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Blinder Eifer schadet nur!

Deutsches Sprichwort

Interpretation für den Bereich der Unternehmensführung

Blinder Eifer ist ein Eifer ohne Planung, wie eine Navigation mit verbundenen Augen. So ist auch eine Unternehmensgründung oder eine Investition in eine Unternehmenserweiterung, die ohne ausreichende Planung erfolgt, ein Blindflug, also ein sehr schädlicher Akt. Daran gehen viele Unternehmen und ihre Unternehmensführer pleite. Meist ist die Handlung ohne Planung emotional gesteuert. Man ist durch irgendwelche irrationalen Erwartungen Getriebener sich selbst. Ganz besonders verbreitet sind Handlungen von Kapitalanlegern. Auch sie sind vielfach von sich selbst getrieben, meist von Gier und Panik. Sie kaufen Aktien, Immobilien oder andere Gegenstände, wenn die Preise hoch sind und verkaufen wenn sie niedrig sind. Wer nicht mit blindem Eifer, sondern rational handelt kann dabei viel gewinnen, weil es eine Menge Investoren gibt, die ihr Geld im blinden Eifer verbrennen. Der Verlust des Einen ist der Gewinn des Anderen.

Für einen Unternehmensführer oder Investor ist es daher wichtig, sich selbst Fesseln anzulegen, damit sie weniger als die Anderen dem blinden Eifer unterliegen. Eine der Methoden ist, dass man sich selbst zwingt, Entscheidungen erst entgültig zu treffen, wenn man eine Nacht darüber geschlafen hat. Denn der Schlaf löst den blinden Eifer aus. Bei besonders wichtigen Entscheidungen sollten mehrere Nächte darüber geschlafen werden.

Eine andere Methode der Selbstüberlistung ist, dass man eine Entscheidung erst trifft, wenn eine andere nahestehden Person diese mitträgt. Dies Person kann der Ehepartner sein oder aber auch eine andere Person aus der Führungsebene. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, bereits strukturell den blinden Eifer zu besiegen, indem bei der Unternehmensführung Gesamtgeschäftsführung geregelt ist, das bedeutet, dass für jede rechtsgeschäftiche Handlung mindestens zwei Unterschriften notwendig sind. Und noch besser wird der blinde Eifer ausgeschaltet, wenn besonders wichtige Geschäfte einer Zustimmungspflicht eines anderen Organs unterliegt, etwa der Gesellschafterversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines Beirats.