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Die Handelsvertretung
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| Die Handelsvertretung gehört zu der Gruppe der
Absatzmittlerverhältnisse. Geregelt ist das Recht des Handelsvertreters in
den §§ 84 ff. HGB. Als Untergruppen gehören hierzu auch die
Versicherungsvertreter, die Bausparvertreter und die Tankstellenvertreter.
ferner die Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB) und die
unselbständigen Handelsvertreter (§ 84 Abs.2 HGB). Zu den
Absatzmittlerverhältnissen gehören aber auch die Handelsmakler (§§ 93 HGB)
und die Angestellten im Außendienst (§§ 59 HGB).
Der Handelsvertreter ist reiner Vermittler. Er schließt das Geschäft
nicht im eigenen Namen ab, sondern vermittelt es an das Unternehmen, mit dem
er in Vertragsbeziehung steht. Seine Vergütung bezieht er als Provision, die
im Erfolgsfalle an ihn gezahlt wird. Durch die Vertragsbeziehung mit dem
Unternehmen ist er zur Tätigkeit verpflichtet. In diesem Punkt unterscheidet
sich der Handelsvertreter vom Handelsmakler, der nicht zur Tätigkeit
verpflichtet ist.
Ähnlich zum Handelsvertreterverhältnis ist der Vertragshändler, der im
eigenen Namen auf eigene Rechnung arbeitet aber im Übrigen viele Merkmale
einer Handelsvertretung aufweist. Der Vertragshändler erhält seine Vergütung
in Form der Handelsspanne und ist wie der Handelsvertreter vom Erfolg
abhängig. Ähnlich zum Vertragshändler ist auch der Franchisenehmer, der
unter der Franchise, also der Marke und dem Design des Franchisegebers wie
ein Vertragshändler agiert. |
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Das Verhältnis des Handelsvertreters kann mehrstufig sein (§
84 Abs. 3 HGB). Dies bedeutet, dass ein Handelsvertreter wiederum
Handelsvertreter beschäftigen kann. In diesem Falle ist der Handelsvertreter
gegenüber dem Untervertreter Unternehmer. Im Verhältnis des Unternehmens,
dessen Produkte oder Dienstleistungen vermittelt werden, ist nur der
Haupthandelsvertreter der maßgebliche Vertragspartner. Die Untervertreter
sind nur gegenüber dem Hauptvertreter vertraglich gebunden und agieren im
Außenverhältnis zum eigentlichen Unternehmen, dessen Waren oder
Dienstleistungen vertrieben werden, als Erfüllungsgehilfen.
Und schließlich gibt es auch die so genannten unechten
Untervertreter. Diese Untervertreter stehen allein mit dem Unternehmen,
dessen Produkte und Dienstleistungen vertreten werden, in Vertragsbeziehung.
D.h. sie sind nicht Untervertreter des Hauptvertreters. Aber die
Untervertreter sind dem Hauptvertreter untergeordnet, etwa weil der
Hauptvertreter für das Unternehmen die Anleitung, Betreuung und Überwachung
der unechten Untervertreter übernommen hat. Hierfür erhält der
Hauptvertreter in der Regel eine so genannte Superprovision aus den Umsätzen
der von ihm geleiteten unechten Untervertreter.
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