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Die GmbH
Die GmbH ist die heute am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Meist wird
diese Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen verwendet. Sie ist in der Regel personalistisch
ausgestaltet, d.h. es sind nur wenige Gesellschafter vorhanden, die sich untereinander
kennen und in der Regel in der Gesellschaft selbst mitarbeiten. Ein Großteil solcher
GmbHs ist familiär bezogen - Eltern und Kinder, Brüder und Schwestern sind die
Gesellschafter.
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| Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
Die GmbH ist eine sog. juristische Person, also eine Gesellschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Damit ist die Ebene
der Gesellschaft von der Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden. Dies wird
vielfach außer acht gelassen, was zu besonderen Haftungstatbeständen führen kann. Wird
nämlich das Vermögen der GmbH mit der der Gesellschafter derart vermischt, dass die
rechtliche Trennung der Personen faktisch wieder aufgehoben wird, kann dies zur sog. Durchgriffshaftung führen. Der Gesellschafter haftet nunmehr persönlich für die
Schulden der Gesellschaft, was durch die Rechtsform der GmbH als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gerade vermieden werden sollte.
Diese Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter sollte der
Gesellschafter und Geschäftsführer stets im Auge behalten. Die GmbH hat nämlich
eigenständige Interessen, die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr stets beachtet werden
müssen. Die Gesellschaft stellt gegenüber den Gläubigern eine eigenständige, also
begrenzte Haftungsmasse dar. Die Gläubiger können, wenn nicht Sonderfälle vorliegen,
nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen. Wird die Gesellschaft insolvent,
bedeutet dies für nicht gesondert abgesicherte Gläubiger meist einen Totalausfall ihrer
Forderung. Deshalb unterliegt die Vermögensmasse der GmbH einem besonderen gesetzlichen
Schutz. Benachteiligt der Geschäftsführer beispielsweise die Gesellschaft zu eigenen
Vorteilen oder Vorteilen Dritter, stellt dies eine strafbare Untreue dar und führt zu
Schadenersatzpflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. |
| Die wahren Geschäftsherrn sind die Gesellschafter
Das Sagen haben die Gesellschafter und können dem Geschäftsführer Weisung
erteilen. Der Geschäftsführer hat also das zu tun, was die Gesellschafter
von ihm verlangen, soweit er dadurch nicht Gesetz oder Satzung verletzt. Da
die Gesellschafter jedoch meist auch in der Geschäftsführung tätig sind,
führt dies in der Regel nicht zu sonderlichen Konflikten. Ist ein
Nichtgesellschafter Geschäftsführer, wird meist per Gesellschafterbeschluss
ein Richtlinienkatalog aufgestellt, in dem geregelt wird, für welche
Geschäfte der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen
hat. Über einen solchen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften kann
der Geschäftsführer an die kurze Leine genommen werden. Diese Beschränkung
der Tätigkeit des Geschäftsführers wirkt aber nur im Innenverhältnis. Nach
außen hin ist die Vertretungsmacht unbeschränkt. Ein von ihm abgeschlossenes
Geschäft, für das er nicht die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter
hatte, ist gleichwohl gültig, wenn der Vertragspartner von diesem
Pflichtenverstoß des Geschäftsführers nichts weiß.
Mit Hilfe eines solchen Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte lassen
sich sehr gut Nachfolgeregelungen vorbereiten. Der Vater, der das
Unternehmen aufgebaut oder erweitert hat, zieht sich immer mehr auf die
Gesellschafterebene zurück und steuert die Geschäfte mit Hilfe seiner
Zustimmung zu den so genannten Kataloggeschäften. Am Anfang kann der Katalog
für den Geschäftsführer sehr einengend sein. Bewährt sich der
Geschäftsführer, kann der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte
sukzessive gelockert werden. Damit eignet sich die GmbH vorzüglich für eine
personalistisch ausgestaltete Firmengruppe. Der maßgebliche
Unternehmensführer gliedert sein Unternehmen in verschiedene Bereiche. Jeder
Bereich wird in einer eigenen GmbH organisiert und in jeder GmbH gibt es
unterschiedliche Geschäftsführer mit den jeweiligen fachspezifischen
Kenntnissen und Erfahrungen. Über die Gesellschafterebene werden die
einheitliche Unternehmenspolitik und die gesellschaftsübergreifenden
Bereiche, wie z.B. die Unternehmensfinanzierung, gesteuert.
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