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Konfliktlösung durch Wirtschaftsmediation

Phase 1: Inhalt einer Mediationsvereinbarung zur außergerichtlichen Konfliktlösung

Zwischen den Parteien wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen. Bei dieser handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien untereinander und mit dem Mediator. In der Mediationsvereinbarung wird meist geregelt,

  • dass die Parteien ein Mediationsverfahren durchführen wollen,

  • dass jeder Beteiligte das Verfahren jederzeit beenden kann,

  • dass während des Laufs der Mediation Gerichtsverfahren ruhen oder nicht eingeleitet werden (soweit es sich nicht um Eilverfahren handelt),

  • dass die Verjährung während des Laufs des Mediationsverfahrens gehemmt ist, und

  • welche Kosten für das Mediationsverfahren anfallen und wie diese von wem getragen werden.

Zu Beginn der Mediation erklärt der Mediator den Parteien die Charakteristika des Verfahrens. Diese sind,

  • dass das Mediationsverfahren freiwillig und außergerichtlich ist,

  • dass Verfahrensziel ist, durch interessensgerechtes Verhandeln unter Moderation des neutralen Mediators eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien herbeizuführen,

  • dass sich der Mediator zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet,

  • dass sämtliche Konfliktparteien ausreichend Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzustellen und die relevanten Informationen auszutauschen, und

  • dass die Konfliktparteien den Mediator, falls die Mediation scheitern sollte, in dem Rechtsstreit nicht als Zeugen benennen.