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Sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach
dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden,
es sei denn dass die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch
Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs
eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprechen, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Betriebsteil, sondern
der ganze Betrieb übertragen wird. Hat der Arbeitnehmer Kenntnis von dem
bevorstehenden Betriebsübergang und macht er bis zum Betriebsübergang von
seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, geht das Arbeitsverhältnis nicht über.
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses kann weder durch Arbeitsvertrag von
vornherein ausgeschlossen werden, noch kann der Übergang des
Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer
mit dem Betriebserwerber für den Fall des Betriebsübergangs geänderte
Arbeitsbedingungen hinnimmt.
Nach dem Betriebsübergang können aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen
geändert werden. Stimmt der Arbeitnehmer einer solchen vertraglichen
Regelung nicht zu, kann der neue Arbeitgeber eine betrieblich bedingte
Kündigung oder Änderungskündigung aussprechen, sofern die Kündigung nicht
wegen des Betriebsübergangs erfolgt, wofür die Voraussetzungen des
Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden müssen, sofern der Betrieb
infolge seiner Größe dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt (hierzu oben
Ziffer 1.2.7).
Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist, dass ein "Betrieb oder
Betriebsteil" auf einen neuen Rechtsträger übergeht.
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wann ein Betrieb oder Betriebsteil vorliegt ......
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