Bei seefelder.de suchen:

Haftungsbeschränkungen in AGBs bei Verträgen mit Unternehmen

Die gesetzlichen Grundlagen gehen davon aus, dass das Unternehmen bei einer Vertragsverletzung auch nur bei kleinster Fahrlässigkeit für den vollen Schaden haftet. Deshalb sind die meist wichtigsten Klauseln in AGBs von Unternehmen die Klauseln zu Haftungsfreizeichung oder Haftungsbeschränkung. Das sind dann auch die schwierigsten Fragen zum AGB-Recht.

Folgende Sachverhalte sind dabei zu unterscheiden:

  • Leben, Körper und Gesundheitsschäden: Nach § 309 Nr. 7a BGB ist im Hinblick auf Leben und Körper- oder Gesundheitsschäden eine Freizeichnung oder eine Haftungsbeschränkung nicht möglich. Dies gilt auch für die Verwendung von AGBs im unternehmerischen Bereich, da solche Klauseln unangemessen benachteiligen würden (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Haftung auch für leichteste Fahrlässigkeit durch AGBs nicht freigezeichnet werden kann.

  • Produkthaftung: Gleiches gilt für das Freizeichnungsverbot für den Fall eines Produktfehlers (§§ 1, 14 ProdHaftG).

  • Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit: Die Klausel des § 309 Nr. 7a BGB verbietet für den Verbraucherbereich die Haftungsfreizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch dieses Freizeichnungsverbot ist über § 307 Abs. 1 BGB im unternehmerischen Bereich zu beachten (sog. "Gleichschritt"-Rechtsprechung).




  • Verletzung wesentlicher Vertragspfichten: Die Rechtsprechung hat zudem den Tatbestand der "schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht" geschaffen (BGH, Urteil vom 17.07.2012, VIII ZR 337/11). Eine Freizeichnung hiervon ist gemäß § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Freizeichnung für die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit nicht dazu führen darf, dass eine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechten und Pflichten stattfindet.

16.06.2014; Autor: Rechtsanwalt Günter Seefelder