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Abstimmung des Gesellschaftsrechts mit dem Erbrecht zur Durchführung von Testamentsvollstreckungen
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Erbrecht und Gesellschaftsrecht überschneiden sich in ihren rechtlichen
Wirkungen oftmals. Daher sind bei der Konzeption der Nachfolgeregelungen
frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag ggf. zu ändern oder zu ergänzen, um eine rechtlich
gesicherte Weiterführung des Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker
zu ermöglichen. Hierzu muss nach den einzelnen Rechtsformen unterschieden
werden, in der das Unternehmen geführt wird. |
Bei der GmbH:
Ist das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH organisiert und ist der Erblasser Mehrheitsgesellschafter, so übt der
Testamentsvollstrecker alle seine Gesellschafterrechte aus. Damit kann das Unternehmen, da bei der GmbH die Geschäftsführer
von der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig sind, aus der Stellung des Mehrheitsgesellschafters vom Testamentsvollstrecker
geführt werden - bis hin zur Entscheidung, wer als Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens in welcher Weise nach
welchen Grundsätzen führt. Der Testamentsvollstrecker kann sich damit auch selbst zum Geschäftsführer bestellen.
Er darf dies aber aus dem Rechtsgedanken des § 181, der das Selbstkontrahierungsverbot vorsieht, aber nur, wenn der Erblasser oder
die Erben ihm dies gestattet haben.
Einzelunternehmen und Umwandlung in GmbH:
Um den Bestand des Unternehmens zu erhalten kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker das Unternehmen fortzuführen
hat. Er kann auch anordnen, dass das Unternehmen seinen Abkömmlingen übergeben wird, sobald diese zur Unternehmensführung
reif sind. Da bei der Fortführung des Einzelunternehmens der Testamentsvollstrecker persönlich haftet, ist dieser in der Regel
daran interessiert, das Einzelunternehmen in eine Rechtsform umzuwandeln, bei der seine persönliche Haftung ausscheidet. Vorrangig
wird dies die Rechtsform der GmbH sein. Zweifelhaft ist aus erbrechtlichen Gründen, ob der Testamentsvollstrecker zur Gründung
einer GmbH befugt ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Erblasser in seinem Testament den Testamentsvollstrecker mit einer
solcher Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH beauftragen.
Personengesellschaften:
Grundsätzlich kann mit erbrechtlichen Verfügungen nicht in den Kernbereich von Personengesellschaften als Arbeits- und
Haftungsgemeinschaft eingegriffen werden. Soll der Testamentsvollstrecker als Fremdverwalter nicht nur auf die Verwaltung der
Vermögensrechte beschränkt sein, kann ihm der Gesellschaftsanteil vom Erblasser als Treuhänder übertragen werden,
falls dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Damit nimmt der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte in eigenem
Namen, aber für Rechnung der Erben wahr. Aber auch hier haftet der Testamentsvollstrecker den Gläubigern der Gesellschaft
persönlich, so dass dieser an einer Umwandlung in eine haftungsbeschränkende Rechtsform, hier insbesondere an einer Umwandlung
des Anteils des Erblasser an der Personengesellschaft in einen Kommanditanteil interessiert ist. Auch insoweit sind die Voraussetzungen
im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
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Nähere Ausführungen in unserer Broschüre
"Die Unternehmensnachfolge" |
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