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Sonntag, 01.08.2010
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Kartellrecht

Vereinbarungen mit Wettbewerbern oder mit Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen beinhalten häufig wettbewerbsbeeinträchtigende Regelungen und Verstöße gegen das Kartellrecht. Ob wettbewerbsrechtlich relevante Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen kartellrechtswidrig sind, insbesondere, ob solche wettbewerbsbeeinträchtigenden Maßnahmen freigestellt sind, muss jedes Unternehmen selbst beurteilen. Es trägt das Risiko, dass seine Selbsteinschätzung unzutreffend und sein Verhalten wettbewerbswidrig ist. Maßgebend für die Klärung dieser Rechtsfragen ist nicht nur das deutsche Kartellrecht, sondern insbesondere das europäische, da dieses Vorrang vor dem nationalen Kartellrecht hat, wenn der gemeinsamen Markt betroffen ist, wie dies heute sehr häufig der Fall ist. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Regelungen des europäischen Kartellrechts:
Art. 81 EG-Vertrag  Nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Diese Bestimmungen können nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, soweit die Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen

unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der Warenerzeugung und –verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen
ohne dass den Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb auszuschalten.

Freigestellt vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sind insbesondere Kooperationen von Unternehmen, die den Wettbewerb fördern. Dies ist der Fall,

wenn die beteiligten Unternehmen erst durch die Kooperation in die Lage versetzt werden, in den Wettbewerb einzutreten oder im Wettbewerb zu bestehen, oder
wenn sie ihre Kräfte zur Abwehr marktbeherrschender Stellungen auf den vor- oder nachgelagerten Märkten bündeln.

Die Freistellung kann insbesondere Einkaufskooperationen und Mittelstandskartelle betreffen.

Art. 82 EG-Vertrag  Nach Art. 82 EG-Vertrag ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen (Art. 82 Satz 2 EG-Vertrag:

a) in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen,
b) in der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
c) in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden,
d) in den an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingungen, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Bei Nachfragemärkten entscheidet die Sicht der Anbieter.

Die Marktbeherrschung richtet sich unter anderem nach dem Marktanteil des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung, nach seiner Finanzkraft und nach seinem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Nach dem deutschen Kartellrecht wird gemäß § 19 Abs. 3 GWB vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 40 % erreichen, oder
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Drittel erreichen.

Nach dem europäischen Kartellrecht wird eine marktbeherrschende Stellung regelmäßig erst bei höheren Marktanteilen angenommen.

Nach dem deutschen Kartellrecht werden in das Missbrauchsverbot auch marktstarke Unternehmen einbezogen, also Unternehmen,

die zwar den Markt nicht beherrschen,
von denen aber andere Unternehmen abhängig sind.

Abhängig sind Unternehmen dann nicht, wenn sie eine ausreichende oder zumutbare Ausweichmöglichkeit haben, auf andere Unternehmen auszuweichen.

Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder einer Marktmacht liegt dann vor, wenn ein anderes Unternehmen diskriminiert oder behindert wird. Die Unterscheidung, ob ein Verhalten eine Diskriminierung oder eine Behinderung darstellt oder ob es sachlich gerechtfertig ist kann im Einzelfall schwierig sein.



Spürbarkeitsgrenzen  Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung; ob ein Verhaltens eines Unternehmens kartellrechtswidrig ist, ist der Marktanteil, weil sich hieraus ergibt, ob das Verhalten eines Unternehmens den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt.

Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag nicht eingreift, wenn die Vereinbarung keine spürbaren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel oder keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. In der Bagatellbekanntmachung von 2001 quantifiziert die Kommission anhand von Marktanteilsschwellen, wann keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung gemäß Art. 81 EG-Vertrag vorliegt.

Gemäß Rn 7 der Bagatellbekanntmachung ist die Kommission der Auffassung, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, den Wettbewerb im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag nicht spürbar beschränken,

wenn der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10 % überschreitet, wenn die Vereinbarung zwischen Wettbewerbern geschlossen wird, oder

wenn der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15 % überschreitet, wenn die Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern geschlossen wird.

Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind nach der EU-Kommission dann nicht spürbar, wenn deren Marktanteile auf dem betroffenen Markt zusammengerechnet 10 % nicht überschreiten.

Insbesondere für Einkaufsgemeinschaften gilt, dass Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern nach der Kommission dann nicht spürbar sind, wenn die Marktanteile sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers auf den von ihnen jeweils bedienten Märkten einen Marktanteil von 15 % nicht überschreiten.

Freistellung für vertikale Vereinbarungen (Vertikalleitlinie)  Nach Art. 2 Abs. 1 der so genannten Vertikalvereinbarung (VO 2790/1999) wird Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag gemäß Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag nach den Bedingungen der Vertikalvereinbarung für unanwendbar erklärt auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Freistellung für vertikale Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern oder zwischen einer solchen Vereinigung und ihren Lieferanten nur dann, wenn alle Mitglieder der Vereinigung Wareneinzelhändler sind und wenn keines ihrer einzelnen Mitglieder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen einen jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Mio EUR erzielt; die Freistellung der von solchen Vereinigungen geschlossenen vertikalen Vereinbarungen lässt die Anwendbarkeit von Art. 81 EG-Vertrag auf horizontale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung sowie auf Beschlüsse der Vereinigung unberührt.

Freistellung für horizontale Vereinbarungen (Horizontalleitlinie)  Mit den so genannten Horizontalleitlinien hat die Kommission in 2001 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit bekannt gegeben. Damit werden die Grundsätze für die Bewertung von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit gemäß Art. 81 EG-Vertrag dargelegt (Ziffer 1, Satz 1 der VO). Eine horizontale Zusammenarbeit liegt vor, wenn auf derselben Marktstufe zwischen Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen oder eine Verhaltensweise aufeinander abgestimmt wird (Ziffer 1 Satz 2 der VO). In den meisten Fällen geht es um eine Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern, z.B. auf den Gebieten Forschung und Entwicklung (FuE), Produktion, Einkauf und Vertrieb (Ziffer 1 Satz 3 der VO).