Der Sieg genügt nicht, man muß auch überzeugen können. Victor Hugo |
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Die Umwandlung von Unternehmen
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Nach § 1 Abs. 1 UmwG können Rechtsträger mit Sitz im Inland
umgewandelt werden
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1. durch Verschmelzung,
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2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung),
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3. durch Vermögensübertragung und
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4. durch Formwechsel.
Eine Verschmelzung kann nach § 2 Abs. 1 UmwG erfolgen
- 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines
Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als
Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger)
oder
- 2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder
mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen
neuen, von
ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger,
- und zwar gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des
übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter,
Partner, Aktionäre oder
Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Als Rechtsträger können bei Verschmelzungen insbesondere beteiligt sein (§ 3
Abs. 1 UmwG):
- 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften und
- 2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien).
Das Recht der Verschmelzung ist in den §§ 2 bis 122l UmwG geregelt. Die §§ 39
bis 45e UmwG betreffen die Verschmelzung unter Beteiligung von
Personenhandelsgesellschaften. Die §§ 46 bis 59 UmwG betreffen die
Verschmelzung unter Beteiligung von GmbHs und die §§ 60 bis 77 betreffen die
Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften.
Im Rahmen einer Spaltung kann ein Rechtsträger (übertragender
Rechtsträger) unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
- 1. zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils
als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger)
oder
2. zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils
als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger, und
zwar
- gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an
die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).
Das Recht der Spaltung ist in den §§ 123 bis 173 UmwG geregelt. |
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Im Rahmen der Vermögensübertragung kann nach § 174 Abs. 1 UmwG ein
Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) unter Auflösung ohne Abwicklung
sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger
(übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder
Mitgliedschaften besteht, übertragen (Vollübertragung). Dabei kann nach
Abs. 2 dieser Vorschrift ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger)
- 1. unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten durch
gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf
andere bestehende Rechtsträger,
- 2. von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten durch
Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf
einen oder mehrere bestehende Rechtsträger oder
- 3. aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern durch
Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf
einen oder mehrere bestehende Rechtsträger
gegen Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenleistung in den Fällen
der Nummer 1oder 2 an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers,
im Falle der Nummer 3 an den übertragenden Rechtsträger (Teilübertragung).
Das Recht der Vermögensübertragung ist in den §§ 174 bis 189 UmwG
geregelt.
Und schließlich kann ein Rechtsträger gemäß § 190 UmwG durch
Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Einbezogene Rechtsträger
sind hierbei nach § 191 insbesondere Personenhandelsgesellschaften und
Kapitalgesellschaften. |
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