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Gründung der KG aA

Die Errichtung einer GmbH & Co. KGaA bedarf der notariellen Beurkundung. Mit der Gründung wird der erste Aufsichtsrat bestellt. Die Gründer haben dem Registergericht einen so genannten Gründungsbericht über den Hergang der Gründung abzugeben. Alle Vorgänge, die mit der Gründung zusammenhängen, sind durch die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und durch den Aufsichtsrats auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Sie haben das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhalten. In der Regel ist ein externer Gründungsprüfer, meist ein Wirtschaftsprüfer, mit der Gründungsprüfung zu beauftragen. Der Gründungsprüfer wird durch das Registergericht bestellt.

Das Mindestkapital der GmbH & Co. KGaA beträgt EUR 50.000.-.

Die Gründung der GmbH & Co. KGaA kann nicht nur in Form einer Bargründung, bei der das Grundkapital in Geld einzuzahlen ist, sondern auch als Sachgründung erfolgen. Bei der Sachgründung wird das Grundkapital durch Sacheinlagen aufgebracht. Damit das Registergericht prüfen kann, ob das Grundkapital durch die Sacheinlage werthaltig erbracht ist, ist die Sachgründung in der Satzung offenzulegen und eine externe Prüfung durch Gründungsprüfer durchzuführen (§§ 278 Abs. 3, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2 AktG).

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Die GmbH & Co. KG auf Aktien


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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Der Wille, den Gipfel des Mount Everest zu erreichen, muß lange vorher aus dem Entschluß, es zu wagen, gereift sein.
Frank Smythe

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