Bei seefelder.de suchen:

Das qualifizierte Arbeitszeugnis

Das qualifizierte Zeugnis geht über die Darstellung der Art und Dauer der Beschäftigung hinaus und führt auch zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers aus. Ein solches Zeugnis kann der Arbeitnehmer verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, vgl. auch § 630 Satz 4 BGB, der im Hinblick auf den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers auf die Vorschrift des § 109 GewO verweist). Das Zeugnis soll ein Gesamtbild ergeben. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen künftigen Arbeitgeber von Interesse sind. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht, so dass weder Wortwahl noch Satzstellung oder Auslassungen dazu führen dürfen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen. Dem Arbeitgeber steht ein Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er betont oder vernachlässigt. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Beurteilung nur auf bestimmte Zeiträume zu erstrecken. Wird branchenüblich die Erwähnung bestimmter Eigenschaften erwartet (z.B. Ehrlichkeit bei Kassierern oder Unfallfreiheit bei Kraftfahrern), ist diese zu erwähnen. Insgesamt muss das Zeugnis in sich schlüssig sein.

Der Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sollte nach folgendem Schema erfolgen:
  • Personalien,
  • Beschäftigungszeit,
  • Beschreibung der Arbeitsplätze, an denen der Mitarbeiter eingesetzt war, nebst seinem Aufgabengebiet auf den jeweiligen Arbeitsplätzen,
  • Beurteilung von Leistung und Fortbildung. Hierzu gehören körperliches und geistiges Leistungsvermögen, Fachkenntnisse, Arbeitsqualität und Güte, Arbeits- und Verantwortungsbereitschaft, Verhandlungsgeschick, Ausdrucksvermögen, Durchsetzungsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft;
  • Beurteilung des Verhaltens. Hierzu gehören die Vertrauenswürdigkeit, das Sozialverhaltens im Betrieb zu Kollegen, Vorgesetzten und Kunden und die Beachtung der betrieblichen Ordnung;
  • Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Schlussformel mit abschließender Formulierung des Dankes und der Wünsche zur weiteren beruflichen Entwicklung.