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Die Nebenpflichten des Unternehmers (§ 86a HGB)
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| Die Nebenpflichten des Unternehmers sind
ähnlich pauschal geregelt wie die Nebenpflichten des Handelsvertreters, so
dass die Bestimmung der Grenzen der Rechtsprechung vorbehalten ist. Der
Unternehmer hat auf die schutzwerten Belange des Handelsvertreters Rücksicht
zu nehmen. Hierzu gehört, dass er Absatzbemühungen nicht willkürlich
vereiteln darf. Dem Unternehmer ist daher verboten, die Informationen,
insbesondere die Kundeninteressen an andere Handelsvertreter weiterzugeben,
damit sich diese mit diesen Kunden in Verbindung setzen können.
Ebenso wenig darf der Unternehmer daher Aufträge nicht willkürlich
ablehnen. Lehnt er ab, weil er keine Liefermöglichkeit besitzt, macht sich
der Unternehmer u.U. nach § 86 Abs. 2 Satz 2 HGB schadenersatzpflichtig,
weil er dem Handelsvertreter falsche oder keine Angaben zu seiner
Lieferfähigkeit gemacht hat. |
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Zu den Nebenpflichten des Unternehmers gehört auch, dass er
dem Handelsvertreter nicht Wettbewerb macht. Dies ist z.B. der Fall, wenn
der Unternehmer über andere Wege die zu vermittelnden Waren oder
Dienstleistungen günstiger anbietet und damit Preisspaltung und
Preisunterbietung betreibt oder zulässt.
Ferner darf der Unternehmer Untervertreter des
Handelsvertreters nicht abwerben. Der Unternehmer steht daher in einem
vertraglichen Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Handelsvertreter. |
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