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Die vorübergehende Arbeitsaussetzung - Kurzarbeit

Die notwendige Arbeitszeit kann nicht immer punktgenau bestimmt werden. Zusehr hängt dies insbesondere von der Auftragslage ab. Ist Mehrarbeit notwendig, geschieht dies durch Überstunden und Mehrarbeitsstunden. Eine vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit kann mit der so genannten Kurzarbeit erfolgen. Auch eine "Kurzarbeit null", nämlich eine vorübergehende vollständige Arbeitseinstellung ist möglich.

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig festlegen. Besteht ein Betriebsrat, so unterliegt die Einführung der Kurzarbeit der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Rechtsgrundlage für die Einführung einer Kurzarbeit kann auch ein Tarifvertrag sein. Eine Sondervorschrift sieht § 19 KSchG vor, wonach im Falle von Massenkündigungen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bis zur Wirksamkeit der Kündigungen Kurzarbeit eingeführt werden kann.

Im übrigen ist die Einführung von Kurzarbeit nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer zulässig. Diese kann generell im Arbeitsvertrag vorgesehen sein oder individuell konkret für den Einzelfall vereinbart werden. Andernfalls bedarf die Einführung einer Kurzarbeit einer Änderungskündigung des Arbeitsvertrags. Hat der Arbeitgeber ohne einer solchen Rechtsgrundlage Kurzarbeit eingeführt und nehmen die Arbeitnehmer die Zahlung von Kurzarbeitergeld entgegen, kann im Wege einer konkludenten, einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags Kurzarbeit eingeführt sein.

Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen (§ 173 As. 1 SBG III). Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III), wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein Arbeitsausfall ist erheblich (§ 170 Abs. 1 SGB III), wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (§ 178 SGB III). Die Berechnung des Kurzarbeitergelds richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (§ 179 SGB III).