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Die Bewertung von Unternehmen in der Rechtsprechung

Für den Wert eines Unternehmens sind nach der Rechtsprechung die wirklichen Werte des lebenden Unternehmens einschließlich stiller Reserven und good will maßgebend, also im allgemeinen der Wert, der sich bei einem Verkauf des lebensfähigen Unternehmens als Einheit ergeben würde (BGHZ 17,136, BGH NJW 74, 312). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für die Methode seiner Ermittlung keine allgemein gültige Meinung gibt. Die Methode ist sachverhaltsspezifisch auszuwählen (BGH NJW 91, 1547, 93, 2101). Gebräuchlich ist die Ermittlung nach dem Ertragswert (BGH 116, 359, NJW 93, 2101).

Für Unternehmensbewertung in Fällen aktienrechtlicher Zwecke ist durch das Bundesverfassungsgericht und durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass Ausgleich und Abfindung eine „wirtschaftlich volle Entschädigung“ bieten müssen (BVerfG DB 1999, 1693, DB 1999, 2049, BGH DB 2001, 969).

In der Betriebswirtschaftslehre herrscht die Ertragswertmethode als Gesamtbewertungsverfahren vor. Der Unternehmenswert drückt dabei - wie dargestellt - den Wert des fortgeführten Unternehmens, bezogen auf eine Alternativinvestition am Kapitalmarkt, aus. Die Schwierigkeiten liegen u.a. im Prognoseproblem, in der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes (Basiszinssatz entsprechend Alternativinvestitionen; Zuschläge für Unternehmerrisiko und gewerbliche Fungibilität) und in der Zugrundelegung des vorhandenen oder veränderten Unternehmenskonzepts. Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung gehören Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit, der nachhaltig erzielbaren Einnahmenüberschüsse, der zukunftsbezogenen Bewertung u.a.

Rechtlich ist keine der Methoden für eine Unternehmensbewertung verbindlich, vielmehr können die mit der Bewertung vertrauten Fachleute das ihnen im Einzelfall geeignete Verfahren wählen; das Ergebnis ist für den Richter im wesentlichen Tatfrage (BGH 68, 165, NJW 82, 24 41, 93 2101). Zu ermitteln ist jedoch (je nach Bewertungszweck) der wirkliche Wert des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und des good will, wie er sich in der Regel aus dem Preis für den Verkauf des Unternehmens als Einheit ergibt, also der zukunftsorientierte Ertragswert (BGH 116, 370, NJW 85, 192). Das bilanzrechtliche Vorsichtsprinzip des § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB gilt nicht. Maßgebend sind, auch für die Schätzung des Zukunftsertrags, die Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Nach BGH BB 75,1083 (zur Pflichtteilsberechnung) erfolgt die Ertragswertbestimmung unter dem Rückblick auf in der Regel 5 Jahre, mit Ausklammern des besten und schlechtesten Ergebnisses dieser 5 Jahre. Die Rechtsprechung akzeptiert Kapitalisierungszinssätze in der Regel zwischen 5 bis 15 %. Eine Bewertung allein nach dem Substanzwert ist auch bei unrentablen Unternehmen in der Regel nicht marktgerecht (BGH NJW 82, 2441). Zur Bewertung nach dem Liquidationswert siehe BGH NJW 82, 2498.

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