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Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§§ 17 ff. Abs. 1 UWG)

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 1 UWG - Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses)

Nach § 17 Abs. 1 UWG ist strafbar, wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt.

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG - Verschaffung eines Betriebsgeheimnisses durch Anwendung technischer Mittel)

Nach § 17 Abs. 2 Ziffer 1 a) UWG ist strafbar, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, unbefugt verschafft oder sichert.

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG - unbefugtes Verwerten von Betriebsgeheimnissen)

Nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 UWG ist strafbar, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in § 17 Abs. 1 UWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.



Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG - unbefugtes Verwerten anvertrauter Vorlagen)

Nach § 18 UWG ist strafbar, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

Verleiten zum Verrat (§ 19 UWG)

Nach § 19 UWG ist strafbar, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz je-manden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften.

Erbieten zum Verrat (§ 19 UWG)

Nach § 19 UWG ist strafbar, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verab-redet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

Beispiel - Verwertung von Kundenlisten: Urteil des BGH vom 27.04.2006, ZR 126/03

  1. Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.
  2. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).
16.06.2014; Autor: Rechtsanwalt Günter Seefelder