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Steuerliche Grundlagen der typisch stillen Gesellschaft

(Übersicht in Stichworten)

Beim stillen Gesellschafter handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sofern er die stille Beteiligung im Privatvermögen hält. Die Gewinnanteile sind kapitalertragsteuerpflichtig (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Hält der stille Gesellschafter die Beteiligung im Betriebsvermögen handelt es sich um gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG bzw. § 8 Abs. 2 KStG). Die Steuerpflicht tritt mit der Gutschrift des Gewinnanteils auf dem Beteiligungskonto ein. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnanteile zur Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten Einlage dienen.

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer typisch stillen Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, lösen eine Einkommensteuerpflicht nur aus, wenn sie unter die engen Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts fallen (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2, 2 EStG).

Ein Kapitalgesellschafter kann sich mit ertragsteuerlicher Wirkung als typisch stiller Gesellschafter an seiner Kapitalgesellschaft, also an der Gesellschaft beteiligen, die von ihm als Gesellschafter gehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn er alleiniger Gesellschafter ist und es sich dabei also um eine Einpersonen-GmbH oder Einpersonen-AG handelt.

Die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters sind Betriebsausgaben des Geschäftsinhabers, wenn die durch den Vertrag über die stille Beteiligung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Gewinnanteilen gemäß § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst ist. Davon ist auszugehen, soweit die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters für betriebliche Zwecke verwendet wird (BFH DB 2003, 1480). Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters erhöhen, soweit sie nicht zu dessen gewerbesteuerlichen Betriebsvermögen gehören, die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer (§ 8 Nr. 3 GewStG).

Laufende Verlustanteile des stillen Gesellschafters im Sinne des § 232 Abs. 2 HGB sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Übersteigen die Verluste die Einlage so besteht eine Abzugsbeschränkung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 15a EStG).

Handelt es sich dagegen um Vermögensverluste aufgrund einer Insolvenz des Handelsgewerbes, so haben diese Verluste ihren Rechtsgrund nicht in der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Verlustübernahme, sondern liegen im Vermögensbereich. Solche Verluste haben daher einkommensteuerrechtlich keine Auswirkungen.

Aufgrund dieser steuerlichen Wirkungen der stillen Gesellschaft für das Handelsgewerbe muss zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Hinblick auf die Bedingungen der stillen Gesellschaft eine strenge Angemessenheitsprüfung stattfinden, wenn der stille Gesellschafter gleichzeitig GmbH-Gesellschafter oder Aktionär der GmbH bzw. AG ist, mit der die stille Gesellschaft vereinbart besteht.


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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Alles wirklich Wertvolle kommt nicht aus dem Ehrgeiz oder aus dem Pflichtgefühl, sondern aus der Liebe und Devotion gegenüber Menschen und objektiven Dingen.
Albert Einstein

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