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Kurzübersicht über die Gesellschaftsformen

SE (Societas Europaea)


Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist. Das gezeichnete Kapital muss mindestens € 120.000,00 betragen. Die SE muss ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben und zwar in demjenigen, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 4 der SE-VO). Der statutarische Sitz der SE und der Sitz ihrer Hauptverwaltung müssen sich in demselben Mitgliedsstaat und am selben Ort befinden (Art. 7 SE-VO, § 2 SEAG). Der Sitz kann innerhalb der EU verlegt werden, ohne dass dies zur Auflösung oder zur Neugründung der SE führt.

Die SE wird in das Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Die Eintrag wird dort und zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Gesellschaft muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen. Eintragung und Löschung der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften (Art. 14 SE-VO).

Wesentliche Beweggründe für die Gründung einer SE können sein:
die Vereinfachung der Konzernstruktur,
die Verbesserung der Corporate Governance,
die reduzierte Vielfalt einzelstaatlicher Normen sowie
die Erleichterung bei der Umstrukturierung von Unternehmen.
 

Gründung

Die Gründung einer SE kann nur durch Kapitalgesellschaften, nicht also durch natürliche Personen erfolgen (Art. 2 SE-VO). Dabei müssen mindestens zwei Mitgliedsstaaten berührt sein. Diese Hürde ist allerdings nicht hoch, denn die Gründung einer SE ist beispielsweise durch zwei deutsche GmbHs bereits dann möglich, wenn diese jeweils eine Auslandsniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.

Für die Gründung einer SE stehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich
die Gründung durch Verschmelzung,
die Gründung einer Holding-SE,
die Gründung einer Tochter-SE,
die Umwandlung in eine SE.


Die Gründung durch Verschmelzung

Eine SE kann gemäß Art. 2 Abs. 2 SE-VO durch Verschmelzung gegründet werden. Diese erfolgt gemäß Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 78/855, betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Verschmelzungsrichtlinie)
entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme oder
nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft.

Eine Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt dadurch, indem eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen und zwar gegen Gewährung von Aktien der aufnehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft. Die aufnehmende Gesellschaft nimmt bei der Verschmelzung die Form einer SE an.

Die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft erfolgt dergestalt, dass mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine Gesellschaft, die sie gründen, übertragen und zwar gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft an ihre Aktionäre.


Die Gründung einer Holding-SE

Eine SE kann gemäß Art. 32 SE-VO durch Gründung entstehen. Die Gründung kann von mindestens zwei Kapitalgesellschaften (insbesondere AG oder GmbH), die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben, durchgeführt werden. Die die Gründung betreibenden Gesellschaften bestehen fort, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 mit Art. 2 Abs. 2 SE-VO.

Die Leitungsorgane der Gesellschaften müssen dazu einen Gründungsplan erstellen, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Aktionäre und Arbeitnehmer darstellt. Dieser Gründungsplan ist von unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. Die Gesellschafter der die Gründung anstrebenden Gesellschaften müssen innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob sie ihre Anteile in die neue SE einbringen wollen. Gesellschaftern, die ihre Anteile nicht einbringen wollen, ist bereits im Gründungsplan ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten (§ 9 SEAG).


Die Gründung einer Tochter-SE

Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, können eine Tochter-SE gründen, wobei zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen müssen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben, § 35 mit § 2 Abs. 3 VO.


Die Umwandlung in eine SE

Eine Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet und ihren Sitz und ihre Verwaltung in der Gemeinschaft hat, kann in eine SE umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art. 37 mit Art. 2 Abs. 2 SE-VO). Nicht möglich ist die Umwandlung einer GmbH in eine SE.

Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE hat weder die Auflösung noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Der Sitz darf anlässlich der Umwandlung nicht gemäß Art. 8 VO in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden, Art. 37 Abs. 3 SE-VO.

Das Leitungsorgan der Gesellschaft hat einen Umwandlungsplan zu erstellen, der wiederum die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umwandlung erläutert. Die Hauptversammlung hat über die Umwandlung zu beschließen.

Innere Ordnung der SE

Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen, nämlich dem - in Deutschland bestehenden - dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem - etwa in England üblichen - monistischen Modell (Art. 38 SE-VO).

Kennzeichnend für das monistische Modell ist:

Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.


Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der SE besteht aus den Gesellschaftern als Aktionäre. Organ der SE ist somit, unabhängig von der Wahl der inneren Ordnung, stets die Hauptversammlung, in der die Kapitalgeber der Gesellschaft vertreten sind. Ihr kommen im wesentlichen die Rechten und Pflichten zu, die nach dem deutschen AktR bereits bekannt sind, vgl. Art. 52 SE-VO.

