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Der Formwechsel von der Rechtsform der GmbH in die
Rechtsform der AG
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Eine GmbH kann durch Formwechsel in eine AG umgewandelt werden (§§ 191, 226 UmwG).
Der Rechtsformwechsel findet unter Wahrung der rechtlichen Identität und ohne
ertrags- und umsatzsteuerliche Auswirkung statt. Insbesondere erfolgt keine
Vermögensübertragung.
Für den Formwechsel sind notwendig
- ein Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG),
- ein Umwandlungsbeschluss (§193 UmwG),
- ein Gründungsbericht (§§ 245 Abs. 1 iVm §§ 220 Abs. 2, 197 UmwG),
- eine Gründungsprüfung (§ 245 Abs. iVm § 220Abs. 3 UmwG), und
- die Eintragung im Handelsregister (§ 198 UmwG).
Nach § 220 Abs. 1 UmwG darf der Nennbetrag des Grundkapitals einer
Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der
formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen. Damit ist ein Formwechsel zum
Zwecke des Kapitalschutzes ausgeschlossen, wenn das Eigenkapital (Stammkapital
der GmbH zuzüglich Rücklagen) nicht mindestens EUR 50.000 beträgt. |
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Für den Formwechsel ist ein Umwandlungsbericht zu erstellen, nämlich einen
ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere
die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich
und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (§ 192 Abs. 1 UmwG). Dies
gilt nicht, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH handelt oder alle
Gesellschafter auf den Bericht in notarieller Form verzichten (§ 192 Abs. 2
UmwG).
In dem Umwandlungsbeschluss müssen gemäß § 194 Abs. 1 UmwG mindestens
bestimmt werden:
- die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen
soll;
- der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger
nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre
Beteiligung nicht nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes entfällt;
- Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die
Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem
beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen;
- die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern
besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem
Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese
Personen vorgesehen sind;
- ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG, sofern nicht der
Umwandlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller
Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden
Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist;
- die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
sowie die
insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
Der Umwandlungsbeschluss bedarf mindestens einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung der GmbH keine größere
Mehrheit oder weitere Erfordernisse verlangt (§ 240 UmwG). Der
Umwandlungsbeschluss und die erforderlichen Zustimmungserkärungen müssen
notariell beurkundet werden (§ 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG).
Ferner sind die Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden (§
197 UmwG). Damit ist ein Aufsichtsrat entsprechend den Vorschriften der §§
95ff AktG zu bestellen, ein Gründungsbericht gemäß § 32 AktG zu erstellen
und eine Gründungsprüfung gemäß §§ 33 ff. AktG durchzuführen.. |
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