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Die Ausgliederung von Unternehmen nach § 123 Abs. 3 UmwG sind bei der Übersicht der einzelnen Möglichkeiten
nach dem Spaltungsrecht beschrieben. Die Ausgliederung unterfällt nicht der Vorschrift des § 15 UmwStG, sondern es handelt sich
dabei um eine Einbringung nach den §§ 20, 24 UmwStG. Soweit Anteile aus einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) ausgegliedert
werden handelt es sich um einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG.
Grundsätzlich bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zunächst, dass dann, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer Genossenschaft)
im Wege eines Anteilstauschs in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
eingebracht werden, die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat. Bedeutender in der Praxis
ist aber der Folgesatz, wonach die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens
jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden können, wenn es sich um einen qualifizierten Anteilstausch handelt. Ein solcher liegt vor,
wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile
nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Recht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden
Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt,
gilt für den Einbringenden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmStG als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und
als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.
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