| Die Vergütung des Handelsvertreters
besteht in einer Provision. Hierfür kommen mehrere Provisionsmodelle in
Betracht.
Die häufigste Provisionsart ist die Vermittlungsprovision als
Abschlussprovision. Diese Provision wird für den Abschlusserfolg gezahlt,
für den die Tätigkeit des Handelsvertreters ursächlich war. Ist dem
Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis
zugewiesen, erhält der Handelsvertreter für alle Geschäfte, die in diesem
Bezirk oder mit diesem Kundenkreis abgeschlossen werden, eine Provision
unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Handelsvertreters hierfür ursächlich
war.
Um dem Handelsvertreter ein bestimmtes Mindesteinkommen zu
garantieren, wird häufig die Zahlung einer Garantieprovision vereinbart. Die
Garantieprovision wird unabhängig vom Erfolg bezahlt. Oftmals ist die
Garantieprovision mit einer Anrechnungsklausel verknüpft, wonach die
Vermittlungsprovision bis zur Höhe der Garantieprovision aufgebraucht wird.
Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter mindestens so viele Abschlüsse
erreichen muss, dass die Garantieprovision von der Abschlussprovision
gedeckt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss der Unternehmer
mindestens die Garantieprovision bezahlen.
Ähnlich zu einer Garantieprovision ist das so genannte
Fixum. Dieses kann wie eine Garantieprovision ausgestattet werden, d.h. dass
das Fixum von der Abschlussprovision erwirtschaftet werden muss. Häufig wird
aber das Fixum in anderem Zusammenhang gewählt, indem ein fixer, also
erfolgsunabhängiger Betrag zusätzlich zur Erfolgsprovision gezahlt wird und
auch keine Anrechnung durch die Erfolgsprovision auf das Fixum erfolgt. Ein
solches Modell sieht jedoch vor, dass damit die Höhe der Prozentsatzes der
Abschlussprovision geringer ist als bei einem Handelsvertretervertrag, bei
dem die Abschlussprovision auf die Garantieprovision angerechnet wird. |