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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung








Emissionsprospekt
für die außerbörsliche Emission

Öffentlich angebotene Kapitalanlagen werden auf der Grundlage eines Emissionsprospektes emittiert. Der Prospekt muss - aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers alle für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hinreichender Sicherheit vollständig und richtig enthalten. Ferner müssen die Angaben in gedanklich geordneter Form abgefasst sein, also klar, eindeutig und verständlich. 

Im einzelnen regelt die Frage, wann und mit welchem Inhalt ein Emissionsprospekt aufzustellen ist, das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz, VerkProspG) vom 09.09.1998 in der Fassung vom 01.07.2005 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) vom 16.12.2004. Der Verkaufsprospekt ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen, die ihn lediglich auf die formale Vollständigkeit prüft. Eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Angaben im Prospekt wird also von der BaFin jedoch nicht vorgenommen.

Vollständigkeit

Ein Prospekt ist vollständig, wenn er alle wesentlichen Angaben zur Kapitalanlage enthält. Wesentlich sind alle Angaben, die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für die Anlagenentscheidung erheblich sind.

Richtigkeit

Alle im Prospekt enthaltenen Angaben über Tatsachen müssen richtig sein.

Annahmen und Schätzungen
müssen plausibel sein.

Folgerungen
müssen müssen sachlich und richtig entwickelt worden sein.

Wertende Aussagen
müssen durch Tatsachen gestützt sein.

Prognosen
müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet und die verwendeten Prämissen wirklichkeitsnah sein. Die Berechnung muss rechnerisch richtig und im Aufbau plausibel und Risiken und Unsicherheiten müssen ausreichend dargestellt sein. 

Klarheit Die Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Angaben müssen klar, eindeutig und verständlich sein. Die Ausdrucksweise darf weder vage oder mehrdeutig sein noch dürfen Ausführungen an anderer Stele relativiert werden. Begriffe, die nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, sind zu erläutern. Alle Angaben müssen in einer gedanklich geordneten Darstellung erfolgen, insbesondere nach sachlichen Gesichtspunkten und logisch geordnet sowie systematisch gegliedert sein. Die Struktur des Prospektes muss gewährleisten, dass die wesentlichen Aussagen und bedeutsamen Sachverhalte in übersichtlicher Weise ausreichend deutlich hervorgehoben werden. Alle wesentlichen Aspekte sind ausgewogen darzustellen.

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