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Sanierung anstatt Zerschlagung - Die neue Insolvenzordnung

Am 01. Januar 1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Über die Änderungen des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts war viele Jahre lang beraten worden. Das bisherige Konkursrecht hat die Sanierung zahlungsunfähiger Betriebe kaum zugelassen. Der Konkurs des Unternehmens musste mit der Zerschlagung des Unternehmens gleichgesetzt werden. Zudem wurden mehr als drei Viertel aller Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Diese grundsätzliche Änderung der Gesetzeslage war notwendig, da durch die erhebliche Anzahl der Insolvenzen auch Tausende von lebensfähigen Unternehmen unnütz zerschlagen wurden. Die vermeidbare Folge hiervon war der Verlust einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen und viele Einzelschicksale von Unternehmer, die mit großen Zielen und Träumen angefangen haben, ihr Unternehmen aufzubauen und am Ende nur noch einen Scherbenhaufen vorliegen hatten – mit kaum einer Perspektive für die Zukunft. Nach der neuen Insolvenzordnung soll die Zahl der mangels Masse abgewiesenen Insolvenzanträge drastisch reduziert werden. Ferner können Gläubiger dem Unternehmen das für die Unternehmensfortführung notwendige Betriebsvermögen nicht einseitig entziehen. Mit dem Insolvenzplanverfahren ist zudem eine verbesserte Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen geschaffen werden. Die Möglichkeiten obstruktiver Gläubiger, sinnvolle Sanierungspläne zu Fall bringen zu können, sind wesentlich reduziert. Und schließlich hat der Schuldner die Chance, von seinen Restschulden befreit zu sein. Die neue Insolvenzordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

Unternehmensfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter 
Hat das Insolvenzgericht für das Unternehmen einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Unternehmen ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 InsO). Damit hat dieser u.a. das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu erhalten, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen und zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Verwendung von Sicherheiten für die Unternehmensfortführung 
Ziel des neuen Gesetzeswerkes ist die Sanierung. Bisher stand die Zerschlagung im Vordergrund. Das neue Insolvenzrecht soll die Fortführung zahlungsunfähiger Firmen mit positiver Fortsetzungsprognose erleichtern. Deshalb wurden die Möglichkeiten von Gläubigern beschränkt, Sicherheiten vorab aus dem Unternehmen herauszulösen.

Mitspracherecht der Gläubiger
Im Schutz der Insolvenzordnung wird die Sanierung des Unternehmens wesentlich erleichtert. Die Rechte der Gläubiger werden durch erweiterte und verbesserte Mitspracherechte und die Einführung des Insolvenzplanverfahrens gestärkt.

Eigenverwaltung durch den Schuldner 
Nach § 270 InsO ist das Unternehmen berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Die Anordnung setzt voraus,
  • dass sie vom Schuldner beantragt worden ist,
  • dass - wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wird - der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und
  • dass nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Insolvenzplanverfahren
Im Mittelpunkt der Insolvenzordnung steht der Insolvenzplan. Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung des Unternehmens zu erreichen, bei der die wesentlichen Entscheidungen durch die Gläubiger getroffen werden.

Restschuldbefreiung
Aber auch die Rechtsstellung des Schuldners wird im Insolvenzplanverfahren gestärkt, insbesondere durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Anschluss an die Plandurchführung. Außerdem ist die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz vorgesehen, mit der sich private Schuldner von einer bislang meist lebenslänglichen Schuldenlast befreien können.

Neue Kultur im Umgang mit Unternehmenskrisen - Die zweite Chance für Unternehmer
Nicht zuletzt - vielleicht sogar als der zentrale Inhalt des neuen Insolvenzrechts - stellen die Grundtendenz der Insolvenzordnung und ihre dem Eintritt einer Krise zugrunde liegenden Wertungen eine Abkehr von dem bisherigen Insolvenzrecht dar. Bisher galt: Wer insolvent geworden ist, hat verloren. Sein Unternehmen wird zerschlagen. Der Unternehmer wird jahrzehntelang verfolgt und auf dem finanziellen und wirtschaftlichen Minimalstand gehalten. Damit war der Eintritt der Insolvenz aus folgenden Gründen ein ganz gravierender und persönlicher Makel, nämlich:

