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Vermeidung von Erbschaftsteuern durch Verschonungsregeln

Viele und vor allem langjährig geführte Unternehmen stellen einen erheblichen Wert dar. Im Erbfalle übersteigen diese Werte dann bei weitem die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mit der Folge erheblicher Verbindlichkeiten aus dem Anfall der Erbschaftsteuern. Vielfach mussten die Erben dann Erbvermögen liquidieren, um diese Erbschaftsteuern zahlen zu können. Bestand das Vermögen ganz oder zum wesentlichen Teil aus unternehmerischem Vermögen, so mussten die für die Erbschaftsteuer aufzuwendenden Gelder dem Unternehmen entzogen werden, was vielfach das Fortkommen des Unternehmens beeinträchtigt und die Arbeitsplätze gefährdet hat bis hin, dass Unternehmen wegen diesem Liquiditätsentzug in der Folge insolvent geworden waren. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz) und dem alsbald folgenden Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2010 insbesondere die Verschonungsregeln zum Unternehmensvermögen geändert.

Gemäß § 13a ErbStG wird das Betriebsvermögen seitdem von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter der Voraussetzung verschont, dass der Betrieb nach Schenkung bzw. Erbfall in adäquater Weise fortgeführt wird. Diese Voraussetzung bemisst sich nach der Lohnsumme des Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Schenkung und der Entwicklung der kumulierten Lohnsumme in diesem Zeitraum.

Um den so genannten Verschonungsabschlag zu erhalten kann der Steuerpflichtige zwischen einem Grundmodell und einen Optionsmodell wählen. Im Grundmodell wird für begünstigtes Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag in der Weise gewährt, dass 85 % des übertragenen Vermögens verschont bleiben. Dieses Modell wird als Regelverschonung bezeichnet. Die Behaltensfrist und die Frist, innerhalb derer die Lohnsumme erreicht werden, liegen bei fünf Jahren.

Nach einem Erbfall sind daher die Erben besonders daran interessiert, dass diese Voraussetzungen der Verschonungsregeln innerhalb der maßgeblichen Frist auch tatsächlich eingehalten werden. Da der Vorstand in eigener Verantwortung das Unternehmen ausschließlich nach den Interessen der Gesellschaft leitet, kann er auf die erbschaftsteuerrechtliche Interessen der Aktionäre allenfalls nur dann Rücksicht nehmen, wenn er dadurch die Interessen der AG nicht beeinträchtigt. Wenn es im Interesse der AG aber notwendig wäre, etwa im Falle einer Krise den Geschäftsumfang zu verkleinern, so müsste der Vorstand dies ohne Rücksicht auf dadurch etwa eintretende Erbschaftsbelastung von Aktionären durchführen.

Wenn die Aktionäre über entsprechende Mehrheiten verfügen könnten sie auf die Leitung der Gesellschaft einwirken, etwa

  • durch Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Aktionären, die die Einhaltung der Verschonungsregeln erzielen wollen, oder
  • durch Maßnahmen, die es dem Vorstand erlauben, die Geschäfte so zu führen, dass er nicht die Interessen der AG verletzt, zugleich aber diese Maßnahmen im Interesse der von der Verschonungsregelung betroffenen Aktionäre ist (wie etwa die Erreichung von Aufträgen an die AG, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben können), oder
  • durch Umwandlung der AG in die Rechtsform der GmbH, weil dort die Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen erteilen können.

Rechtlich nicht möglich wäre, auf den Aufsichtsrat einzuwirken, da dieser ebenso zur Aufsicht allein im Interesse der Gesellschaft verpflichtet ist.

Einbringung der Aktien in eine gemeinnützige Stiftung

Vor allem bei dem Ziel, Unternehmen über Generationen hinweg zu erhalten, gibt es eine andere Form, um den Anfall von Erbschaftsteuern zu erhalten.

Beispiel:
Einbringung von Aktien in eine gemeinnützige Stiftung
Moritz Anton vom vorherigen Beispiel wollte sichergehen, dass die Anton-AG auch tatsächlich in der fünften und sechsten Generation erhalten bleibt. Zwar ist er im Hinblick auf die Verschonungsregeln des Erbschaftsteuergesetzes überzeugt, dass dadurch der Anfall von Erbschaftsteuern vermieden werden kann, aber wenn die Fristen der Verschonungsregeln verstrichen und damit gewährleistet ist, dass Erbschaftsteuern nicht anfallen, dann wäre es immer noch möglich, dass die Erben ihre Anteile verkaufen oder das Unternehmen liquidieren, um so die erheblichen Werte der Aktien in Liquidität umzuwandeln.
Die Verkaufsmöglichkeiten von Siegfried könnten eingeschränkt werden, etwa durch Regelungen bei der Testamentsvollstreckung oder der Vorerbschaft. Aber im Hinblick auf die nächste Generation, die durch seine Enkeln gewährleistet werden sollten, waren sich die Ehegatten Anton sehr unsicher. Dafür waren die Enkel noch zu jung, um eine Prognose stellen zu können. Sie suchten daher nach langfristig wirkenden Möglichkeiten zum Erhalt von "Anton" über Generationen hinweg, nämlich durch die Einbringung in eine gemeinnützige Stiftung.

Wird das Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuern in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, so erlischt die Erbschaftsteuer (§ 29 Abs. 1 Ziffer 4 ErbStG). Ein bekanntes Beispiel für eine solche Maßnahme war die Einbringung des Krupp-Inhabers Alfried Krupp von Bohlen und Halbach in eine gemeinnützige Stiftung. Heute ist die Stiftung mit etwas mehr als 25% an der ThyssenKrupp AG mit einem Wert von mehr als 3 Mrd. € beteiligt.

Für eine solche Maßnahme eignet sich gerade die Rechtsform der AG gut. Denn die Stiftung braucht sich wegen der strikten Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nicht um die Geschäftsführung kümmern, sondern ihre Aufgaben wären vorrangig auf die qualitative und kompetente Auswahl der Aufsichtsräte und die Mitwirkung in der Hauptversammlung konzentriert.


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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Alles wirklich Wertvolle kommt nicht aus dem Ehrgeiz oder aus dem Pflichtgefühl, sondern aus der Liebe und Devotion gegenüber Menschen und objektiven Dingen.
Albert Einstein

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