Corona-Pandemie | Insolvenzrecht

Ist die Corona-Pandemie die Ursache für die Insolvenz des Unternehmens? Im Zweifel sollte frühzeitig eine Dokumentation der Ereignisse erfolgen.

Bis zum 30.09.2020 sind zunächst die Insolvenzantragspflichten ausgesetzt. Das bedeutet, dass etwa der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er zahlungsunfähig ist, nach § 15a InsO nicht innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen muss, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf die Pandemie zurückzuführen ist. War das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVI-19-Pandemie beruht.

Wenn das Unternehmen allerdings schon vor dem Auftreten der Pandemie in der Krise war, könnte es durchaus sein, dass dem Geschäftsführer später Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, weil die Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Pandemie zurückzuführen ist. Unternehmen, die sich schon vor der Pandemie in der Krise befanden, sollten jetzt die Beweise sichern, dass sie am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig gewesen waren.

Die mit der Krise zusammenhängenden Fragen sollten gestellt und schon vorsorglich beantwortet und mit den geeigneten Unterlagen dokumentiert werden:

  • Wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, weil bestimmte Aufträge nicht erteilt wurden, sollten die Beweise gesichert werden, dass das Eintreten der Pandemie für die Nichterteilung der Aufträge unsächlich waren.
  • Gleiches gilt dafür, wann welche Kunden Zahlungen aus welchen Gründen nicht geleistet haben. 
  • Wenn Bestellungen, die schon 2019 erteilt wurden, nunmehr nicht bezahlt werden können, sollte dokumentiert werden, wie der Liquiditätsplan zum 31.12.2019 die später fälligen Zahlungen gedeckt hätte. 

Grundsätzlich sollte also die Situation des Unternehmens, die Handlungen und Erwartungen und das Konzept zum Stichtag 31.12.2019 dokumentiert werden. Und diese Dokumentation sollte dann dadurch ergänzt werden, welche dieser Annahmen durch die Pandemie nicht eingetreten sind. Notfalls sollte dies durch entsprechend versierte Berater wie z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte bestätigt werden. Andernfalls bestünde später das Risiko, dass das Unternehmen insolvent wird und ein Insolvenzverwalter in seinem Gutachten darlegt, dass die Insolvenz nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist, weil das Unternehmen bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig war.