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Für die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften gibt es verschiedene Wege.
Dies gilt auch für die Verschmelzung zweier GmbH & Co. KGs.
Zunächst geht es hier um die Frage, ob die beiden GmbH & Co. KG dieselbe
Komplementär-GmbH oder verschiedene haben. Handelt es sich um zwei verschiedene
Komplementär-GmbHs sollte entweder eine dieser GmbHs bei der Verschmelzung
ausscheiden oder die beiden GmbHs fusionieren.
Ist das Komplementär-Thema gelöst, sind die Wege der Verschmelzung zweier
GmbH & Co. KGs die gleichen, wie bei der Verschmelzung zweier
Kommanditgesellschaften in der Grundform, also mit einer natürlichen Person als
Komplementär.
a) Zunächst gibt es die Möglichkeit der Verschmelzung nach dem
Umwandlungsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sind Kommanditgesellschaften
verschmelzungsfähige Rechtsträger. Damit kann die Verschmelzung erfolgen gemäß §
2 Nr. 1 UmwG durch Aufnahme oder gemäß § 2 Nr. 2 UmwG durch Neugründung. Die
Verschmelzung führt zur Übertragung des Vermögens der KG im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft geht mit der Verschmelzung
unter. Es handelt sich dabei um ein abwicklungsloses Erlöschen des übertragenden
Rechtsträgers, ohne dass eine Abwicklung durch Liquidation stattfindet. Die
Gesellschaftsbeteiligung an der übertragenden Gesellschaft setzt sich an der
aufnehmenden Gesellschaft fort.
b) Bei Personengesellschaften kann jedoch dieses Ergebnis auch durch Ein- und
Austritt von Gesellschaftern erreicht werden. Hier gibt es insbesondere
die Möglichkeit, dass die Gesellschafter der einen GmbH & Co. KG ihre
Kommanditanteile an die andere GmbH & Co. KG als Sacheinlage gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten übertragen. Die empfangende GmbH & Co. KG setzt die
Geschäftstätigkeit der anderen GmbH & Co. KG unter der eigenen Firma fort.
c) Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass die aufzulösende GmbH &
Co. KG liquidiert wird und dabei ihren Betrieb gemäß § 613a BGB auf die andere
GmbH & Co. KG gegen entsprechende Vergütung überträgt.
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