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Benutzungszwang einer Marke

Das Markenrecht will Behinderungen und Blockaden durch Defensiv-, Abwehr- oder Vorratszeichen verhindern, weswegen das Gesetz einen Benutzungszwang vorsieht. Nach Ablauf einer so genannten Verschonungsfrist von fünf Jahren hat der Markeninhaber, der die Marke in dieser Verschonungsfrist nicht benutzt hat, erhebliche Rechtsnachteile (vgl. § 25 MarkenG). So kann der Inhaber einer eingetragenen Marke Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn er die Marke innerhalb der Verschonungsfrist nicht genutzt hat. Die Nichtbenutzung führt auch zum Verfall der Marke, der sowohl durch Antrag auf Löschung der Marke gemäß § 53 MarkenG als auch durch Klage gemäß § 55 MarkenG geltend gemacht werden kann. Jedoch ist eine Heilung der Löschungsreife durch Wiederaufnahme der Benutzung möglich (vgl. hierzu § 49 MarkenG).

Die Art der Benutzung der Marke muss dem eingetragenen Inhalt entsprechen. Abwandlungen der Gebrauchsform einer Marke stellen nur dann eine Benutzung im Sinne des Benutzungszwangs dar, wenn es sich um bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Abwandlungen handelt. Hierzu gibt es eine Fülle von Rechtsprechung. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.