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Die Spaltung von Unternehmen

Nach § 123 UmwG gibt es drei Möglichkeiten einer Spaltung durch einen übertragenden Rechtsträger, nämlich
  • die Aufspaltung
  • die Abspaltung, und
  • die Ausgliederung.

Aufspaltung

Die Aufspaltung erfolgt unter Auflösung ohne Abwicklung
  • 1. zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
  • 2. zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger,
und zwar gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.

Durch die Aufspaltung wird also der übertragende Rechtsträger aufgelöst. Sein Vermögen wird entweder auf bereits bestehende Rechtsträger (Aufspaltung zur Aufnahme) oder auf neu zu gründende Rechtsträger verteilt (Aufspaltung zur Neugründung). Die bisherigen Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers sind oder werden jeweils Gesellschafter der neuen Rechtsträger.

Aufspaltung


Abspaltung

Ferner kann ein übertragender Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
  • 1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
  • 2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger,
und zwar gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.

Hier bleibt anders als bei der Aufspaltung der übertragende Rechtsträger bestehen, allerdings mit vermindertem Vermögen. Das abgespaltete Vermögen wird entweder auf einen bereits bestehende Rechtsträger (Abspaltung zur Aufnahme) oder auf einen neu zu gründende Rechtsträger übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Die bisherigen Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers sind oder werden jeweils Gesellschafter des neuen Rechtsträger mit dem abgespalteten Vermögen.

Abspaltung

Ausgliederung

Und schließlich kann ein übertragender Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
  • 1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
  • 2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger.

Wie bei der Abspaltung bleibt auch hier der übertragende Rechtsträger bestehen. An die Stelle der ausgegliederten Vermögensteile treten die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger, bzw. an den übernehmenden Rechtsträgern. Das abgespaltete Vermögen wird entweder auf einen bereits bestehende Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme) oder auf einen neu zu gründende Rechtsträger übertragen (Ausgliederung zur Neugründung).

Ausgliederung


Spaltungsfähige Rechtsträger

An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 UmwG genannten Rechtsträger beteiligt sein. Als übertragende Rechtsträger können wirtschaftliche Vereine beteiligt sein. An einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein (§ 124 UmwG).

§ 3 Abs. 1 UmwG nennt folgende Rechtsträger:

  • 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
  • 2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
  • 3. eingetragene Genossenschaften;
  • 4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  • 5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
  • 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
    Umwandlung
  • Einführung
  • Formwechsel
    GmbH -> AG
  • Verschmelzung
    GmbH & Co. KG + GmbH & Co. KG
  • Spaltung von Unternehmen
  • Ausgliederung (Steuer)

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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Alles wirklich Wertvolle kommt nicht aus dem Ehrgeiz oder aus dem Pflichtgefühl, sondern aus der Liebe und Devotion gegenüber Menschen und objektiven Dingen.
Albert Einstein

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