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Kartellrecht
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Vereinbarungen mit Wettbewerbern oder mit Unternehmen auf unterschiedlichen
Marktstufen beinhalten häufig wettbewerbsbeeinträchtigende Regelungen und
Verstöße gegen das Kartellrecht. Ob wettbewerbsrechtlich relevante Vereinbarungen, Beschlüsse oder
abgestimmte Verhaltensweisen kartellrechtswidrig sind, insbesondere, ob
solche wettbewerbsbeeinträchtigenden Maßnahmen freigestellt sind, muss jedes
Unternehmen selbst beurteilen. Es trägt das Risiko, dass seine
Selbsteinschätzung unzutreffend und sein Verhalten wettbewerbswidrig ist.
Maßgebend für die Klärung dieser Rechtsfragen ist nicht nur das deutsche
Kartellrecht, sondern insbesondere das europäische, da dieses Vorrang vor
dem nationalen Kartellrecht hat, wenn der gemeinsamen Markt betroffen ist, wie dies heute
sehr häufig der Fall ist.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen
Überblick über die Regelungen des europäischen Kartellrechts:
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Art. 81 EG-Vertrag |
Nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag sind mit dem
gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen
Marktes bezwecken oder bewirken. Diese Bestimmungen können nach Art. 81
Abs. 3 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, soweit die
Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen
unter angemessener Beteiligung
der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der
Warenerzeugung und –verteilung oder zur Förderung des technischen oder
wirtschaftlichen Fortschritts beitragen
ohne dass den Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele
nicht unerlässlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden,
für einen wesentlichen Teil der betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb
auszuschalten.
Freigestellt vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sind
insbesondere Kooperationen von Unternehmen, die den Wettbewerb fördern. Dies
ist der Fall,
wenn die beteiligten
Unternehmen erst durch die Kooperation in die Lage versetzt werden, in
den Wettbewerb einzutreten oder im Wettbewerb zu bestehen, oder
wenn sie ihre Kräfte zur
Abwehr marktbeherrschender Stellungen auf den vor- oder nachgelagerten
Märkten bündeln.
Die Freistellung kann insbesondere Einkaufskooperationen und
Mittelstandskartelle betreffen.
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Art. 82 EG-Vertrag |
Nach Art. 82 EG-Vertrag ist die
missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen
Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen verboten, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen
Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere
in folgendem bestehen (Art. 82 Satz 2 EG-Vertrag:
a) in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von
unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
Geschäftsbedingungen,
b) in der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der
technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
c) in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen
Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb
benachteiligt werden,
d) in den an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingungen, dass
die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich
noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Bei Nachfragemärkten entscheidet die Sicht der Anbieter.
Die Marktbeherrschung richtet sich unter anderem nach dem Marktanteil des
Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung, nach seiner Finanzkraft und
nach seinem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Nach dem
deutschen Kartellrecht wird gemäß § 19 Abs. 3 GWB vermutet, dass ein
Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens
einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als
marktbeherrschend, wenn sie
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen
Marktanteil von 40 % erreichen, oder
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen
Marktanteil von zwei Drittel erreichen.
Nach dem europäischen Kartellrecht wird eine marktbeherrschende Stellung
regelmäßig erst bei höheren Marktanteilen angenommen.
Nach dem deutschen Kartellrecht werden in das Missbrauchsverbot auch
marktstarke Unternehmen einbezogen, also Unternehmen,
die zwar den Markt nicht
beherrschen,
von denen aber andere
Unternehmen abhängig sind.
Abhängig sind Unternehmen dann nicht, wenn sie eine ausreichende oder
zumutbare Ausweichmöglichkeit haben, auf andere Unternehmen auszuweichen.
Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder einer Marktmacht
liegt dann vor, wenn ein anderes Unternehmen diskriminiert oder behindert
wird. Die Unterscheidung, ob ein Verhalten eine Diskriminierung oder eine
Behinderung darstellt oder ob es sachlich gerechtfertig ist kann im
Einzelfall schwierig sein.
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Spürbarkeitsgrenzen |
Von wesentlicher Bedeutung für die
Beurteilung; ob ein Verhaltens eines Unternehmens kartellrechtswidrig ist,
ist der Marktanteil, weil sich hieraus ergibt, ob das Verhalten eines
Unternehmens den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt.
Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Vorschrift des Art.
81 Abs. 1 EG-Vertrag nicht eingreift, wenn die Vereinbarung keine spürbaren
Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel oder keine spürbare
Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. In der Bagatellbekanntmachung von 2001
quantifiziert die Kommission anhand von Marktanteilsschwellen, wann keine
spürbare Wettbewerbsbeschränkung gemäß Art. 81 EG-Vertrag vorliegt.
Gemäß Rn 7 der Bagatellbekanntmachung ist die Kommission der Auffassung,
dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen, den Wettbewerb im Sinne des Art. 81 Abs. 1
EG-Vertrag nicht spürbar beschränken,
wenn der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt
gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen
relevanten Märkte 10 % überschreitet, wenn die Vereinbarung zwischen
Wettbewerbern geschlossen wird, oder
wenn der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil
auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15 %
überschreitet, wenn die Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern
geschlossen wird.
Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind nach der EU-Kommission dann
nicht spürbar, wenn deren Marktanteile auf dem betroffenen Markt
zusammengerechnet 10 % nicht überschreiten.
Insbesondere für Einkaufsgemeinschaften gilt, dass Vereinbarungen
zwischen Lieferanten und Abnehmern nach der Kommission dann nicht spürbar
sind, wenn die Marktanteile sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers
auf den von ihnen jeweils bedienten Märkten einen Marktanteil von 15 % nicht
überschreiten.
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Freistellung für vertikale Vereinbarungen
(Vertikalleitlinie) |
Nach Art. 2 Abs. 1 der so genannten
Vertikalvereinbarung (VO 2790/1999) wird Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag gemäß
Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag nach den Bedingungen der Vertikalvereinbarung für
unanwendbar erklärt auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks
Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder
Vertriebsstufe tätig ist, und welche die Bedingungen betreffen, zu denen die
Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder
weiterverkaufen können.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Freistellung für vertikale
Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern
oder zwischen einer solchen Vereinigung und ihren Lieferanten nur dann, wenn
alle Mitglieder der Vereinigung Wareneinzelhändler sind und wenn keines
ihrer einzelnen Mitglieder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen einen
jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Mio EUR erzielt; die Freistellung
der von solchen Vereinigungen geschlossenen vertikalen Vereinbarungen lässt
die Anwendbarkeit von Art. 81 EG-Vertrag auf horizontale Vereinbarungen
zwischen den Mitgliedern der Vereinigung sowie auf Beschlüsse der
Vereinigung unberührt.
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Freistellung für horizontale Vereinbarungen
(Horizontalleitlinie) |
Mit den so genannten Horizontalleitlinien hat
die Kommission in 2001 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG-Vertrag
auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit bekannt gegeben. Damit
werden die Grundsätze für die Bewertung von Vereinbarungen über horizontale
Zusammenarbeit gemäß Art. 81 EG-Vertrag dargelegt (Ziffer 1, Satz 1 der VO).
Eine horizontale Zusammenarbeit liegt vor, wenn auf derselben Marktstufe
zwischen Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen oder eine Verhaltensweise
aufeinander abgestimmt wird (Ziffer 1 Satz 2 der VO). In den meisten Fällen
geht es um eine Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern, z.B. auf den Gebieten
Forschung und Entwicklung (FuE), Produktion, Einkauf und Vertrieb (Ziffer 1
Satz 3 der VO). |
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