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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Die Zukunft ist weit offen. Sie hängt von uns ab. Von uns allen.
Karl Popper






Die GmbH

Erscheinungsformen der GmbH
  • Die GmbH ist die weit verbreiteste Gesellschaftsform
  • Ihre Verwendung erfolgt in der Praxis nicht nur für den Betrieb eines Handelsgewerbes, sondern auch für karitative, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche und kulturelle Zweck
  • Sie ist meist personalistisch und oftmals als Familiengesellschaft ausgestaltet
Struktur der GmbH
  • Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person); damit Haftungsobjekt nur die Gesellschaft
  • Die Leitung des Unternehmens erfolgt durch den oder die Geschäftsführer
  • Die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter
  • Das Mindeststammkapital beträgt € 25.000.-, soweit nicht eine Mini-GmbH gegründet wird
  • Es besteht eine Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung
  • Es besteht eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Kompetenzen der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 GmbHG)
  • Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
  • Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage
  • Rückzahlung von Nachschüssen
  • Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern
  • Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
  • Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung von Geschäftsführern
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer und Gesellschafter
  • Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer


Vergleich zur AG
  • Die GmbH ist im Gegensatz zur AG stärker personalistisch strukturiert
  • Gesellschafterbeschlüsse setzen bei der GmbH keine notarielle Beurkundung voraus (Ausnahme Satzungsänderung)
  • Während der Aufsichtsrat bei der AG immer Pflicht ist, besteht bei der GmbH eine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu haben, erst ab 500 Arbeitnehmern
  • Bei der GmbH kann die Möglichkeit einer Nachschusspflicht vereinbart werden
  • Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist gegenüber der Übertragung von Aktien durch die Pflicht der notariellen Beurkundung erschwert
  • Mindestkapital bei der GmbH € 25.000.-, bei der AG € 50.000.-
  • Die Bestimmung der Geschäftsführung ist bei der GmbH im Gegensatz zur AG durch die Gesellschafter möglich 


Broschüren und weitere Informationen zum Thema: