Typisches Fallbeispiel:
Der GmbH-Gesellschafter lebt von den Einkünften aus seiner GmbH
In diesem Falle, der für mittelständische GmbHs typisch ist,
bezieht der GmbH-Gesellschafter einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
für die Mitarbeit in der GmbH und darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit
die GmbH Gewinne macht und sie dem Gesellschafter ausschüttet. Der Einfachheit halber
wird davon ausgegangen, dass er an der GmbH zusammen mit seinem Ehepartner der alleinige
Inhaber der GmbH ist.
a) Hat der Gesellschafter die GmbH mit Eigenkapital finanziert stellt
sich für ihn die steuerliche Situation wie folgt dar:
Von einem Gewinn von 100 zahlt er für Körperschaftssteuer,
Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer je nach Höhe des Hebesatzes ca. 40. Damit kann
die GmbH an ihn 60 ausschütten, die er in Höhe der Hälfte zu versteuern hat. Geht man
von einem persönlichen Steuersatz von 35 % zusammen mit seiner Ehefrau aus, hat er auf
die Ausschüttung Einkommenssteuern in Höhe von 10,5 zu zahlen. Von dem Gewinn von 100
der GmbH verbleiben ihm daher 49,5. An Steuern haben er und die GmbH 50,5 zu zahlen.
b) Hat er die GmbH statt dessen mit Gesellschafterkapital finanziert,
auf das ihm 89 an Zinsen ausgeschüttet werden (den Rest braucht die GmbH für
Gewerbesteuern), stellt sich für ihn die Rechnung wie folgt dar:
Von dem Gewinn der GmbH vor Zinsen in Höhe von 100 sind zur Errechnung
des für die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag maßgeblichen Gewinns
Finanzierungskosten von 89 abzuziehen. Für die Errechnung des für die Gewerbesteuer
maßgeblichen Gewinns sind, da Dauerschuldzinsen, lediglich 44,5 abzuziehen. Die
Steuerbelastung bei der GmbH beträgt hiernach etwa 11,5. Der Gesellschafter hat die
erhaltenen Zinsen von 89 in Höhe von 35 % zu versteuern, so dass er hierauf 31,1 an
Steuern zahlt. Von dem Gewinn von 100 der GmbH verbleiben daher 57,9. Für die GmbH
ist unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer ein körperschaftsrelevanter Gewinn nicht
entstanden. Der Gewinn von 100 ist vollständig für Zinszahlungen an den Gesellschafter
und für Gewerbesteuer verwendet worden.
Für den GmbH-Gesellschafter ist daher das Modell der Finanzierung
durch Gesellschafterdarlehen wesentlich besser, als wenn er der Gesellschaft Eigenmittel
zur Verfügung stellen würde. |