinbart werden. Dies bedeutet, dass mit Zustimmung des bisherigen Vertragspartners des zu verkaufenden Unternehmens der Käufer in die Vertragsbeziehungen eintritt. Wenn es sich jedoch um für das bisherige Unternehmen vorteilhafte Verträge handelt, wird der Vertragspartner versucht sein, seine Zustimmung zur Übertragung der Vertragsbeziehung von einer inhaltlichen Änderung des Vertrags abhängig zu machen. Oder der Vertragspartner verlangt, wenn es sich bei dem übertragenen Unternehmen um ein solventes Unternehmen handelt, oftmals Sicherheiten vom Käufer, weil dieser möglicherweise aus Sicht des Kunden nicht die notwendige Bonität aufweist.

Wenn der Käufer des Unternehmens aber einen besonderen Wert auf den Übergang dieser Vertragsbeziehungen wünscht und der Übergang am Widerstand des Kunden scheitert, kann dies sehr schnell das Aus für ein Übertragungsmodell als Asset-Deal bedeuten. Hier wäre dann zu prüfen, ob das gewünschte Ergebnis durch das Modell des Share-Deals erreicht werden kann. Aber auch ein Share-Deal könnte einem Übergang bestimmter wichtiger Kundenbeziehungen entgegenstehen, wenn beispielsweise in dem Vertrag eine sogenannte Change-of-Control-Klausel enthalten ist. Danach besteht für den Kunden ein Sonderkündigungsrecht, wenn das Unternehmen oder auch nur der Einfluss auf das Unternehmen auf einen Dritten übergeht.

Sind die Geschäftsräume des Verkäuferunternehmens gemietet, stellt sich ebenfalls die Frage, ob der Mietvertrag übernommen werden kann. Ist dies nicht möglich, stellt sich weiter die Frage, ob das Verkäuferunternehmen die Geschäftsräume an den Käufer untervermieten kann. Bei Schwierigkeiten mit dem Vermieter stellt sich auch hier die Frage, ob das gewünschte Ergebnis mit der Wahl eines Share-Deals nicht besser erreicht werden kann.

Will der Käufer nur einen von mehreren Betrieben erwerben, so kann ein Sharedeal auch in der Weise durchgeführt werden, dass der Käufer die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft erwirbt, die das Unternehmen führt und dass der Käufer die Betriebe, die er nicht erwerben möchte, im Wege des Assetkaufs auf den Veräußerer zurücküberträgt.

Besteht keine Möglichkeit, den Betrieb im Rahmen eines Sharedeals zu erwerben, kann dies oftmals zu großen Schwierigkeiten beim Betriebserwerb führen, die die Veräußerbarkeit des Betriebs bis hin zur Unmöglichkeit beeinträchtigen. Um solche Hindernisse zu vermeiden gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Der Verkäufer bereitet den Unternehmensverkauf von langer Hand vor, indem er seinen Betrieb in ein rechtlich selbständiges Unternehmen einbringt (meist GmbH oder GmbH & Co. KG). Neuverträge werden nur noch durch die neue Gesellschaft abgeschlossen. Die Altverträge werden umgeschrieben, falls der Vertragspartner damit einverstanden ist, oder gekündigt, falls der Vertragspartner nicht damit einverstanden ist.
  • Besteht diese Zeit nicht mehr und gehören zu dem zu erwerbenden Betrieb eine Vielzahl von Verträgen, so können Vertragsverhältnisse auch dadurch übergehen, indem man die jeweiligen Kunden darüber unterrichtet, dass der Vertrag vom neuen Rechtsträger fortgeführt wird. Es wird die Kontonummer des neuen Rechtsträgers angegeben und sämtliche Kommunikation mit den Vertragspartnern erfolgt nur noch mit dem Briefkopf oder der Mailsignatur des neuen Rechtsträgers. Vertragsanpassungen werden nur noch mit dem neuen Rechtsträger vereinbart. Diese Methode ist rechtlich nicht vollständig sicher, funktioniert aber in der Regel.
  • Verträge, bei denen die Zustimmung des Vertragspartners zum Parteiwechsel notwendig, aber nicht erreichbar ist, können in der Weise durchgeführt werden, dass der Verkäufer den Käufer mit der Vertragsdurchführung beauftragt.

