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Formen und Rechtsgrundlagen für das Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung der Arbeitsleistung. Das Arbeitsentgelt kann in Geld aber auch in Naturalleistung bestehen, z.B. in der Zurverfügungstellung eines PKWs mit der Möglichkeit der Privatnutzung. Grundsätzlich gilt für die Vereinbarung des Arbeitsentgelts Vertragsfreiheit. Zahlreiche Vorschriften schränken diese Vertragsfreiheit aber ein. Der Arbeitslohn kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ein Tarifvertrag kann Anspruchsgrundlage in der Weise sein, dass im Individualvertrag auf die Regelungen des Tarifvertrags verwiesen wird. Unmittelbar gelten die Vergütungsregelungen eines Tarifvertrags aber dann, wenn eine Tarifbindung besteht. Eine Tarifbindung besteht dann, wenn eine beiderseitige Verbandsmitgliedschaft besteht, d.h. dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied eines Tarifverbands sind (§ 3 Abs. 1 TVG). Eine Tarifbindung kann sich aber auch aus einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ergeben (§ 5 TVG).    

Der Arbeitsentgeltanspruch kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Zunächst setzt dies aber voraus, dass für das Arbeitverhältnis keine tarifliche Regelung vorhanden ist, die der Regelung entgegensteht, weil der Tarifvertrag einer Betriebsvereinbarung vorgeht. Denn nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertragger egelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

Die Vergütungsregelungen können sich, falls eine tarifliche Regelung nicht entgegensteht, in dem Umfange ergeben, wie er sich aus den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG ergibt.  Ziffer 10 betrifft Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Ziffer 11 betrifft die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
 

siehe auch zum Nachtzuschlag .... zur Nettolohnvereinbarung ...