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Nachzuschlag als zusätzliches Arbeitsentgelt für Nachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (näher zur Nachtarbeit ...). Damit ist dem Arbeitgeber ein gesetzliches Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB eingeräumt, ob er den Zuschlag für die Nachtarbeit mit Freizeitausgleich oder mit Geld vergüten möchte. Bei der Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft aber nicht den Umfang des Freizeitausgleichs (BAG vom 26.04.2005, NZA 05, 884).

Die Zuschläge zum Grundlohn als Vergütung für die Nachtarbeit sind auch sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) sind dem Arbeitsentgelt einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht für Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. Nach § 3 b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Hieraus folgt grundsätzlich, dass dann, wenn der Stundengrundlohn maximal 25 Euro beträgt, der Zuschlag für die Nachtarbeit sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei ist. Die Beitragsfreiheit entfällt, wenn die Nachtarbeit die regelmäßige Arbeitszeit ist.
 

allgemein zum Arbeitsentgelt .... zur Nettolohnvereinbarung ...