  • Es bestand keine positive Zukunft mehr. Man konnte nicht mehr planen, weil alles durch erneute Vollstreckungen zunichte gemachte werden würde. Man konnte für die Zukunft nur noch mit den pfändungsfreien Beträgen rechnen und kalkulieren.
  • Man verlor die Selbstachtung, da man den Stempel des Verlierers aufgedrückt bekam, den man kaum mehr loswerden konnte.
  • Man war ein Verlierer auf allen Ebenen. Finanziell war man auf das Minimum der Pfändungsfreibeträge begrenzt. Im Rahmen einer persönlichen Beziehung zu einem Lebenspartner konnte man kein persönliches Profil entwickeln, auf das der Lebenspartner stolz sein konnte. Bei Freunden und Bekannten war man der 'Konkursler', also der Versager, und wurde mehr oder minder stark herabgewürdigt.
  • Um die durch die Insolvenz bedingten Erniedrigungen zu vermeiden, vermied man, Beziehungen und Freundschaften einzugehen und zog sich zurück. Vielfach war der Alkoholismus oder eine andere Suchtkrankheit eine zwangsläufige Folge dieser Entwicklung.
Das neue Insolvenzrecht geht von einer anderen Kultur im Umgang mit Krisen aus. Ziel der Insolvenzordnung ist die Fortführung eines fortführungswürdigen Unternehmens, also ein Neuanfang nach einem Misserfolg. Das Unternehmen wird saniert, die aggressiven Gläubiger werden abgewehrt. Der Schuldner erhält durch die Sanierung und die Restschuldbefreiung eine neue Zukunft. Wenn diese neue Grundhaltung des Insolvenzrechts und die ihr zugrunde liegende Kultur im Umgang mit Krisen wirkt, hat die neue Insolvenzordnung viel erreicht

Aber: Warnung vor der Flucht in die Insolvenz zum Zwecke der Sanierung - Adäquate Chance auf Sanierung im Insolvenzverfahren nur, wenn breiter Konsens mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern besteht
Vor einer Flucht in die Insolvenz zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens ist aber zu warnen. Auch nach der neuen Insolvenzordnung wird die Sanierung eines Unternehmens nur dann eine adäquate Chance auf Erfolg haben, wenn bereits vor dem Insolvenzantrag ernsthaft und nachhaltig eine außergerichtliche Sanierung versucht worden ist und diese Versuche zu einem breiten Konsens bei den wichtigsten Gläubigern geführt haben. Nur solche Versuche werden den vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter überzeugen, dass die Fortführung des Unternehmens gegenüber seiner Zerschlagung der bessere Weg ist. Die Möglichkeit, wie sie in der Insolvenzordnung in § 157 Satz 2 anklingt, dass die Gläubigerversammlung den Verwalter zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens beauftragt, hat mehr nur theoretischen Charakter. Denn entweder wird der Verwalter eine solche Fortführung selbst vorschlagen oder aber sich gegen einen Fortführungswunsch der Gläubiger aussprechen, wenn er von einer positiven Fortsetzungsprognose nicht überzeugt ist.

Ferner wird sich die Sanierung im Insolvenzverfahren eher auf Großunternehmen beschränken, bei denen die finanzierenden Banken, der Betriebsrat und die Gewerkschaften und die Landes- und Bundespolitik den Motor für die Sanierung darstellen. In einem solchen Falle kann dann auch die Finanzierung der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren erfolgen, was bei kleineren und mittleren Unternehmen in der Regel nicht erreichbar ist.
Auf der anderen Seite kann allein die Existenz der Möglichkeit einer Sanierung im Insolvenzplanverfahren bei kleinen und mittleren Unternehmen den entscheidenden Durchbruch bei den Verhandlungen zur außergerichtlichen Sanierung bringen. Denn bei einer gut vorbereiteten und engagiert betriebenen außergerichtlichen Sanierung, die an wenigen obstruktiven Gläubigern scheitert, kann diesen Gläubigern aufgezeigt werden, dass ihr Widerstand im Gegensatz zum früheren Konkursrecht die Sanierung des Unternehmens im Insolvenzplanverfahren nicht verhindern kann. Dann wird der Widerstand für die obstruktiven Gläubiger in der Regel uninteressant, so dass sie sich einer außergerichtlichen Lösung öffnen werden. Sollte der Widerstand jedoch weiterhin anhalten und sollte die Mehrheit der Betroffenen weiterhin am Ziel der Sanierung festhalten, wäre eine Sanierung von kleinen und mittleren Unternehmen auch im Insolvenzplanverfahren Erfolg versprechend.

Zur Sanierung eines Unternehmens über das Insolvenzplanverfahren


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Interpretation von Spr chen f r die Unternehmensf hrung:
Friede wenn möglich, aber Wahrheit auf jeden Fall.
Martin Luther

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