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Die Nebenpflichten des Handelsvertreters (§ 86 Abs. 1
Halbsatz 2 HGB)
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| Nach § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB hat der
Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Diese
Bestimmung ist sehr weit gefasst und damit Grundlage einer weitgehenden
Rechtsprechung.
Aus dieser Pflicht zur Interessenswahrnehmung folgt, dass der
Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers bei den Kunden optimal zu
vertreten hat. Er muss darauf achten, dass er das Geschäft zu Konditionen
vermittelt, die für den Unternehmer günstig sind. Andererseits muss der
Handelsvertreter aber auch den Kunden halten und dies geht in der Regel nur
dadurch, dass er besonderes Vertrauen aufbaut. Dies bedeutet, dass der
Handelsvertreter zwischen dem zu vermittelnden Geschäft im Konkreten und der
Pflege der Kundenbeziehung mit dem Ziel einer Dauerbeziehung eine Abwägung
zu treffen hat. Dies verlangt großes Geschick und nur mit einem solchen
Geschick ist der Handelsvertreter in der Lage, sowohl das Vertrauen der
Kunden zu gewinnen und zu halten also auch das Vertrauen zum Unternehmer zu
halten. Für diese stets notwendige Abwägung steht dem Handelsvertreter ein
teils großer Beurteilungsspielraum zu.
Der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, auf die Bonität und
Zuverlässigkeit des Kunden zu achten. Auch hier bedarf es einer sorgfältigen
Abwägung und eines guten Fingerspitzengefühls. Je bedeutender ein
Geschäftsabschluss für den Unternehmer ist, desto sorgfältiger müssen diese
Kriterien der Bonität und Zuverlässigkeit beachtet werden. Jedoch ist der
Handelsvertreter zur Einholung von Kreditauskünften auf eigene Kosten nicht
verpflichtet. |
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Der Handelsvertreter muss auch den Weisungen des
Unternehmers nachkommen, wenn diese angemessen sind. Angemessen wären solche
Weisungen dann nicht, wenn sie die Selbständigkeit des Handelsvertreters
über Gebühr beeinträchtigen würden. So kann der Unternehmer dem
Handelsvertreter grundsätzlich nicht vorschreiben, dass er Personal
einzustellen hat oder für den Fall, dass der Handelsvertreter Personal
einstellen möchte, welches er einzustellen hat. Der Unternehmer kann den
Handelsvertreter auch nicht dazu anweisen, wie er seine Route für
Kundenbesuche zusammenzustellen hat.
Aus der Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters
folgt auch eine Art Wettbewerbsverbot während der Dauer des
Handelsvertretungsverhältnisses, soweit er mit einer Konkurrenztätigkeit die
Interessen des Unternehmers beeinträchtigen würde. Eine klare Regelung im
Gesetz hierzu fehlt, so dass die Grenzziehung der zulässigen
Konkurrenztätigkeit zur unzulässigen der Rechtsprechung vorbehalten ist. In
Zweifelsfällen sollte der Handelsvertreter den Unternehmer informieren und
vorsorglich seine Zustimmung einholen. |
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