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Sonntag, 01.08.2010
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Unternehmenssanierung
Fachbuch von Günter Seefelder

Es gibt kaum Unternehmen, die über Jahrzehnte Bestand haben und nicht einmal in eine Krise gelangt wären. Aufgabe der Unternehmensführung ist es, eine solche Krise rechtzeitig zu erkennen, um zu verhindern, dass sie die Existenz des Unternehmens vernichtet. Je früher eine Krise des Unternehmens erkannt wird und je früher hierauf reagiert wird, desto größer sind die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens. Das Risiko der Zerschlagung des Unternehmens steigt exponentiell, je länger die Sanierung eines Unternehmens verschleppt wird. Trotz der Tendenz des Insolvenzrechts, das die Erhaltung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert, wird das Risiko einer Zerschlagung des Unternehmens sehr erheblich sein. Deshalb sollte auf die Erreichung einer außergerichtlichen Sanierung größter Wert gelegt werden. Das Insolvenzrecht bietet dann letztlich nur einen Rettungsanker für Sanierungen, die außergerichtlich nicht erfolgreich waren. Ob der Anker hält oder nicht, ist dann oftmals auch eine Glückssache.


Der Zusammenbruch eines Unternehmens hat zahlreiche negative Konsequenzen für ebenso zahlreich Betroffene. Bricht ein nicht lebensfähiges Unternehmen zusammen, so ist seine Entfernung aus dem Markt eine Maßnahme der Marktbereinigung und steht im Interesse einer funktionierenden Marktwirtschaft. Wenn aber ein an sich lebensfähiges Unternehmen zerschlagen wird, sind diese negativen Konsequenzen nicht hinnehmbar. Eine oftmals über Jahre und Jahrzehnte gewachsene organische Einheit wird zerstört. Die Arbeitnehmer verlieren ihre Arbeitsplätze und werden der betriebssozialen Einheit entwurzelt. Die Gläubiger müssen, soweit sie keine gesicherten Forderungen haben, in der Regel einen Totalverlust ihrer Forderungen hinnehmen, was dann vielleicht Ursache für den Zusammenbruch des Gläubigerunternehmens selbst ist. Und handelt es sich bei dem zerschlagenen Unternehmen um ein Familienunternehmen, wie es häufig bei den kleinen und mittleren Unternehmen der Fall ist, bedeutet die Zerstörung oftmals nicht nur den Wegfall der wirtschaftlichen Grundlage für die gesamte Familie, sondern es bedeutet vielfach auch durch die Zerrüttungen, die die Zerschlagung des Unternehmens mit sich bringen, den Wegfall der familiären Bande, z.B. durch Scheidung oder Entfremdung.

Früher: Konkursantrag gleichbedeutend mit Zerschlagung des Unternehmens

Unter der Geltung des bis Ende 1998 anwendbar gewesenen Konkursrechts wusste man, dass der Konkursantrag gleichbedeutend war mit der Zerschlagung des Unternehmens. Man versuchte, mit allen Mitteln einen Konkursantrag zu vermeiden. Die gesamte Familie zog vielfach das letzte Hemd aus, wenn auch nur eine kleine, meist unrealistische Chance bestand, den Konkurs zu vermeiden, gab Bürgschaften an die das Unternehmen finanzierenden Banken, um noch einen kleinen Kredit zu erhalten, verpfändete das Familienheim und zog auch noch die eigenen Kinder in die Haftung. Wenn, wie üblich, dadurch der Konkurs nicht verhindert werden konnte, waren alle Familienmitglieder oftmals für ihre gesamte Lebenszeit zum Sozialfall geworden - ohne Zukunft, ohne Träume, ohne Hoffnung und zuletzt ohne Selbstachtung. Man erhielt den Stempel des Versagers aufgedrückt.

In Kenntnis einer solch negativen Zukunft im Falle eines Konkursantrags vermochte das Strafrecht seiner abschreckenden Funktion nicht mehr nachkommen. Gläubiger und Banken wurden getäuscht, Steuern hinterzogen, Bilanzen gefälscht, der Konkurs verschleppt, solange noch die vermeintliche Chance bestand, den Konkurs zu vermeiden.

=> Teil 2: lesen Sie weiter


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