Tipp

Eine rechtlich sichere Lösung für den Übergang aller Vertragsverhältnisse des Verkäufers auf den Käufer gibt es beim Assetkauf in der Regel nicht oder ist unverhältnismäßig aufwendig. Mit praktischen Lösungen wird aber meist auch in schwierigen Fällen ein akzeptables Ergebnis erreicht.

2.5     Übernahme von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen

Beim Asset-Deal bleiben auch die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beim Verkäuferunternehmen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für das Käuferunternehmen erteilt werden können. Auch hier stellt sich die Frage, falls die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen auf Schwierigkeiten stoßen kann, ob eine Lösung anhand des Modells eines Share-Deals möglich ist.

2.6     Steuerrechtliche Folgen

Die Frage, ob ein Unternehmensverkauf als Asset-Deal oder als Share-Deal durchgeführt wird hat erhebliche steuerrechtliche Inhalte (zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns vgl. unten Ziffer 3.3). Ein wesentliches Kriterium für den Asset-Kauf aus Sicht des Käufers ist die Tatsache, dass der Käufer die abschreibungsfähigen Güter, die er im Rahmen des Asset-Kaufs erwirbt, abschreiben und somit durch die Abschreibungen seine zu versteuernden Gewinne mindern kann. Zu den abschreibungsfähigen Posten gehört auch der Good Will, den der Käufer erwirbt. Bei dem Good Will handelt es sich um den Betrag, um den der Kaufpreis für das Unternehmen die Verkehrswerte aller erworbenen Gegenstände übersteigt.

Ferner hat der Käufer beim Assetkauf die Möglichkeiten, dass er seine gesamten Akquisitionskosten steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen kann. Und diese Kosten können im Hinblick auf die Einschaltung von Rechtsanwälten und Steuerberatern und die Durchführung einer due diligence erheblich sein. Auch die Umsatzsteuern der hierfür angefallenen Kosten kann der Käufer als Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Beim Share-Deal erhöhen diese Kosten lediglich den Anschaffungspreis. Ein Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuern auf diese Kosten ist nicht möglich.

2.7     Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB

2.7.1   Überblick

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit haftet der Erwerber nicht nur für die ab dem Betriebsübergang entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch für alle vor dem Übergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer, soweit das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht beendet war.

Sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn, dass die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). § 613a BGB hindert jedoch Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken (BAG, Urteil vom 07.11.2007, 5 AZR 880/06).

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Betriebsteil, sondern der ganze Betrieb übertragen wird. Hat der Arbeitnehmer Kenntnis von dem bevorstehenden Betriebsübergang und macht er bis zum Betriebsübergang von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, geht das Arbeitsverhältnis nicht über.

Der Übergang des Arbeitsverhältnisses kann weder durch Arbeitsvertrag von vornherein ausgeschlossen werden, noch kann der Übergang des Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber für den Fall des Betriebsübergangs geänderte Arbeitsbedingungen hinnimmt.

Nach dem Betriebsübergang können aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen geändert werden. Stimmt der Arbeitnehmer einer solchen vertraglichen Regelung nicht zu, kann der neue Arbeitgeber eine betrieblich bedingte Kündigung oder Änderungskündigung aussprechen, sofern die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt, wofür die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden müssen, sofern der Betrieb infolge seiner Größe dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

2.7.2   Betrieb, Betriebsteil, Betriebsübergang

Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist, dass ein »Betrieb oder Betriebsteil« auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Wann ein Betrieb oder Betriebsteil vorliegt und welche Bereiche zu einem solchen Betrieb oder Betriebsteil gehören, ist oftmals schwer zu entscheiden. Grundlage hierfür ist zunächst die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG. Die Richtlinie soll, wie der EuGH in der »Ayse Süzen«-Entscheidung vom 11.03.1997, C 13/95, feststellte, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.

