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Die Spaltung von Unternehmen
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Nach § 123 UmwG gibt es drei Möglichkeiten einer Spaltung durch einen übertragenden Rechtsträger, nämlich
- die Aufspaltung
- die Abspaltung, und
- die Ausgliederung.
Aufspaltung
Die Aufspaltung erfolgt unter Auflösung ohne Abwicklung
- 1. zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als
Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
- 2. zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als
Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger,
und zwar gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.
Durch die Aufspaltung wird also der übertragende Rechtsträger aufgelöst. Sein Vermögen wird entweder auf bereits
bestehende Rechtsträger (Aufspaltung zur Aufnahme) oder auf neu zu gründende Rechtsträger verteilt (Aufspaltung zur Neugründung). Die
bisherigen Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers sind oder werden jeweils Gesellschafter der neuen Rechtsträger.
Abspaltung
Ferner kann ein übertragender Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil
oder mehrere Teile abspalten
- 1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als
Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende
Rechtsträger) oder
- 2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als
Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete
neue Rechtsträger,
und zwar gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser
Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.
Hier bleibt anders als bei der Aufspaltung der übertragende Rechtsträger bestehen, allerdings mit vermindertem Vermögen.
Das abgespaltete Vermögen wird entweder auf einen bereits
bestehende Rechtsträger (Abspaltung zur Aufnahme) oder auf einen neu zu gründende Rechtsträger übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Die
bisherigen Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers sind oder werden jeweils Gesellschafter des neuen Rechtsträger mit dem
abgespalteten Vermögen.
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Ausgliederung
Und schließlich kann ein übertragender Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil
oder mehrere Teile ausgliedern
- 1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als
Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende
Rechtsträger) oder
- 2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als
Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete
neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser
Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger.
Wie bei der Abspaltung bleibt auch hier der übertragende Rechtsträger bestehen. An die Stelle der ausgegliederten
Vermögensteile treten die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger, bzw. an den übernehmenden Rechtsträgern. Das
abgespaltete Vermögen wird entweder auf einen bereits bestehende Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme) oder auf
einen neu zu gründende Rechtsträger übertragen (Ausgliederung zur Neugründung).
Spaltungsfähige Rechtsträger
An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende
oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 UmwG genannten Rechtsträger beteiligt sein. Als übertragende
Rechtsträger können wirtschaftliche Vereine beteiligt sein. An einer Ausgliederung können als übertragende,
übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie
als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen
sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht
Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein (§ 124 UmwG).
§ 3 Abs. 1 UmwG nennt folgende Rechtsträger:
- 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)
und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien);
- 3. eingetragene Genossenschaften;
- 4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
- 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
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