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Kurzübersicht über die Gesellschaftsformen

Die Aktiengesellschaft

Erscheinungsformen der AG

  • vorherrschende Organisationsform für Großunternehmen
  • Gesellschaftsform für Großinvestitionen durch Kapitalsammelfunktion (Aufbringung des Kapitals durch eine Vielzahl von anonymen Geldgebern)
  • vielfach börsennotiert
  • oftmals Publikumsgesellschaften durch breite Aktienstreuung
  • in zunehmendem Maße nunmehr auch Gesellschaftsform für mittlere Unternehmen

Strukturen der AG

  • Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person); damit Haftungsobjekt nur die Gesellschaft
  • eigenverantwortliche Führung der Gesellschaft durch den Vorstand
  • Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat
  • Überwachung und Beratung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat
  • Bestellung des Aufsichtsrats durch die Aktionäre (Hauptversammlung)
  • Keine Entnahme von Gesellschaftsvermögen außerhalb des Gewinnverwendungsbeschlusses möglich
  • Mindestgrundkapital € 50.000.-
  • Markt für Gesellschaftsbeteiligungen (Aktienhandel an der Börse, oder außerbörslicher Handel)

Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung

  • ordentliche Kapitalerhöhung: ordentliche Kapitalerhöhung: ordentliche Kapitalerhöhung: ordentliche Kapitalerhöhung: Kapitalerhöhung durch Einlagen. Hier werden neue Aktien gegen Zahlung der Einalge ausgegeben. Den bisherigen Aktionären steht ein Bezugsrecht entsprechend ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital zu.
  • bedingte Kapitalerhöhung: Hier beschließt die Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals, die jedoch nur insoweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt. Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu bestimmten Zwecken beschlossen werden, wie z.B. die Umwandlung von Wandelschuldverschreibungen in Aktien, die Vorbereitung von Fusionen oder die Gewährung von Bezugsrechten an Vorstände oder Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  • genehmigtes Kapital: Hier wird der Vorstand ermächtigt, in den nächsten fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag, nämlich dem genehmigten Kapital, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel (nominelle Kapitalerhöhung): Hier wird der Gesellschaft nicht neues Kapital zugeführt. Gesellschaftsmittel werden in Grundkapital umgewandelt. Insbesondere erfolgt eine solche Kapitalerhöhung, wenn sich erhebliche stille Reserven angehäuft haben, und der Aktienkurs durch eine Vergrößerung des Volumens an Aktien reduziert werden soll.

Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Genussscheinen

  • Genussscheine sind Urkunden, die Vermögensrechte verschiedener Art gegenüber einer AG verbriefen. Es handelt sich um rein schuldrechtliche Ansprüche, die im Gegensatz zur Aktie keine mitgliedschaftlichen Rechte gewähren. Sie sind ein Mittel der Eigenkapitalfinanzierung. Aktionären steht ein Bezugsrecht auf Genussscheine zu (§ 221 Abs. 4 AktG).

Nähere Informationen zur Aktiengesellschaft mit Muster und Erläuterungen in unserer
Ebook "Die Aktiengesellschaft"

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