Weiter definierte der EuGH in dieser Entscheidung den Betrieb als eine auf Dauer angelegte organisierte Gesamteinheit von Personen oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

In zahlreichen weiteren Entscheidungen konkretisierte der EuGH und das BAG diese Rechtsprechung. Das BAG fasst in seiner Entscheidung vom 25.08.2016, 8 AZR 53/15, mit vielen Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung zusammen, was nach der Rechtsprechung des EUGH und des BAG einen Betrieb und einen Betriebsübergang ausmacht:

  • Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden.
  • Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
  • Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt.
  • Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist
  • Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang.

2.7.3   Übergang der Arbeitsverhältnisse

Mit dem Betriebsübergang tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies bedeutet nicht etwa, dass nur die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis übergehen würden, sondern die Vorschrift bewirkt, dass auf der Schiene des § 613a BGB das Arbeitsverhältnis als Ganzes übergeht. Ferner bewirkt die Vorschrift, dass der Übergang auf den Erwerber automatisch erfolgt, also unabhängig vom Willen des Veräußerers oder des Erwerbers.

Der Übergang betrifft alle Arbeitsverhältnisse wie z.B. unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse oder Probearbeitsverhältnisse. Auch Arbeitsverhältnisse die z.B. infolge Mutterschutzes, Elternzeit oder Wehrdienstes ruhen oder außer Vollzug gesetzt sind gehen über, wie auch Arbeitsverhältnisse übergehen, bei denen die Arbeitnehmer von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitszeit freigestellt sind. Nicht betroffen vom Übergang sind die Anstellungsverhältnisse mit den Geschäftsführern, weil diese keine Arbeitnehmer sind und damit insofern keine Arbeitsverhältnisse vorliegen. Nicht gehen auch die Ruheverhältnisse mit früheren Arbeitnehmern über, die Vergütungen für den Altersruhestand von dem Veräußerer des Betriebs erhalten.

2.7.4   Haftung des Erwerbers

Der Erwerber haftet mit dem Betriebsübergang nicht nur für die ab dem Betriebsübergang entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch für alle vor dem Übergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer, soweit das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht beendet war. Andererseits haftet der Veräußerer nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer, die erst nach Übergang des Betriebs oder Teilbetriebs entstanden und fällig geworden sind.

2.7.5   Übergang der kollektivrechtlichen Vereinbarungen

Sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn dass die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

Tipp

Bestehen in dem zu übernehmenden Betrieb kollektivrechtliche Vereinbarungen, die der Erwerber nicht übernehmen möchte, dann kann die Übernahme dadurch verhindert werden, dass er für diesen Bereich vor der Betriebsübernahme eine eigene kollektivrechtliche Regelung zu diesem Themenbereich vereinbart. Dies setzt im Falle einer Betriebsvereinbarung voraus, dass der Erwerber einen eigenen Betriebsrat hat. Im Falle einer tarifvertraglichen Regelung müsste im Falle einer Tarifgebundenheit z.B. ein eigener Haustarif mit dem Tarifparteien vereinbart werden, bevor der Betriebsübergang erfolgt.

2.7.6   Zuordnung der Arbeitsverhältnisse

Da mit dem Übergang des Betriebs oder Teilbetriebs alle dort bestehende Arbeitsverhältnisse übergehen, kommt es dann, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder Teilbetriebe hat und hiervon einen überträgt, darauf an, wer welchem Betrieb oder Teilbetrieb zugehört.

Tipp

Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder Teilbetriebe hat, die auf verschiedene Rechtsträger ausgegliedert werden sollen, dann empfiehlt es sich, vor der Ausgliederung darauf zu achten, dass diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf einen bestimmten Rechtsträger übergehen sollen, exakt in diesem Betrieb oder Teilbetrieb arbeiten, was notfalls durch eine Versetzung erreicht werden muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Arbeitnehmer bei der Übertragung des Betriebs oder Teilbetriebs bei dem »falschen« Rechtsträger ankommen und dies dann durch einen eigenen Änderungsvertrag für die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die »richtige« Gesellschaft korrigiert werden muss.

2.7.7   Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer