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Haftungsinanspruchnahme eines Konzernherrns

Anfang der 80er Jahre erhielt ich einen Auftrag eines Gläubigers, der eine Millionenforderung gegen ein Unternehmen eines mittelständischen Konzerns hatte. Das Unternehmen war insolvent geworden und dessen Konkursantrag wurde mangels Masse zurückgewiesen - ein klassischer Fall dafür, die Forderung als Gläubiger abzuschreiben. Da es sich bei dem insolventen Unternehmen um ein Konzernunternehmen handelte, sollte ich untersuchen, inwieweit konzernhaftungsrechtliche Ansprüche gegen die Konzernspitze durchsetzbar wären.

Die Gründe für die Insolvenz und das Konzernmodell der Firmengruppe wurden eingehend erforscht. Es wurde festgestellt, dass das insolvent gewordene Unternehmen Teil eines qualifizierten faktischen Konzerns war und die Konzernführung ohne Rücksichtnahme auf das abhängige Unternehmen erfolgte. Es stellte sich heraus, dass der Konzernherr diese Art des Vorgehens schon mehrmals angewendet hatte. Er kaufte Unternehmen, schlachtete diese aus und ließ diese nach in Konkurs gegen. Dabei wurden immer wieder andere handelnde Personen vorgeschickt. Der Konzernherr, der die Fäden ziehte, trat nie selbst als Geschäftsführer in Erscheinung.

Es wurden Durchgriffs- und Konzernhaftungsansprüche geltend gemacht. Zunächst wurden die Forderungen des Gläubigers gegen das insolvente Unternehmen tituliert und die behaupteten Konzernhaftungsansprüche gepfändet. In einem umfangreichen Rechtsstreit gegen die Konzernspitze wurde auf der Grundlage der gepfändeten Forderungen auf Ersatz der ausgefallenen Forderung geklagt. Die Konzernspitze zahlte letztendlich die gesamte Forderung. Die Angelegenheit dauerte sechs Jahre. 

Anmerkung:
Dieses Beispiel führte zu einem ersten Einblick, wie mit Hilfe des Unternehmensrechts und der Unternehmensorganisation eine unternehmerisch tätige Person aus dem Hintergrund heraus die Fäden zum Nachteil der Wirtschaft und des Kapitalmarktes die Fäden ziehen kann, um nicht persönlich belangt zu werden. Dieses Beispiel zeigte aber auch, dass das Unternehmensrecht in der Lage ist, auch solche Unrechtmäßigkeiten in den Griff zu bekommen. Vor allem zeigte dieses Beispiel, dass die Herstellung einer Gerechtigkeit in solchen Fällen einen ungewöhnlich großen Aufwand bedeutet, so dass die Gefahr für einen Unternehmer bei der Durchführung einer solchen Versteck-Strategie, dafür belangt zu werden, außerordentlich gering ist, weil nur wenig Personen in der Lage sind, einen solchen Fall mit aller Energie aufzugreifen und zu verfolgen.

Alternative Möglichkeiten für eine Streitbeilegung, z.B. durch Mediation schieden aus, weil die andere Seite keine Konfliktlösung wollte. Diese hatte durch ihr Verhalten einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, den sie behalten wollte.

Günter Seefelder