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Nach dem Stuttgarter Verfahren ist der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft
zu ermitteln, der sodann aufgrund der Ertragsaussichten der Gesellschaft
korrigiert wird (R 97 bs. 1 Satz 1 ErbStR).
Bei der Ermittlung des Vermögenswertes ist das Vermögen der
Kapitalgesellschaft mit dem Wert zugrunde zu legen, wie er sich aus der
Bilanz ergibt. Betriebsgrundstücke und Beteiligungen sind dagegen mit dem
tatsächlichen Wert anzusetzen. Hieraus errechnet sich die Relation zum
Nennkapital der Gesellschaft, die dem Vermögenswert des Anteils entspricht
(R 98 Abs. 4 ErbStR). Der Vermögenswert errechnet sich nach folgender Formel
(in Prozent): Vermögen / Kapital x 100
Bei der Ermittlung des Ertragswertes kommt es auf den voraussichtlichen
künftigen Jahresertrag an (R 99 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Das bedeutet, dass
sich die Ertragsaussichten der Gesellschaft nach dem künftigen
ausschüttungsfähigen Ertrag bestimmen. Das Stuttgarter Verfahren ist aber in
Wirklichkeit vergangenheitsorientiert. Denn auszugehen ist von dem
Betriebsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre (R 99 Abs. 1 Satz 3
ErbStR), und zwar vom jeweils zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8
Körperschaftsteuergesetz (KStG, R 99 Abs. 1 Satz 44 ErbStR). Das
Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahrs
bleibt unberücksichtigt (BFH DB 2007, 834).
Die Extrapolation der Vergangenheit in die Zukunft geht davon aus, dass der
Betrieb in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt wird. Dies
rechtfertigt im allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in
den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird. Bei der Schätzung des
voraussichtlichen künftigen Jahresertrags kann daher der in der
Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag als wichtige
Beurteilungsgrundlage herangezogen werden (R 99 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).
Dieses recht grobe Schätzungsverfahren muss in Kauf genommen werden, weil
das Finanzamt die den künftigen Ertrag im Einzelfall beeinflussenden
Umstände weder im Allgemeinen übersehen noch in ihrer Bedeutung
gegeneinander abwägen kann. Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes
kommt wegen der in R 99 Abs. 3 ErbStR angeordneten Gewichtung der
Betriebsergebnisse dem stichtagsnäheren Betriebsergebnis ein höherer
Stellenwert zu als den stichtagsferneren.
Die Erbschaftsteuerrichtlinien sehen eine Reihe von Korrekturen zur
Hinzurechnungen und Abzügen vor, wie auch die Behandlung bestimmter
Sonderfälle.
weiter zu Teil 2 ....
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