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Testamentsvollstreckung und Unternehmensführung
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Insbesondere dann, wenn ein Unternehmer bis ins hohe Alter arbeitet, kommt es häufig vor, dass die Unternehmensnachfolge
noch nicht oder noch nicht vollständig geregelt ist, wenn er verstirbt. Für das Unternehmen bedeutet dies ein hohes Risiko,
durch den Ausfall des Unternehmers im Bestand gefährdet zu sein oder zumindest erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen,
bis die Erben die Unternehmensführung anderweitig organisiert haben. Eine Lösung hierfür kann eine frühzeitige
testamentarische Verfügung des Erblassers sein, eine Testamentsvollstreckung einzusetzen.
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Grundsätzlich gibt es drei Arten von Testamentsvollstreckungen, nämlich
- die im Regelfall angeordnete Abwicklungsvollstreckung - hier hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die letztwilligen
Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§§ 2203 bis 2207 BGB),
- die nur selten angeordnete Dauervollstreckung, die den Erben erheblich beschränkt und eine Art fürsorglicher
Bevormundung für ihn darstellt (§ 2209 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) und
- die Verwaltungsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker nur den Nachlass verwaltet ohne andere Aufgaben übertragen
erhalten zu haben (§ 2209 Satz 1 Halbsatz 1 BGB).
Für die Sicherung der Unternehmensführung kommt praktisch nur die Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Mit dieser Anordnung
hat der Erblasser die Möglichkeit, speziell bezogen auf die Weiterführung seines Unternehmens konkrete Anordnungen zu treffen
und Ziele und Grundsätze zu definieren. Da sich das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht in ihren rechtlichen Wirkungen oftmals sehr
überschneiden, sind bei der Konzeption der Nachfolgeregelungen frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag ggf. zu ändern oder zu ergänzen, um eine rechtlich gesicherte Weiterführung des Unternehmens durch
den Testamentsvollstrecker zu ermöglichen.
hierzu näher......
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Nähere Ausführungen in unserer Broschüre
"Die Unternehmensnachfolge"
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