Die Hauptversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder kann jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einberufen werden. Eine Einberufung durch Aktionäre ist ebenfalls möglich, sofern diese mindestens 5 % des Grundkapitals stellen (§ 50 SEAG). Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, sofern dieser nicht bereits durch Aufsichts- oder Verwaltungsorgan festgestellt ist, sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 48 SEEG).

Die Hauptversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit (Art. 59 SE-VO) oder, falls die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, mit einfacher Mehrheit (§ 51 SEAG).


Dualistisches System

Dieses System gleicht dem deutschen Aktienrecht. Gemäß Art. 39 SE-VO ist das Leitungsorgan in eigener Verantwortung für das Führen der Geschäfte verantwortlich. Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen. Man darf nicht zugleich Mitglied beider Organe sein. Ausnahmsweise kann ein Mitglied des Aufsichtsorgans für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr (§ 15 SEAG) die Aufgabe des Leitungsorgans wahrnehmen, falls der betreffende Posten nicht besetzt sein sollte, Art. 39 Nr. 3 SE-VO.

Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als € 3 Mio. muss das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen bestehen, § 16 SEAG, es sei denn, dass die Satzung der Gesellschaft etwas anderes bestimmt.

Das Aufsichtsorgan hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, wobei die Satzung eine höhere Anzahl festlegen kann, § 17 SEAG. Wie bei der deutschen AG überwacht das Aufsichtsorgan das Leitungsorgan und ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SE selber zu führen, Art. 40 Nr. 1 SE-VO. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Hauptversammlung, ggf. unter Berücksichtigung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, bestellt, Art. 40 Nr. 2 SE-VO.

Es besteht eine umfangreiche Informations- und Mitwirkungspflicht zwischen den Organen.

Im übrigen kann bezüglich der Rechte und Pflichten der Organe auf das deutsche AktR verwiesen werden.


Monistisches System

Dieses System gleicht dem angloamerikanischen Bordsystem und stellt somit eine Erweiterung in Bezug auf die innere Gestaltung der SE dar.

Es besteht lediglich ein Organ in Form des Verwaltungsorgans, das für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich ist und die Grundlinien ihrer Tätigkeit festlegt und überwacht (§ 43 mit § 22 SEAG). Das Verwaltungsorgan – im deutschen Ausführungsgesetz mit Verwaltungsrat bezeichnet – bestimmt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren für die Führung der laufenden Geschäfte, § 43 Abs. 1 mit § 40 Nr. 1, 2 SEAG. Die geschäftsführenden Direktoren leiten die Gesellschaft, bestimmen die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwachen die Umsetzung.

Die Zahl der Mitglieder des Organs beträgt mindestens drei, wobei die Satzung eine abweichende Anzahl festlegen kann.

Ab einem Grundkapital von mehr als € 3 Mio. müssen es jedoch mindestens drei Mitglieder sein, § 23 Nr. 1 SEAG.

Die Arbeitnehmer sind im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung bestellt und abberufen, Art. 43 Nr. 3 SE-VO mit § 29 SEAG.

Der Verwaltungsrat muss mindestens alle drei Monate zusammentreten, Art. 44 SE-VO. Aus seiner Mitte ist ein Vorsitzender zu wählen, Art. 45 SE-VO mit § 34 SEAG.

Die Bestellung erfolgt für maximal 6 Jahre. Während Art. 47 SE-VO die Möglichkeit eröffnet, dass eine andere juristische Person Mitglied des Organs sein kann, schließt das deutsche Ausführungsgesetz in § 27 Nr. 3 SEAG diese Möglichkeit aus.

Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten bzw. die innere Ordnung dieses Organs nach den bisher bekannten Regelungen und Grundsätzen für die AG, wobei § 34 SEAG Bestimmungen des AktG wiedergibt bzw. auf dieses verweist.

Dies bezieht sich auch auf die Haftung, wobei § 39 und § 40 Nr. 8 SEAG auf die Bestimmungen des § 93 AktG verweisen, wodurch die bisher für die AG geltenden Haftungskriterien und Haftungsmaßstäbe für Vorstände Geltung haben.


Mitbestimmung

Im deutschen Recht neu ist die Form der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt (Art. 2 SEAG, der sich in § 1 – 44).

Wird in den Verhandlungen kein Konsens erzielt, greift eine gesetzliche Auffangregelung: Danach richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE grundsätzlich nach dem höchsten Anteil der Arbeitnehmervertreter in den Gründungsgesellschaften.

Schließlich sind die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat anteilig aus den Mitgliedstaaten zu entsenden, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt. So wird der internationalen Prägung der Gesellschaft Rechnung getragen.

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