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Der Regelfall für die Vereinbarung eines Arbeitsentgelts ist die
Bruttolohnvereinbarung. Es wird ein bestimmter Bruttolohn für einen
bestimmten Zeitraum, etwa für einen Monat vereinbart. Bei der Berechnung des
Nettolohns werden dann nach den individuellen Merkmalen die Lohnsteuern und
Sozialversicherungsbeiträge berechnet und vom Bruttolohn abgezogen. Das sich
hieraus errechnende Ergebnis ist dann der Nettolohn, der dem Arbeitnehmer
ausgezahlt wird. Dies führt dazu, dass der Nettolohn von Arbeitnehmern mit
gleicher Bruttolohnvereinbarung je nach den Unterschieden bei den
persönlichen Merkmalen unterschiedlich hoch ist.
Bei
der Nettolohnvereinbarung wird umgekehrt vorgegangen. Dem Arbeitnehmer wird
eine bestimmte Nettovergütung versprochen. Um zu diesem Nettobetrag zu
gelangen, wird der Bruttolohn im Wege eines so genannten Abtastverfahrens,
also im Wege der Hochrechung ermittelt, der dann zu diesem
Nettolohn führt. Ist streitig, ob eine Bruttolohn- oder eine Nettolohnvereinbarung
vorliegt, hat dies der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.
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